Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. 5 StR 50/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12853

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050417B5STR50.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
5. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten T.

wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2016, soweit es ihn [X.], zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die hierdurch entstandenen
besonderen notwendi-gen Auslagen der Adhäsionsklägerin, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die zur Tat 5 der Urteils-gründe erfolgte Verurteilung richtet, wird das Verfahren abge-trennt.
4.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

-
3
-
Gründe:
1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16. Febru-ar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt:

nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer [X.] ist bei Schreckschusswaffen nicht

Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat sowie die Gesamtstrafe auf.
2. Da die Sache hinsichtlich der Taten 1 bis 4 entscheidungsreif war, hat der Senat mit Blick auf das in einer Haftsache in besonderem Maße zu beach-tende Zügigkeitsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) insoweit über die Revision entschieden und das Verfahren im Übrigen abgetrennt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004

5 [X.], [X.], 348). Denn im Fall 5 sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer [X.] im Urteil zu klären.

[X.]Sander Schneider

Berger Mosbacher

1
2
3

Meta

5 StR 50/17

05.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. 5 StR 50/17 (REWIS RS 2017, 12853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12853

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