Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. 3 StR 594/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5512

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[X.] vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2008 aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zuge-hörigen Feststellungen; b) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 15. Februar 2007 (27 [X.]) und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 11. März 2008 (27 [X.]) und un-ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfrei-1 - 3 - heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision ist zu den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen; aufzuheben ist das Urteil auch, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Zutreffend hat der [X.] ausgeführt: 2 "Keinen Bestand haben können dagegen die verhängten [X.]. Das [X.] hat es unterlassen, die jeweils nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 15. Februar 2007 und 11. März 2008 mitzuteilen, so dass das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe nicht prüfen kann, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zu-gemessen wurden. Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das [X.] von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat. Zweck dieser Maßregel der Besserung ist die [X.] von stoffgebundenen Abhängigkeiten [X.] StGB 56. Auflage § 64 [X.]. 2 m.w.N.). Sie konnte daher vorliegend nicht mit der [X.], der Angeklagte habe lediglich seine ADHS-Erkrankung im Blick und sei deshalb nicht bereit, an seinem Kokainkonsum zu ar-beiten ([X.]), verneint werden. Dies ergibt sich zum einen dar-aus, dass ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte das von ihm regelmäßig eingenommene Kokain auch als 'Selbstmedikation' ein-setzt ([X.]). Darüber hinaus hat auch das vom Angeklagten ge-gen ADHS eingenommene und von ihm zeitweise auch auf dem Schwarzmarkt beschaffte Medikament [X.] ebenfalls ein hohes Suchtpotential ([X.]). Es ist daher vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Anordnung der Maßregel nicht zur Heilung der stoffgebundenen Abhängigkeit führen kann." Ergänzend bemerkt der Senat, dass für den Fall, dass die gesamtstra-fenfähigen Vorverurteilungen keine Einzelstrafen enthalten, § 55 StGB keine Anwendung findet. Der Tatrichter hat dann einen Härteausgleich bei der [X.] - 4 - messung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; auch [X.] in [X.]. § 55 [X.]. 26). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Januar 2009 hat vorgelegen. 4 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 594/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. 3 StR 594/08 (REWIS RS 2009, 5512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5512

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