Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 2 StR 111/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2035

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/09 vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2010 beschlossen: Das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird wegen eines Schreibverse-hens in den Gründen dahingehend berichtigt, dass in Rn. 32 auf Seite 18, 6. Zeile von oben, die Fundstelle in dem Zitat —[X.]H 1956, 121fi ersetzt wird durch —[X.] 1956,121fi. [X.] [X.] Ott

Meta

2 StR 111/09

26.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 2 StR 111/09 (REWIS RS 2010, 2035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2035

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 488/14

Zitiert

2 StR 111/09

3 StR 90/10

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