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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2002 [X.] Der Antrag des Angeklagten vom 19. September 2002, ihm [X.] des [X.] vom 8. August 2002nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückge-wiesen.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revi-sion wird als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 15. März 2002 we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der [X.] sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision [X.]. Der Verteidiger hat mit [X.] vom 11. Juni 2002 die allgemeineSachrüge erhoben. Der [X.] hat in seiner Stellungnahmevom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift diesesAntrags ist dem Verteidiger gegen [X.] übersandt worden. Am- 3 -10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte "die [X.] in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßteGegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt wer-den kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei dasrechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des [X.] nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß [X.] Stellungnahme des [X.] erst am 11. September 2002zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitge-teilt, daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem [X.] Verwerfungsantrag des [X.] zur Kenntnis gebracht ha-be, aufgrund eines [X.] tatsächlich nicht als Verteidigerpost ge-kennzeichnet war.2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO)auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger [X.] [X.] reicht es aus, daß die Antragsschrift des [X.] seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl.[X.] NStZ 1981, 95; 1995, 21; [X.]R StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; [X.],Beschluß vom 10. April 1996 - 3 [X.]); dies gilt unabhängig davon, daßder Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtli-chen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger [X.] zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil essich bei dem Verwerfungsantrag des [X.] nicht um eine Ent-scheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. [X.] GA1980, 390; [X.], Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR- 4 -496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 145a [X.]. 13, § 349 [X.]. 15).3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat kei-nen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Straf-verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in [X.] Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nichtmehr zulässig (vgl. [X.]St 17, 94; [X.] NStZ 1983, 208; 1997, 45; [X.]RStPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; [X.], Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 [X.]/97; [X.]/[X.] aaO § 349 [X.]. 25).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Meta
03.12.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 1 StR 327/02 (REWIS RS 2002, 401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 401
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