Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. IV ZR 64/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 968

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 64/11
vom

27. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski

am 27. November 2012

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landge-richts München
I

30.
Zivilkammer

vom 3.
März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 1.346,18

Gründe:

Die Revision ist gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12.
September 2012 Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.
November 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheb-lich gehalten. Ergänzend ist zu bemerken:
1
-
3
-

1. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte für den hier einschlägigen Fall der Umwandlung in eine bei-tragsfreie Versicherung in §
6 Abs.
4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung keinen [X.] vorgesehen hat. Vielmehr ist dort lediglich bestimmt, dass der Rückkaufswert sich um ausstehende Forderungen (z.B. rückständige Beiträge) vermindert. [X.] als in Absatz 3 bei der Kündigung fehlt eine ausdrückliche Rege-lung, dass der Rückkaufswert zusätzlich noch um einen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Soweit Absatz 4 den
Begriff des [X.] verwendet, wird sich der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer zur näheren Bestimmung
dieses Begriffs an Absatz
3 orientieren. Dort wird bezüglich
des [X.] ausdrücklich auf §
176 Abs.
3 [X.] verwiesen. Das [X.] in § 176 VVG a.F.
gerade ausdrücklich zwischen dem Rück-kaufswert in Absatz
3 sowie dem [X.] in Absatz
4.

Auch im weiteren Text von § 6 Abs. 3 der [X.] für die kapitalbildende Lebensversicherung wird entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertung der Rückkaufswert bestimmt als der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete [X.]wert. Erst anschlie-ßend wird er vermindert um den als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1% der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum [X.]punkt der Kündigung. Eine derartige Abzugsre-gelung fehlt bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme in Absatz
4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss bei [X.] Durchsicht der Absätze
3 und 4 mithin nicht davon ausgehen, dass auch bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ein Abzug, wie in Absatz
3 vorgesehen,
vorgenommen wird.
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2. Der Senat hält ferner an seiner bereits mit Urteil vom 12.
Okto-ber 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines [X.]s dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht ([X.], [X.], 297, 313). Gründe, von dieser gefestigten Recht-sprechung des Senats abzuweichen, bestehen nicht. §
174 Abs.
4 und §
176 Abs.
4 [X.] bestimmen unmissverständlich, dass der [X.] zu einem Abzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und ange-messen ist. Fehlt es an der wirksamen Vereinbarung eines Abzugs, kommt dieser nicht in Betracht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht daher
anders als bei der Verrechnung der [X.] Veranlassung.

Es geht auch nicht darum, dass die Beklagte zu Lasten der [X.], die den Vertrag zu Ende führen, verpflichtet wäre,
an die den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer
zusätzlich zum Rückkaufswert einen [X.] auszuzahlen. Vielmehr ist die Beklagte umgekehrt nur berechtigt, einen [X.] vorzunehmen, wenn dieser
vertraglich wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, müssen Versicherungsnehmer, die den Vertrag gleichgültig zu welcher [X.] vor-zeitig stornieren, einen derartigen Abzug hinnehmen. Anderenfalls kommt er nicht in Betracht. Ein Ausgleich zwischen den Interessen der-jenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, [X.] denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger [X.] entgegen §
174 Abs.
4, §
176 Abs.
4 [X.] doch vorgenommen wird.
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5
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3. Entgegen der Auffassung der Revision muss
dem Versiche-rungsnehmer gemäß §
309 Nr.
5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der [X.] in geringerer Höhe als vorgesehen anzu-setzen ist
bzw. vollständig zu entfallen hat
(Senatsurteil vom 25.
Juli 2012
[X.], [X.], 1149 Rn.
64, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Eine derartige Regelung enthalten §
6 Abs.
3 und Abs.
4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensver-sicherung nicht.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
274 C 19736/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
30 S 9151/10 -

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Meta

IV ZR 64/11

27.11.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. IV ZR 64/11 (REWIS RS 2012, 968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 968

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