Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2024, Az. 4 StR 78/24

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2027

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Tenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt      S.        aus [X.] zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde bisher von Rechtsanwalt [X.]als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten Revision eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hat er sodann mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

2

Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt       S.       hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt [X.]ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

                     Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am [X.]

Meta

4 StR 78/24

18.04.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 8. Dezember 2023, Az: 3 KLs 5321 Js 41703/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2024, Az. 4 StR 78/24 (REWIS RS 2024, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2027

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