Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. V ZB 25/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1710

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[X.]BESCHLUSS V ZB 25/07 vom 27. September 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Februar 2007 und der Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 27.280,80 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 12. März 2003 die Zwangsversteige-rung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück des [X.] zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigten [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] machte er einen mit Bescheid vom 18. [X.] festgesetzten [X.] von 17.266,33 • und 1 - 3 - Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt er seinen Antrag weiter. 2 I[X.] Nach Auffassung des [X.] ist der Antrag zurückzuwei-sen, weil der Beitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die [X.] 3 des § 10 Abs. 1 [X.] gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit [X.] Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im [X.] in [X.] getreten sei. Der zulässige Aus-tausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzuse-hen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen, die wirk-same Satzung im [X.] rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus. 3 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 - 4 - II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-fassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] festgelegten [X.] von dem Tag der ersten Beschlag-nahme des Grundstücks oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In beiden Fällen trat die Fälligkeit des Beitrags innerhalb des Zeitraums ein. 6 a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die [X.] u.a. eine wirksame Satzung voraussetzt (siehe für das [X.] nur [X.]E 64, 218, 219; [X.] NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass die-ses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 18. [X.] nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haf-tung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai 1985, [X.], NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung dieser [X.] auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zuläs-sigkeit der Rückwirkung, [X.]E 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhalts-punkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar [X.] - 5 - kend, aber erst zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus. b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-ßig wurde; die von dem [X.] in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im [X.] ([X.]E 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in [X.] kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht ([X.], Urt. v. 13. Oktober 1994, [X.], DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch [X.] aaO). 8 2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des [X.]s besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. Der [X.] (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) ist deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den [X.] zugrunde, ergibt sich das ohne weite-res, denn sie erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. März 2003. Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungszeitpunkt an, gehört der Beitrag in die [X.] 3, wenn der Berechtigte innerhalb des 9 - 6 - [X.] wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des Beitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, [X.], 18. Aufl., § 10 [X.]. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag auf Zulassung des Beitritts im Dezember 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Zulassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 [X.]). 3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berück-sichtigung der [X.] am 1. Januar 2003 über die Höhe der [X.] befinden. 10 [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 13 K 29/03 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2007 - 3 T 65/07 (058) -

Meta

V ZB 25/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. V ZB 25/07 (REWIS RS 2007, 1710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1710

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