Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. XIII ZB 40/22

13. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6780

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Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte [X.] des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.

[X.]     

  

[X.]     

  

Picker

  

Rombach     

  

Holzinger     

  

Meta

XIII ZB 40/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XIII ZB 40/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. XIII ZB 40/22 (REWIS RS 2022, 6780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6780

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VIII ZB 4/18

VI ZB 13/20

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