Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 2 StR 417/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17826

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B2STR417.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13.
Januar 2016
beschlos-sen:

Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für ge-geben. Er möchte die Sache an diesen
Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 19.
Juni 2015
wegen Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
Nach den Feststellungen des [X.] zu II. Fall 5 der [X.] ließen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte [X.]

, der keine Revision eingelegt
hat,
und zwei weitere Personen am 5.
August 2014 mit dem Taxi
des Zeugen C.

nach H.

fahren. Der Taxifahrer hielt das Taxi nach Weisung des Angeklagten, der auf dem Beifahrersitz saß, in Höhe eines Getränkemark-tes in H.

e-Fahrtkosten von dem Angeklagten M.

zu kassiern-geklagte gab dem Zeugen C.

tatplangemäß einen -
wie er wusste
-
ge-fälschten 100

Schein, um damit die Fahrtkosten von etwa 10

Der Zeuge fragte den Angeklagten, ob dieser das Fahrgeld passend habe. Nunmehr ent-1
2
-
3
-
schloss sich der Angeklagte spontan, dem Taxifahrer die Geldbörse, die dieser in seiner linken Hand hielt, zu rauben; er griff mit der einen Hand nach der Geldbörse und zog mehrmals heftig -
gegen den Widerstand des Zeugen C.

, der die Absicht des Angeklagten sofort erkannte
-

der Angeklagte mit der anderen Hand auch noch nach dem gefälschten 100

Schein griff.
Nachdem der Angeklagte dem Zeugen die Geldbörse entrissen hatte, wobei sich deren gesamter Inhalt auf dem Gehweg entleerte, sprang jener aus .

musste das [X.] zu können und lief eine kleine Wegstrecke hinter dem Angeklagten M.

Der Angeklagte greift das Urteil mit seiner Revision insgesamt an. Der [X.] hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwer-fen.
Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs da-hin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt
(vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Februar 2006 -
4 [X.], [X.], 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 -
4 [X.], [X.]R StGB §
316a Abs.
1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27.
November 2003 -
4
StR 338/03, [X.]R StGB §
316a Abs.
1 Straßenverkehr
17). §
358 Abs.
2 StPO steht einer dahin gehenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt
hat.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] ist der 4.
Strafsenat unter anderem zuständig für "die Revisionen in [X.] (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisen-3
4
5
6
-
4
-
bahn-
und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, so-fern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft". Das betrifft auch den vorlie-genden Fall.
Fischer Appl Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 StR 417/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 2 StR 417/15 (REWIS RS 2016, 17826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17826

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