Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 2 StR 492/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2849

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 492/00vom18. April 2001in der [X.]:alias:wegen Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.] als Vorsitzender,[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.] als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2000 wird verworfen.2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten undgerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.Von Rechts wegenGründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegengefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahrenverurteilt und das sichergestellte Springmesser eingezogen.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat [X.].I[X.] VerfahrensrügenVon den beanstandeten Verfahrensverstößen bedarf allein die Rüge dervorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 222 b, 338Nr. 1 b StPO) der Erörterung. Die weiteren auf § 244 Abs. 3 und Abs. 2 [X.] Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.1. Die Besetzungsrüge ist im wesentlichen auf folgendes gestützt:An der Hauptverhandlung, die der ordentliche Vorsitzende der 3. Gro-ßen Strafkammer ([X.]) geleitet hat, haben als Beisitzer [X.]- 4 -Dr. M. , welcher der [X.], und [X.], welcher der 28. [X.] angehört, teilgenommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan werden [X.] der [X.] primär von Mitgliedern der [X.], so-dann der [X.] und danach von Mitgliedern der Strafkammern inaufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der [X.], vertreten. Die[X.] M. und [X.]durften an der Hauptverhandlung nur mitwirken,wenn die ordentlichen Beisitzer, [X.] und Richterin [X.], ver-hindert waren. Bezüglich [X.] mußten zusätzlich sämtliche Mitgliederder vorrangig vertretenden Strafkammern verhindert gewesen sein. [X.] Beisitzer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Besetzungsein-wand form- und fristgerecht erhoben. Dieser wurde durch Beschluß der [X.] zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, [X.] [X.]und [X.] seien nicht [X.]. Eine Verhinderung der ordentlichenBeisitzer sei weder offensichtlich noch für ihn erkennbar durch den Präsidentendes [X.]s festgestellt. Aus den beiden, in der Revision dargelegten,Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden sei eine Verhinderung nicht zu [X.]. Ferner seien [X.] Mü. und Richterin B. aus der[X.] zu Unrecht in der Reihenfolge der Vertretung übersprungenworden, weil bei ihnen nur eine Terminskollision von einem Tag vorgelegenhat.2. Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.a) Soweit die Revision die Rüge auf die fehlende Verhinderung der or-dentlichen Beisitzer der [X.] stützt, kann dahinstehen, obdie Rüge unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil eine offen-kundige Verhinderung der Beisitzer aus tatsächlichen Gründen gegeben ist. In- 5 -einem solchen Fall ist die Feststellung der Verhinderung durch den [X.] entbehrlich, auch wenn sie sich auf andere Kammern [X.] (vgl. BGHSt 18, 162).Die Beisitzer waren in einer parallel laufenden Schwurgerichtssache tä-tig, aus der sich nach dem [X.] jedenfalls an zwei Sitzungstageneine Terminskollision mit dem hiesigen Verfahren ergab, nämlich am [X.] am 8. Juni 2000. [X.] stellen zwar nicht grundsätzlich einenFall der offenkundigen Verhinderung dar, hier lassen jedoch die besonderenUmstände des Einzelfalles die Annahme von Offensichtlichkeit zu. Bei denparallel laufenden Verfahren handelte es sich jeweils um sehr umfangreicheVerfahren. Die Schwurgerichtssache war von November 1999 bis Anfang [X.] terminiert. Im hiesigen Verfahren wurde von Anfang Mai bis Mitte [X.] verhandelt. Das Beschleunigungsgebot nach § 72 Abs. 5 [X.] mußte inder vorliegenden Jugend-/Haftsache berücksichtigt werden. Die Terminierungin den Parallelverfahren erfolgte durch verschiedene Vorsitzende. [X.] für eine willkürlich herbeigeführte Terminskollision sind nicht ersichtlich.[X.] M. aus der ersten [X.] durfte daher als ge-schäftsplanmäßiger Vertreter ohne weiteres an die Stelle eines verhindertenBeisitzers treten.b) Soweit der [X.] damit begründet wird, [X.] sei in der Reihe der [X.] nicht der ordnungsgemäß berufene Ver-treter, genügt das [X.] nicht den Anforderungen des § 344Abs. 2 Satz 2 StPO.Die Revision teilt den Beschluß der Kammer, durch den diese den [X.] zurückgewiesen hat, nicht vollständig mit. Die vollständige- 6 -Wiedergabe gehört aber zum notwendigen [X.] (vgl. [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2). Der mitgeteilte Inhalt des [X.] ist in sich unverständlich. Die Äußerungen der 27. und 28. [X.] zur Vertretungsmöglichkeit werden in der [X.] nicht mitgeteilt. Auch fehlt die Bekanntgabe der im [X.] des [X.]s Frankfurt am Main für das [X.] getroffenenRangordnung zwischen Sitzungstätigkeit in der eigenen Kammer und Inan-spruchnahme als Vertreter. Für das Revisionsgericht ist daher nicht überprüf-bar, ob [X.] der ordnungsgemäß berufene Vertreter war.II[X.] SachrügeDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Die Beweiswürdigung des [X.]s begegnet keinen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Die Überzeugungsbildung von der Täterschaft [X.] im Falle des Totschlags beruht auf der vorgenommenen Gesamt-würdigung und geht von einer festen Tatsachengrundlage aus. Die Glaubwür-digkeitsprüfung der Belastungszeugen [X.]und [X.]läßt zwar inihrer Darstellung Unbehelflichkeiten erkennen, enthält aber im Ergebnis keinenRechtsfehler. Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, der Angeklagte habemit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Aus der Wucht des Stiches und [X.] mit dem Messer in der Hand, in Kenntnis dessen, daß das [X.] verletzt war, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei auf direkten Tötungsvor-satz geschlossen. Bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten und diesem Tatge-schehen bedurfte der Einfluß des Alkohols auf die konkrete Vorstellung [X.] keiner Erörterung. Für den Tatrichter bestand bei nachvollziehbar- 7 -begründetem dolus directus kein Anlaß, sich mit bewußter Fahrlässigkeit aus-einanderzusetzen, auch wenn das Tatmotiv nicht aufgeklärt werden konnte.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Elf

Meta

2 StR 492/01

18.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2001, Az. 2 StR 492/01 (REWIS RS 2001, 2849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2849

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