Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 393/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 2664

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Gegenstand

Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 28. März 2014 - 14 [X.]/13 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche des [X.] im Versorgungsfall richten.

2

Der im April 1957 geborene Kläger war seit dem 1. September 1972 Arbeitnehmer der [X.]. Bei dieser galt zuletzt die von der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat der [X.] abgeschlossene „[X.] über Gesamtversorgung“ (im Folgenden [X.]). Die [X.] bestimmt in ihrer ab dem 30. Mai 1986 geltenden Fassung ua.:

        

„§ 1   

        

Versorgungsgrundsätze

        

1.    

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der [X.], die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der [X.] eingetreten sind, erhalten, sofern und solange ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte* der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt und sie ihre Tätigkeit bei der [X.] hauptberuflich und gegen festes [X.]ntgelt ausüben, nach Maßgabe dieser [X.] lebenslänglich [X.], wenn sie bis zum Versorgungsfall in den Diensten der [X.] gestanden haben.

                 

…       

                 

* Protokollnotiz:

Falls infolge Änderung der allgemeinen Rechtslage (Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung) diese Bestimmung allgemeinen Versorgungsgrundsätzen nicht mehr entspricht, sind die Vertragsparteien bereit, über eine Änderung der [X.] insoweit zu verhandeln.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Arten der Versorgung und [X.]ntstehen

        

von Versorgungsansprüchen

        

1.    

Die Versorgung umfaßt:

                 

a)    

[X.]

                 

…       

        
        

2.    

Versorgungsansprüche entstehen, wenn die Wartezeit erfüllt ist und der Versorgungsfall eingetreten oder der Mitarbeiter bzw. frühere Mitarbeiter verstorben ist.

                 
        

§ 4     

        

Wartezeit

        

1.    

[X.] ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres zehn Jahre bei der [X.] beschäftigt war.

        

…       

        

§ 5     

        

Versorgungsfall

        

1.    

[X.] tritt ein, wenn ein Mitarbeiter

                 

…       

        
                 

d)    

[X.] nach § 1248 Abs. 5 RVO, § 25 Abs. 5 [X.] erhält. Die Versorgung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet;

                 

…       

        
                                   
        

§ 6     

        

[X.] im Regelfall

        

1.    

Das [X.] beträgt mit [X.]rfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen [X.]inkommens bei Vollzeitbeschäftigung. [X.]s erhöht sich ab dem vollendeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des ruhegeldfähigen [X.]inkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen [X.]inkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu rechnen.

        

…       

        
        

§ 7     

        

[X.]fähige Dienstzeit

        

1.    

Als ruhegeldfähig gilt die [X.], während der ein Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres

                 

a)    

bei der [X.] in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stand;

                 

…       

        
        

§ 8     

        

[X.]fähiges [X.]inkommen

        

1.    

Maßgebend für die Höhe des [X.]es und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige [X.]inkommen (Abs. 2 a). Jedoch wird das durchschnittliche ruhegeldfähige [X.]inkommen (Abs. 2 a) der letzten drei Jahre zugrunde gelegt, wenn das Resultat günstiger ist. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt als ruhegeldfähiges [X.]inkommen die Vergütung, die der [X.]rrechnung der Teilzeitvergütung zugrunde liegt.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Anrechnung auf das [X.]

        

1.    

Auf das [X.] werden angerechnet:

                 

a)    

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, …

        

5.    

[X.] (Betriebsrente und die nach § 10 Abs. 1 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge) eines [X.]empfängers darf 100 % des Jahresnettoeinkommens eines vergleichbaren Mitarbeiters im aktiven Dienst mit gleichem ruhegeldfähigem [X.]inkommen bei 13,25 Monatsvergütungen nicht übersteigen.

                 

…       

        

§ 23   

        

Inkrafttreten und Kündigung

        

1.    

Diese [X.] tritt mit Wirkung vom 01.01.1981 in [X.] und gilt erstmals für Versorgungsfälle von Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen, die nach dem 31.05.1986 eintreten.“

3

Die [X.] fusionierte im Jahr 1997 mit der [X.] zur [X.] (im Folgenden [X.] AG). Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging später auf die [X.], ein durch Ausgliederung entstandenes, dem [X.] Unternehmen über. Durch [X.] vom 21. Juli 2010 wurde der Teil des Unternehmens, in dem der Kläger beschäftigt war, auf die [X.] übertragen und das Arbeitsverhältnis des [X.] ging auf die [X.], einem Tochterunternehmen der [X.], über. Die [X.] wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme auf die [X.] [X.] verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen. Die [X.] [X.] wiederum wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 18. März 2014 mit der [X.], der [X.], verschmolzen. Die Verschmelzung wurde ebenfalls am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen. Dadurch wurde die Beklagte Arbeitgeberin des [X.].

4

Gegenstand des Unternehmens der [X.] war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen [X.]nergieversorgung, Wasserversorgung und [X.]ntsorgung tätig sind, und zwar einschließlich [X.]rzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der [X.]rbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im [X.] war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet.

5

Die [X.] erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „[X.]“ ein „[X.]rgebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite [X.]insparung von 1 Mrd. [X.]uro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. [X.]uro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. [X.]uro entfallen.

6

Die [X.] kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die [X.], und die bei diesen bestehenden ([X.] die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden [X.]). Diese lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen [X.] auf die spiegelbildlichen [X.]-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die [X.] der Gesellschaften der [X.] sowie des [X.] der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der [X.]-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die [X.] auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die [X.] sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des [X.] Top-Fit geleistet wird und zugleich die [X.]ingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen [X.]en ([X.])

        

…       

        
        

4.    

Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die [X.] für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der [X.] eingetreten sind

        

4.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe [X.]) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

4.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der [X.]ntwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

4.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen [X.]inkommens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum [X.]punkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der [X.] in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare [X.] wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen [X.]inkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz’) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten [X.] bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

4.2.2 

Bei [X.]intritt eines [X.] stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das [X.] bzw. die [X.] dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei [X.]intritt des [X.] mit dem individuellen ruhegeldfähigen [X.]inkommen des betroffenen Mitarbeiters im [X.]punkt des [X.] multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das [X.] bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das [X.] bei [X.]rwerbsminderung dar.

                 

…       

                 

[X.]ine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 10 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten [X.]en

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung ([X.]) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

                          
        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung ([X.]) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004.

                          
        

[X.].      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
        

[X.].    

In-[X.]-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in [X.] und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum [X.]nde eines Kalenderjahres kündbar.“

7

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die [X.] dem Kläger seinen auf der Grundlage der [X.] festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit [X.] mit.

8

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der [X.] für diese und alle Konzerngesellschaften, die die [X.] unterzeichnet hatten, folgende „[X.]rklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„[X.]s wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen [X.]ntwicklung des individuellen ruhegeldfähigen [X.]inkommens und der tatsächlichen [X.]ntwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 Betr[X.] ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 Betr[X.] bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

9

Gegen die Änderung der [X.] hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. [X.]r hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm bei [X.]intritt des [X.] eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der [X.] zu gewähren; zumindest dürfe sein Versorgungsanspruch den Betrag nicht unterschreiten, der nach der [X.] entsprechend seiner Beschäftigungsdauer auf der Grundlage des ruhegeldfähigen [X.]inkommens [X.] wurde. Durch die [X.] seien seine Ansprüche aus der [X.] nicht wirksam abgelöst worden. Die Neuordnung greife nicht nur in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge ein, sondern auch in die [X.]e Dynamik, ohne dass hierfür triftige Gründe bestünden. [X.]s lägen schon keine sachlich-proportionalen Gründe, die einen [X.]ingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge rechtfertigen könnten, vor. Nach der [X.] habe er darauf vertrauen dürfen, bei [X.]intritt des [X.] einschließlich der gesetzlichen Rente [X.] der zuletzt erzielten Vergütung verfügen zu können. Nach der Neuregelung müsse er demgegenüber mit [X.]inbußen rechnen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei [X.]intritt des [X.] eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der [X.] der [X.] vom 30. Mai 1986 zu bezahlen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass sein Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der [X.] der [X.] in der Fassung vom 30. Mai 1986 entsprechend seiner zurückgelegten Beschäftigungsdauer und auf Grundlage des ruhegeldfähigen [X.]inkommens gemäß § 8 der genannten [X.] [X.] wurde.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des [X.] richteten sich nach der [X.]. Diese habe die [X.] wirksam abgelöst. Die [X.] greife weder in den [X.]en Teilbetrag noch in die [X.]e Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem [X.]ingriff in die [X.]e Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei [X.]intritt des [X.] jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen [X.]ntwicklung seines ruhegeldfähigen [X.]inkommens sowie gemäß der tatsächlichen [X.]ntwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] zwischen dem [X.] und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen [X.]ingriff in die noch nicht [X.]en dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die [X.] sei Teil des [X.], das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „[X.] und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der [X.] habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite [X.]igenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum [X.]nde des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. [X.]uro belaufen. Die [X.] sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der [X.] gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „[X.] FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die [X.]igenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen [X.]. 1 Mrd. [X.]uro jährlich habe ein Betrag [X.]. 650 Mio. [X.]uro aus Sachaufwand und ein Betrag [X.]. 350 Mio. [X.]uro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den [X.] sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein [X.]insparvolumen [X.]. 10 Mio. [X.]uro jährlich ausgehandelt worden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der [X.] durch die [X.] käme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den [X.]ingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen und deshalb auch eine Fehlentwicklung im Versorgungswerk eingetreten sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich gestellten Hauptantrag abgewiesen. Das [X.] hat dem vom Kläger zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag im ursprünglichen Berufungsverfahren stattgegeben. Der [X.] hat das Urteil des [X.]s auf die Revision der [X.] mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 [X.] -) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat das [X.] der Klage neuerlich mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat das frühere Berufungsurteil aufgehoben hat und sowohl das [X.] als auch das [X.] im weiteren Verfahren nach § 563 Abs. 2 ZPO an die damalige rechtliche Beurteilung gebunden sind. Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 [X.] - [X.].) und vom 16. Juni 2015 (- 3 [X.] - [X.].) den unbestimmten Rechtsbegriff der [X.] Gründe präzisiert und damit seine Rechtsprechung geändert. Das lässt die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. [X.] 15. September 2009 - 3 [X.]/09 - Rn. 12; 20. März 2003 - 8 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe).

I. Die Klage ist zulässig. Dies hat der Senat im Urteil vom 15. Jan[X.]r 2013 (- 3 [X.] - Rn. 12 ff.) bereits verbindlich entschieden; die neue Rechtsprechung des Senats betrifft diesen Punkt nicht.

II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das [X.] hat zwar zu Recht erkannt, dass die [X.] nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der [X.] erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der [X.] im Fall des [X.] nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das [X.] allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat den Rechtsbegriff der [X.] Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der [X.] gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. [X.]. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - aaO; 18. September 2001 - 3 [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 99, 75).

a) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 141, 259).

b) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 141, 259; 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - [X.]E 100, 105).

2. Die [X.] lässt den unter Geltung der [X.] im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des [X.] zum [X.] 31. Dezember 2004 unberührt (vgl. ausführlich [X.] 15. Jan[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 23).

3. Eine Anwendung der [X.] führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des [X.].

a) Zwar kann es durch die [X.] grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die [X.] greift zwar nicht in den [X.]“ ein. Der [X.] der Versorgungszusage nach der [X.] bleibt vielmehr bei der ablösenden [X.] vollständig erhalten. Allerdings verändert die [X.] die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. [X.] des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. [X.] 15. Jan[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 25).

b) Im Streitfall führt die Anwendung der [X.] allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des [X.]. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im [X.] jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen [X.] und [X.] zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Jan[X.]r 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der [X.] für diese und alle Konzerngesellschaften, die die [X.] unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach [X.] (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch [X.] 19. Jan[X.]r 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im [X.] mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.], für die Zeit vom [X.] 1. Jan[X.]r 2005 bis zum Eintritt des [X.]s zusteht ([X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] - Rn. 26).

4. Soweit das [X.] angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der [X.] Gründe durch das [X.] entspricht nicht der Konturierung, die der Senat zwischenzeitlich durch die Urteile vom 9. Dezember 2014 (- 3 [X.] - [X.].) und vom 16. Juni 2015 (- 3 [X.] - [X.].) vorgenommen hat. Infolgedessen hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der [X.] überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

a) Die [X.] könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das [X.] aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des [X.]s sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

b) Unter [X.] Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

aa) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das [X.] ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

bb) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des [X.]s im Konzern. Der [X.] spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der [X.] führt dazu, dass der [X.], der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des [X.]s sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 129, 292).

cc) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber von der [X.] des Konzerns - hier der [X.] - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die [X.] die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des [X.] steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen [X.]s ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

c) Das [X.] hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Zwar könne sich die Beklagte auf eine wirtschaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen. Es reiche jedoch nicht aus, dass sich der Konzernvorstand veranlasst gesehen habe, einer vorhandenen operativen Verlustsit[X.]tion bereits im Jahr 2002 und fortgesetzt im [X.] mit einem Ergebnisverbesserungsprogramm entgegenzuwirken. Entsprechendes gelte für den vorgetragenen Anlass der angestrebten Verbesserung der Eigenkapitalquote sowie der Profitabilität des eingesetzten Kapitals, ausgedrückt in der betriebswirtschaftlichen Kennzahl [X.] ([X.]). Es sei zwar auf der Grundlage des Vorbringens der [X.] davon auszugehen, dass verschiedene wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Ergebnisse bzw. Kennzahlen interessengerechten Anlass zur Schaffung des Ergebnisverbesserungsprogramms „TOP [X.]“ gegeben hätten. Es erscheine aber nicht plausibel und deshalb nicht sachlich gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig, durch die [X.] die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse einzuschränken. Gründe dafür seien von der [X.] auch nicht dargelegt. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk füge sich nicht nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein.

Aus den von der [X.] herangezogenen Zahlen, wie etwa der operative Verlust im Jahr 2002, der Nettoverlust im ersten Halbjahr 2003 und dessen Anwachsen bis Ende 2003, der Rückgang der Eigenkapitalquote auf [X.] im [X.] sowie die im Vergleich mit den Wettbewerbern negativen Ergebnis-, Rendite- und Bilanzstrukturkennzahlen, ergebe sich nicht, weshalb ein Ergebnisverbesserungsprogramm mit einem Einsparpotential iHv. 1 Mrd. Euro jährlich geboten gewesen sei. Es fehle in diesem Zusammenhang an näheren Darlegungen zu der finanziellen Sit[X.]tion der Wettbewerber. Im Übrigen sei die Ertragssit[X.]tion im Jahr 2004 bereits besser gewesen. Die nur in groben Zügen vorgetragene wirtschaftliche Sit[X.]tion sei nicht geeignet, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, auch die verfolgten Ziele mit dem Einsparprogramm seien nicht plausibel. Der Vortrag der [X.] zu den Ergebnissen mit und ohne „TOP [X.]“ führe ebenfalls nicht dazu, dass das [X.] plausibel sei. Es könne folglich für das auf die betriebliche Altersversorgung entfallene [X.] von 10 Mio. Euro jährlich keine Angemessenheit und Proportionalität festgestellt werden. Es sei nicht plausibel, dass 10 Mio. Euro auf die betriebliche Altersversorgung entfielen, während sich die Gesamteinsparung im Personalbereich auf 300 Mio. Euro beliefen. Die Einsparungen im Bereich betriebliche Altersversorgung führten zu keiner aktuellen Erleichterung, da die laufenden Renten nicht gekürzt und damit allenfalls die Rückstellung für künftige Versorgungen geringer würden. Auch erschließe sich nicht, wie das angestrebte [X.] von 10 Mio. Euro im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ermittelt worden sei.

Die von der [X.] vorgetragene Fehlentwicklung des Versorgungssystems rechtfertige den Eingriff ebenfalls nicht. Es reiche nicht aus, dass sich die Beklagte auf die Entwicklung der Sozialversicherungsrenten seit dem 20. und 21. [X.] von 1977 und 1978 berufe. Die Beklagte hätte konkret die finanzielle Mehrbelastung vortragen müssen, um so ggf. zur Feststellung gelangen zu können, dass die vorgenommenen Einsparmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen würden.

d) Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 56 mwN).

bb) Das [X.] hat den Rechtsbegriff der [X.] Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der [X.] überspannt. Insoweit gilt (dazu nunmehr [X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] - [X.]. und 16. Juni 2015 - 3 [X.] - [X.].):

(1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. [X.] 16. Febr[X.]r 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu III 2 c der Gründe). Dabei kommt es nicht auf eine „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ iSv. § 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unternehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder.

(2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Sit[X.]tion nicht unverhältnismäßig waren (vgl. [X.] 15. Jan[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Sit[X.]tion für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. [X.] 16. Febr[X.]r 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa [X.] 15. Jan[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa [X.] 15. Jan[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine [X.] zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

(3) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige [X.] ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte [X.] ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa [X.] 15. Jan[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 41).

e) Daran gemessen hat das [X.] den Begriff der [X.] Gründe verkannt und die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der [X.] überspannt und zu strenge Anforderungen an die Plausibilität der Maßnahmen gestellt. Es hat insbesondere den Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien nicht berücksichtigt und verkannt, dass Eingriffe in bestehende Versorgungsanwartschaften und damit einhergehende Änderungen der Versorgungsordnungen unmittelbar den [X.] verringern und damit nicht erst beim Eintritt des [X.]s entlastend wirken. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der [X.] keine [X.] Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in den ebenfalls gegen die Beklagte geführten Rechtsstreiten, die [X.]. mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 [X.] -) und vom 16. Juni 2015 (- 3 [X.] -) vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der [X.] Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben.

f) Sollte es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung auf den von der [X.] ebenfalls geltend gemachten sachlichen Grund der Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung ankommen, wird das [X.] zu beachten haben, dass von einer solchen Fehlentwicklung ausgegangen werden kann, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den [X.] einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. [X.] ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum [X.] eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Für den Vergleich ist der aktuelle Barwert, dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden Versorgungswerk nach der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rechtslage zum [X.], dem Ausgangsbarwert, dh. dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen Rechtslage gegenüberzustellen (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2008 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 126, 1). Jedenfalls bei geschlossenen Versorgungssystemen sind weitere externe kostenverursachende Faktoren, wie die Entgeltentwicklung und der Anstieg der Lebenserwartung, nicht zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Proportionalität des Eingriffs wird das [X.] weiter zu berücksichtigen haben, dass nach der Neuregelung des Versorgungswerks der Gesamtbarwert für die betriebliche Altersversorgung bezogen auf den einzubeziehenden Personenkreis nicht geringer sein darf, als bei dessen Schaffung.

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

   Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Knüttel     

        

    [X.]     

                 

Meta

3 AZR 393/14

10.11.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 18. September 2009, Az: 9 Ca 277/09, Urteil

§ 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 393/14 (REWIS RS 2015, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2664

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