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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 256/10
vom
21. März 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski
und die Richterin Dr.
Brockmöller
am 21. März 2012
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Oktober 2010 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass für die
hier in Rede stehende
Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die für die Neubemessung maßgebli-che Dreijahresfrist des §
11 IV Satz
1 AUB 88 gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.
April 2009
IV ZR 328/07, [X.], 920 Rn.
19; vom 16.
Januar 2008
IV ZR 271/06, [X.], 527 Rn.
10
f.). Der fehlerhafte An-satz hat sich aber nicht auf die Feststellung ausgewirkt, dass eine Kausalität unfallbedingter Traumata für die be-hauptete Lungenerkrankung des [X.] nicht mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei. Der Senat hat insoweit auch die gerügten Verstöße gegen den An--
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spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: bis 260.000
[X.] [X.] [X.]
Dr.
Karczewski Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2010 -
37 O 251/07 -
O[X.], Entscheidung vom 29.10.2010 -
20 U 17/10 -
Meta
21.03.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. IV ZR 256/10 (REWIS RS 2012, 7915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7915
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