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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte [X.] des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.
[X.] |
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[X.] |
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Picker |
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Rombach |
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Holzinger |
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Meta
08.11.2022
Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XIII ZB 40/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. XIII ZB 40/22 (REWIS RS 2022, 6780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6780
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft
I ZB 25/18 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren
Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch
I ZB 105/16 (Bundesgerichtshof)
Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren
24 W (pat) 19/13 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren – Verbot einer über den Antrag hinausgehenden höheren Kostenfestsetzung – …