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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/09 vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2010 beschlossen: Das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird wegen eines Schreibverse-hens in den Gründen dahingehend berichtigt, dass in Rn. 32 auf Seite 18, 6. Zeile von oben, die Fundstelle in dem Zitat —[X.]H 1956, 121fi ersetzt wird durch —[X.] 1956,121fi. [X.] [X.] Ott
Meta
26.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 2 StR 111/09 (REWIS RS 2010, 2035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2035
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