Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 2 StR 124/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2218

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 124/14
vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Oktober 2014
ge-mäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von [X.] zu Dopingzwecken in 47
Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Besitz von Arzneimitteln oder Wirkstoffen im Sinne des Anhangs zu §
6a [X.] zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6076,50
Euro angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils.
Der [X.] hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
"I.
Das angefochtene Urteil hält im Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1
2
3
-
3
-
1. Soweit das [X.] den Angeklagten in den Fällen [X.]-40 der Urteilsgründe wegen Inverkehrbringens von [X.] zu Dopingzwecken im Sport verurteilt hat, tragen die Feststellungen nicht hinreichend sicher die
Annahme der Vollendung des Straftatbestandes. Die [X.] hat in diesen Fällen auf die Tathandlung der Abgabe an andere abgestellt. Abgabe im Sinne des §
4 Abs.
17 [X.] ist die körperliche Übergabe an einen anderen durch den Inhaber der Verfügungsgewalt in einer Weise, dass der Empfänger tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Arzneimittels zu bemächtigen und mit ihm nach seinen Belieben umzuge-hen, insbesondere es zu konsumieren oder weiterzugeben ([X.], 325).
Das [X.] hat die Übertragung der tatsächlichen [X.] in dem Verkauf und anschließenden Versand der Präparate gesehen (UA S.
41). Diese Begründung greift indes zu kurz. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es zur Vollendung der Tat im Falle einer Ver-sendung stets erforderlich, dass das Arzneimittel in den Zu-griffsbereich des Adressaten gelangt. Erst dadurch kommt es zu einer Gesundheitsgefährdung, der das [X.] mit seinen Straftatbeständen begegnen will (so [X.], 325). So liegt nur
ein Versuch vor, wenn der Täter ein Arzneimittel verschickt, es aber bei dem Adressaten nicht ankommt, weil Zollbeamte die Sendungen am Zielflughafen der Luftfracht in Empfang genommen und in staatlichen [X.] überführt haben ([X.] aaO).
Nach den Feststellungen hat das [X.] am 5.
April 2013 die Postbeschlagnahme gegen den Angeklag-ten angeordnet, woraufhin das Unternehmen D.

die [X.] betreffend den Angeklagten zur Verfügung stell-te, aus denen hervorging, dass er von [X.], aber
auch von [X.] aus an eine Vielzahl von Personen im gesamten [X.] sowie in [X.] Postpakete verschickte. Mehrere dieser Pakete wurden angehalten, dem Ermittlungsrichter vorgelegt und von diesem geöffnet;
der In-halt bestand jeweils aus Dopingmitteln (UA S.
37). Da in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, um welche [X.] es sich dabei gehandelt hat und ob sie nach Fest-stellung des Inhalts wieder verschlossen und dem Empfän--
4
-
ger zugestellt worden sind, bleibt für die nach
dem 5.
April 2013 festgestellten verfahrensgegenständlichen [X.] (Fälle II
17-40) offen, ob die Empfänger die tatsächli-che Verfügungsgewalt über sie auch erlangt haben.
2.
Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geht das [X.] in den
Fällen II 1-48 der Urteilsgründe zu-dem von der Tathandlung des Vorrätighaltens zum Verkauf aus (UA S.
41). Das angefochtene Urteil hält aber auch unter diesem Gesichtspunkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den zum Betäubungsmittelrecht entwickelten [X.] der Bewertungseinheit bilden das Vorrätighalten zum Verkauf und die aus diesem Verkauf sukzessiv erfolgenden Abgabeakte materiell-rechtlich eine einheitliche Tat. Eine Vorratshaltung würde daher zu Bewertungseinheiten führen und die [X.] verändern ([X.]R [X.] §
95 Bewertungseinheit
1). Das [X.] hat sich indes mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Einzelverkäufe aus [X.] einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren, nicht auseinandergesetzt. Feststellungen hierzu
erscheinen mög-lich, da [X.] über die Lieferung von 50 Paketen an den Angeklagten von dem Versandunternehmen L.

-
bekannt für die Auslieferung des für die Herstellung von Anabolika erforderlichen Laborbedarfs
-
ermittelt sind (UA S.
36).
3.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II
49 der [X.] hat gleichfalls keinen Bestand. Nach den [X.] handelte es sich bei den auf der Grundlage des [X.] vom 20. August 2013 sichergestellten Arzneimitteln jedenfalls
zu 90% um ein Vorratslager des [X.] zum Verkauf. Die [X.] hatte sich daher auch in diesem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, welche zeitlich vorangegangenen Versendungen von Do-pingsubstanzen aus diesem sichergestellten Vorrat erfolgt sind (UA S.
37).
-
5
-
II.
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs."
Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an.
Fischer Schmitt

Eschelbach

Ott Zeng

4

Meta

2 StR 124/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 2 StR 124/14 (REWIS RS 2014, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2218

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2 StR 124/14

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