Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. 4 StR 489/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13226

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218B4STR489.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 489/17

vom
27. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
hier:
Revision des [X.]

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und
des Beschwerdeführers am 27. Februar 2018
einstimmig be-schlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist.

Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Nach §
400 Abs.
1 StPO kann der [X.] das Urteil nicht
mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genannten An-forderungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Dezember 2008

3
StR
514/08, [X.], 182; vom 9.
November 2000

4
StR
425/00, NStZ-RR 2001, 266, 267;
vom 14.
Januar 1992

4
StR
629/91, [X.]R StPO §
473 Abs.
1 Satz
3 Auslagenerstattung
1).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
1

Meta

4 StR 489/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. 4 StR 489/17 (REWIS RS 2018, 13226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13226

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