Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. V ZB 56/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2581

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[X.]/99vom6. April 2000in der [X.]:[X.]:[X.]:[X.]: [X.] § 7 Abs. 3 Satz 1; GBO § 22Die durch einstweilige Verfügung zwangsweise erlangte Vormerkung zur Sicherungdes Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek hat in der [X.] generell keinen Bestand und ist aus diesem Grund einem Berichtigungs-verfahren nach § 22 GBO grundsätzlich zugänglich.[X.], [X.]. v. 6. April 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.] [X.] hat am 6. April 2000 durch den [X.] Richter Dr. [X.] und die Richter [X.], Tropf, [X.] undDr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der [X.] der 12. Zivilkammer des [X.] vom2. August 1999 und der [X.]uß des Amtsgerichts - Grundbuch-amt - [X.] vom 2. März 1999 aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den bisherigen [X.] gegen die Löschung der in der [X.] eingetragenen Vormerkung zur [X.] Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek auf-grund der einstweiligen Verfügung des [X.] vom4. Februar 1998 Abstand zu nehmen.Geschäftswert: 90.445 DM.Gründe:[X.] Beteiligte zu 1 ist Verwalter in dem am 24. August 1998 eröffnetenGesamtvollstreckungsverfahren der [X.] Diese ist Eigentümerin einesGrundstücks, eingetragen im Grundbuch von [X.], Blatt . Für die Be-- 3 -teiligte zu 2 wurde dieses im Wege der einstweiligen Verfügung [X.] 1998 durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des [X.] auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Forderung inHöhe von 90.445 DM belastet.Der Beteiligte zu 1 hat unter Vorlage des [X.] der Vormerkung beantragt. Ferner hat er von der Schuldnerin [X.] geschlossene, dem Grundbuchamt vorliegende, aber noch nicht vollzo-gene Kaufverträge über auf dem Grundstück errichtete [X.]. Das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. [X.] und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerdemöchte das [X.] zurückweisen. Daran sieht es sichaber durch die [X.]üsse des [X.] in [X.] vom13. Februar 1996 ([X.] 1996, 467) und des [X.] vom 6. November 1995 ([X.], 33) gehindert und hat deshalb [X.] dem [X.] vorgelegt.II.Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.Das vorlegende Gericht hält die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1Satz 1 GBO für eine Berichtigung des Grundbuchs im Falle der Eröffnung ei-nes [X.] für nicht gegeben und meint, eine Lö-schung der Vormerkung komme nur nach § 894 BGB aufgrund einer [X.] durch die Beteiligte zu 2 in Betracht. Mit der Vorlage des [X.]usses- 4 -über die Eröffnung des [X.] sei der Nachweis derUnrichtigkeit des Grundbuchs nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Das [X.] und die [X.] des § 7 Abs. 3Satz 1 [X.] finde nämlich auf [X.] keine Anwendung. Der [X.], daß es sich bei dem durch die Hypothek zu sichernden Anspruch nichtum eine Masseschuld handele, könne in der Regel nicht durch Urkunden in derForm des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erbracht werden.Demgegenüber haben das [X.] in [X.] und [X.] in den angeführten [X.]üssen [X.] vertreten, die Unrichtigkeit des Grundbuchs stehe wegen § 7Abs. 3 Satz 1 [X.] aufgrund der Vorlage des [X.] § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO fest, wenn der Verwalter einen Antrag im [X.] mit der Verwertung des Grundstücks im Rahmen der [X.] stelle.Es geht mithin um die Auslegung bundesgesetzlicher, das Grundbuch-recht betreffender Bestimmungen. Dies trägt die Vorlage.[X.] weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat in der Sa-che Erfolg. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO aufgrund des vorgelegten [X.] ist [X.] 5 -1. Mit der Eröffnung des [X.] ist [X.] unrichtig geworden, soweit darin eine Vormerkung zur [X.] Anspruchs der Beteiligten zu 2 auf Einräumung einer Sicherungshypo-thek eingetragen ist. Vormerkungen, die in der Vollziehung einer einstweiligenVerfügung eingetragen worden sind, stellen nicht beendete Zwangsvollstrek-kungsmaßnahmen dar und verlieren deshalb in der Gesamtvollstreckung nach§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] ihre Wirksamkeit ([X.]Z 130, 347, 349 ff; [X.], [X.]. [X.] Juli 1999, [X.], NJW 1999, 3122, 3124). Die deshalb eingetreteneUnrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO ([X.]Z130, 347, 354) hat der Beteiligte zu 1, durch den das Grundstück verwertetwird, durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsbeschlusses inder Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen (vgl. KG, [X.] 1996, 645,646; OLG [X.], [X.] 1996, 467, 468; [X.], [X.], 33, 34; [X.], [X.] 1996, 647; [X.] in[X.]/von [X.], [X.] 22 [X.]. 206; [X.], ebenda § 29 [X.]. 65; [X.], [X.], 3. Aufl. § 7[X.]. 64; [X.], [X.] 1995, 1428, 1429; [X.], [X.] 1996, 258, 259; Hol-zer, [X.] 1996, 780, 781; [X.], EWiR 1996 § 7 [X.] 2/96; [X.], [X.]. § 7 [X.] 1.96; [X.], EWiR 1996 § 7 [X.] 6/96).2. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Gerichts (vgl. [X.], Rpfleger 1999, 442; [X.], Rpfleger 1996, 168; [X.], [X.] 1995, 2005, 2006; [X.]/Wutzke/Förster, [X.] 4. Aufl.§ 7 [X.]. 31 a; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 7 [X.]. 31 p; [X.], Rpfle-ger 1997, 45, 48, 50 f; [X.], EWiR 1996 § 7 [X.] 8/96; [X.], EWiR1996 § 7 [X.] 1/96; [X.], [X.] 1996, 231, 241 ff; vgl. ferner [X.], [X.]1997, 274, 280) vermag nicht zu [X.] 6 -Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß das [X.] des§ 7 Abs. 3 [X.] und die angeordnete [X.] auf [X.]keine Anwendung finden. Richtig ist auch, daß der [X.] bei einem nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag die [X.] kann und dadurch eventuell die Werklohnforderungen Masseverbind-lichkeiten werden. Zutreffend ist schließlich, daß der Nachweis dafür, daß [X.] nicht oder nicht vollständig erfüllt war, der [X.] die Erfüllung gewählt hat und hierdurch eine Masseverbindlichkeit ent-standen ist, in der Regel nicht durch Urkunden in der Form des § 29 GBO ge-führt werden kann. Hierauf kommt es aber bei der Frage, ob das Grundbuchnach § 22 GBO berichtigt werden kann, nicht an. Entscheidend ist vielmehr,daß die im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgte Eintragung der Vormer-kung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1[X.] darstellt, die als solche mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeit-punkt ihre Wirksamkeit verliert. Diese Rechtsfolge geht der in § 9 Abs. 1 Satz 3[X.] getroffenen Anordnung vor ([X.], [X.]. v. 15. Juli 1999, [X.],NJW 1999, 3122, 3124). Die durch einstweilige Verfügung zwangsweise er-langten Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einerBauhandwerkersicherungshypothek haben daher in der Gesamtvollstreckunggenerell keinen Bestand und sind aus diesem Grund einem Berichtigungsver-fahren nach § 22 GBO grundsätzlich zugänglich.Soweit die Rechtsprechung annimmt, daß die Unwirksamkeit zwar [X.], jedoch nur insofern und solange wirkt, als sie zum Schutz der [X.] erforderlich ist ([X.], [X.]. v. 15. Juli 1999, aaO,S. 3124), und der Gesamtvollstreckungsverwalter von einer [X.] nur dann Gebrauch machen darf, wenn die Berichtigung im [X.] 7 -hang mit einer infolge der Verwertung des Grundstücks in das Grundbuch [X.] Rechtsänderung steht ([X.]Z 130, 347, 355), bedarf es keinerEntscheidung, ob dementsprechend eine Berichtigung nach § 22 GBO nurdann verfolgt werden kann, wenn mit der Vorlage des [X.] die Eintragung einer Rechtsänderung beantragt wird. Denn dieserTatbestand wäre hier durch den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug [X.] über den Kaufvertrag vom 19. August 1997 gegeben.[X.]VogtTropf[X.]Lemke

Meta

V ZB 56/99

06.04.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. V ZB 56/99 (REWIS RS 2000, 2581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2581

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