Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2015, Az. IX ZR 172/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14827

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Gegenstand

Anordnung der gerichtlichen Verwaltung für ein zwangsversteigertes Grundstück: Zahlungsschuldner für die Verwaltervergütung


Leitsatz

Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte beantragte als Miteigentümerin zum Zwecke der Aufhebung der [X.] bei dem [X.] die Zwangsversteigerung eines in [X.]/[X.] gelegenen Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 20. Februar 2013 wurde den [X.]          und F.     , die das [X.] abgegeben hatten, der Zuschlag erteilt.

2

Auf Antrag der Beklagten wurde das Grundstück am 20. Februar 2013 bis zur Begleichung des Bargebots in gerichtliche Verwaltung genommen und der Kläger zum Verwalter bestellt. Den von dem Amtsgericht angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 1.000 € zahlte die Beklagte nicht ein. Nach Entrichtung des [X.]s und Verteilung des [X.] wurde die gerichtliche Verwaltung am 5. April 2013 aufgehoben. Das Amtsgericht setzte die Vergütung des [X.] auf 784,40 € fest.

3

Der Kläger nimmt, nachdem die Verwaltung ohne Erträge blieb, die Beklagte auf Zahlung seiner Vergütung in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 1 [X.] erfolge die Sicherungsverwaltung für Rechnung des [X.]. Die Regelung gebe dem Verwalter auch bei ertragsloser Verwaltung für seine Verwaltervergütung nur einen Erstattungsanspruch gegen den Ersteher. Da mit dem Zuschlag alle Nutzungen, Lasten und Verpflichtungen auf den Ersteher übergingen und der Verwalter seine Vergütung aus den erzielten Erträgen zu Lasten des [X.] entnehmen dürfe, bestehe kein vernünftiger Grund, warum bei einer ertragslosen Verwaltung ein Anspruch des Verwalters gegen den Gläubiger eingreifen solle.

7

Auch der Vergleich mit einem "normalen" Zwangsverwaltungsverfahren führe zu keinem anderen Ergebnis. Dort stünden im Unterschied zu einer Sicherungsverwaltung die bis zum Zuschlag aus der Zwangsverwaltung gezogenen Nutzungen und Erträgnisse dem beitreibenden Gläubiger zu. Für die Kosten dieser normalen Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe zunächst der Gläubiger aufzukommen, könne aber gemäß § 788 ZPO von dem Schuldner Ersatz verlangen. Diese Möglichkeit scheide für den eine Sicherungsverwaltung beantragenden Gläubiger aus, weil es sich bei dem Ersteher nicht um den Schuldner des Gläubigers im Sinne von § 788 ZPO handele.

8

Aus der Möglichkeit der [X.] gegenüber dem die gerichtliche Verwaltung beantragenden Gläubiger ergebe sich kein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Verwalters. Für die Anforderung des Vorschusses sei nach Aufhebung des gerichtlichen Verwaltungsverfahrens kein Raum mehr.

II.

9

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die gerichtliche Verwaltung "für Rechnung des [X.]" stattfindet, ein Vergütungsanspruch ausschließlich gegen die Ersteher des versteigerten Grundstücks, aber nicht gegen die Beklagte als Antragstellerin zu.

1. Die gerichtliche Zwangsverwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient dem Zweck, rechtliche und tatsächliche Verfügungen des [X.] über das ersteigerte Grundstück im Interesse der Gläubiger vor Zahlung oder Hinterlegung des baren [X.] zu verhindern ([X.], [X.], 20. Aufl., § 94 Rn. 2.1).

a) Mit dem Zuschlag wird der Ersteher schon vor Zahlung des [X.] gemäß § 90 Abs. 1 und 2 [X.] Eigentümer des Grundstücks und aller mitversteigerten Gegenstände. Zu Verfügungen über grundbuchmäßige Rechte an dem Grundstück ist der Ersteher aufgrund der Regelung des § 130 Abs. 3 [X.] erst nach seiner Eintragung in das Grundbuch berechtigt. Da die Eintragung gemäß § 130 Abs. 1 [X.] im [X.] an die Ausführung des Teilungsplans erfolgt, sind die Gläubiger dagegen gesichert, dass der Ersteher vor Entrichtung des baren [X.] ihnen nachteilige grundbuchrechtliche Verfügungen trifft (Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, [X.] in [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, Neudruck 1983; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 94 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 94 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 2010, § 94 Rn. 2).

b) Allerdings kann der Ersteher bereits vor seiner Eintragung in das Grundbuch Nutzungen aus dem Grundstück ziehen und über mitversteigerte Gegenstände verfügen.

aa) Infolge des Zuschlags rückt der Ersteher als Eigentümer des Grundstücks in bestehende Miet- und Pachtverhältnisse ein (§ 566 [X.], § 57 [X.]). Darum kann er noch vor Berichtigung des baren [X.] Miet- und Pachtverträge kündigen. Ferner ist er berechtigt, Miet- und Pachtzahlungen geltend zu machen ([X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 1).

bb) Außerdem kann sich der Ersteher vor Begleichung des [X.] auf der Grundlage des in § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] verkörperten [X.] den Besitz des ersteigerten Grundstücks verschaffen (Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, aaO; [X.]/[X.], aaO). Als Besitzer ist er imstande, über nicht wesentliche Bestandteile und Zubehör des Grundstücks rechtswirksam zu verfügen ([X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 3). Überdies kann der Ersteher sogenannte "tatsächliche Verfügungen" (Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, aaO) treffen, indem er Bodenbestandteile des Grundstücks ausbeutet oder an [X.] bauliche Veränderungen bis hin zu einem Abriss tätigt ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 94 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. 1044).

c) Vor diesem Hintergrund besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass der Ersteher auf Grundstückswerte zugreift, ohne anschließend das [X.] zu entrichten ([X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Dies kann dazu führen, dass ein wirtschaftlich völlig entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung gelangt ([X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 3). Aus diesen Erwägungen hat bereits der historische Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse der Gläubiger anerkannt, dass dem Ersteher das Grundstück nur gegen Zahlung herausgegeben wird (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, [X.]).

d) Um dem Ersteher vor Entrichtung des [X.] den Besitz zu verwehren, ist das Grundstück gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Antrag eines Beteiligten für Rechnung des [X.] bis zur Begleichung des [X.] in gerichtliche Verwaltung zu nehmen ([X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], aaO). Eine Anordnung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet keine Zwangsverwaltung, sondern beschränkt sich als gegen den Ersteher gerichtete Verwaltung ([X.]/[X.], aaO Rn. 1045) auf eine [X.] (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, [X.] f). Ihr Zweck erschöpft sich darin, das Grundstück einschließlich des mitversteigerten Zubehörs vorläufig zu sichern und in dem zum Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen Zustand zu erhalten ([X.], 187, 189; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 94 Rn. 7; [X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 5). Ein über die Kosten der Verwaltung hinausgehender Überschuss steht dem Ersteher als Eigentümer des Grundstücks zu, weil die gerichtliche Verwaltung nach § 94 [X.] keine gegen den Ersteher gerichtete Zwangsverwaltung bildet ([X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 24).

2. Da die Sicherungsverwaltung nachteilige Einwirkungen des [X.] auf das Grundstück verhindern soll und diesem die Erträge der Verwaltung zufließen, ist es sachgerecht, gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein den Ersteher mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten. Mithin kann der Kläger nicht von der Beklagten als Antragstellerin der [X.] die Vergütung für seine Verwaltungstätigkeit beanspruchen.

a) Das Gericht kann die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gemäß § 161 Abs. 3, § 94 Abs. 2 [X.] von der Zahlung eines Vorschusses durch den Antragsteller abhängig machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht von der Maßnahme absehen oder eine angeordnete Verwaltung aufheben (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 1590, 1591 f; [X.]/[X.], aaO Rn. 6; [X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 13, 15; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 94 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. 1061). Ordnet das Gericht die Verwaltung - wie im Streitfall - ungeachtet der unterbliebenen Vorschusszahlung an, findet eine (Ausfall-)Haftung des Antragstellers für die Vergütung des Verwalters mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht statt.

b) Der Tatbestand des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestattet nicht, den Antragsteller mit den Kosten der Vergütung des Verwalters zu belasten. Erfolgt die Verwaltung nach dem Wortlaut des Gesetzes "für Rechnung des [X.]", hat allein dieser die Verwaltervergütung zu begleichen. Ein Anspruch gegen sonstige an dem [X.] Beteiligte einschließlich der Beklagten als Antragstellerin der Maßregel scheidet darum aus.

aa) Schon der historische Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass die Verwaltung auf Rechnung des [X.] geschieht, weil dieser durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks geworden ist (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, [X.]). Der Eigentumserwerb bildet die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Eigentümerrechte sowohl durch den Verwalter als auch den Ersteher selbst ([X.], 187, 189).

bb) Da der Ersteher Eigentümer des Grundstücks geworden ist, gebühren ihm die von dem Verwalter erwirtschafteten Erträge ([X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 7; [X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 24; [X.], [X.], 20. Aufl., § 94 Rn. 3.3 a.E.), von denen der Verwalter seine Vergütung in Abzug bringen darf ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Kommen dem Ersteher die Erträge der Verwaltung zugute, ist es folgerichtig, allein ihm auf der Grundlage des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Kosten der gerichtlichen Verwaltung aufzuerlegen ([X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 18; [X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 20; [X.], [X.], 20. Aufl., § 94 Rn. 4.3; [X.], [X.], 5. Aufl., § 94 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 94 Rn. 13; [X.]/Stroh, [X.] 2013, 120, 125; Drasdo, [X.], 846, 850; in diesem Sinne auch [X.], 187, 189, 191; [X.], NJW-RR 1997, 1100, 1101 a.E.; aA [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. 1059; [X.]/[X.]/[X.], 13. Aufl., § 94 Rn. 13 zu Unrecht unter Hinweis auf [X.], 187; wohl auch LG Essen [X.] 2013, 158, das eine subsidiäre Haftung des Gläubigers befürwortet).

cc) Der Ausschluss einer Kostentragungspflicht des Antragstellers führt weder für den Verwalter noch für den Ersteher zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung.

(1) Der Verwalter kann zur Wahrung seiner Interessen die Übernahme des Amtes von einer Vorschusszahlung seitens des Antragstellers abhängig machen und damit sein Ausfallrisiko wirksam begrenzen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 364 Rn. 9). Von dem Antragsteller, der sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahrens bedient, kann angesichts der eindeutigen Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verlangt werden, dem Vergütungsinteresse des Verwalters zu entsprechen (vgl. [X.], aaO). Vielmehr billigt § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Verwalter einen Vergütungsanspruch ausschließlich gegen den Ersteher zu. Dieser Anspruch dürfte durchsetzbar sein, wenn der Ersteher - wie im Streitfall - durch Begleichung des baren [X.] die Aufhebung der Anordnung erwirkt hat.

(2) Für den Ersteher ist es hinnehmbar, als Nutznießer der gerichtlichen Verwaltung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihre Kosten zu übernehmen. Auch wenn die Verwaltung - wie hier - im Einzelfall keine die Kosten deckenden Erträge abwirft, liegt eine unzumutbare Belastung nicht vor, weil der Ersteher imstande ist, die Verwaltung jederzeit durch Zahlung oder Hinterlegung des [X.] zu beseitigen (vgl. [X.], 187, 189). Durch diese Möglichkeit ist der Ersteher auch wirksam dagegen geschützt, dass die gerichtliche Verwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch einen ohne sachlichen Grund ihm gegenüber besonders misstrauischen Beteiligten (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 1062) beantragt wird.

III.

Zugunsten des [X.] greifen auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen ein.

1. Ein Vergütungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte kann nicht aus § 675 [X.] hergeleitet werden.

Der Vergütungsanspruch des Geschäftsbesorgers setzt einen Vertrag mit dem Auftraggeber voraus. Durch den Antrag auf gerichtliche Verwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden indessen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Verwalter geknüpft. Vielmehr ist der Verwalter nur dem Gericht zu einer sorgfältigen Amtsführung verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 364 Rn. 8).

2. Auch für eine analoge Anwendung der §§ 675, 612, 632 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004 - [X.] 123/03, [X.]Z 157, 370, 375 betreffend den vorläufigen Insolvenzverwalter) ist zu Lasten der Beklagten kein Raum, weil es an einer Gesetzeslücke als Grundvoraussetzung jeder Analogie fehlt.

a) Eine Analogie zu § 675 [X.] wurde in der Vergangenheit für den Vergütungsanspruch des Verwalters im ordentlichen Zwangsverwaltungsverfahren erwogen ([X.], [X.] 22 [1911], 414). Ein Rückgriff auf diese Vorschrift ist jedoch entbehrlich. Der Zwangsverwalter kann den beitreibenden Gläubiger bereits unmittelbar aus § 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1, § 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 [X.] in Anspruch nehmen, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 1590, 1591 mwN).

b) Scheidet im ordentlichen Zwangsverwaltungsverfahren wegen des abschließenden Charakters der gesetzlichen Regelung eine analoge Anwendung des § 675 [X.] aus, hat dies auch für die gerichtliche Verwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gelten. Darum hat es bei der Anordnung des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verbleiben, der zufolge allein der Ersteher die Kosten der gerichtlichen Verwaltung zu tragen hat.

(1) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 32; Beschluss vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 2167 Rn. 12). Sofern es an einer ungewollten Gesetzeslücke fehlt, ist ein Analogieschluss nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004 - [X.] 123/03, [X.]Z 157, 370, 374).

(2) Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] verleiht dem Verwalter ausschließlich gegen den Ersteher des Grundstücks eine Vergütungsforderung. Wirtschaftlich geht die Vergütung des gerichtlichen Verwalters somit allein zu Lasten des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 1590, 1591). Ansprüche gegen dritte Personen sind dem Verwalter nach dem Willen des Gesetzes versagt. Die Anspruchsbeschränkung auf den Ersteher beruht auf der Erkenntnis, dass der gerichtliche Verwalter seine Leistungen in erster Linie für den Ersteher erbringt, weil dieser mit dem Zuschlag Eigentümer des Grundstücks geworden ist und ihm von dem Verwalter erwirtschaftete Erträge zugutekommen (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, [X.]). Die Dienste des gerichtlichen Verwalters begünstigen den Antragsteller infolge des Zwecks der Maßnahme, den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Zuschlags zu erhalten, nur mittelbar. Diese Reflexwirkung rechtfertigt nicht, den Antragsteller im Wege eines Analogieschlusses mit den Kosten zu belegen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004, aaO S. 375).

3. Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet auch ein Anspruch des [X.] auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 678, 683 [X.]) gegen die Beklagte aus.

Im Anwendungsbereich gesetzlicher Sonderregeln sind die Vorschriften der §§ 677 ff [X.] ausgeschlossen ([X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], 3. Aufl., § 677 Rn. 22). Im Blick auf die Vergütung des gesetzlichen Verwalters trifft § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine abschließende Regelung. Mithin kommt ein Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.

IV.

Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend erweist, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

[X.]

                  [X.]

Meta

IX ZR 172/14

26.02.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Heilbronn, 10. Juli 2014, Az: 6 S 4/14 Bm

§ 94 Abs 1 S 1 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2015, Az. IX ZR 172/14 (REWIS RS 2015, 14827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14827

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