Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 219/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7986

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 219/12

vom

21. Februar
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin
Möhring

am
21. Februar
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 81.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Nichtanwendung des § 4 [X.] durch das Berufungsgericht hat sich nicht zum Nachteil des [X.] ausgewirkt.

In diesem Versäumnis
liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, weil die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Blick auf die einseitige Zuwendung des [X.] an die Beklagte im Streitfall keine Bedeutung gewinnt. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
4 1
2
3
-

3

-
Rn.
67). Für die im Rahmen des §
4 [X.] vorrangige Bewertung der Unentgelt-lichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des [X.] abzustellen ([X.], Urteil vom 3.
März 2005 -
IX
ZR 441/00, [X.]Z 162, 276, 281; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
4 Rn.
26). Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils bereits be-stehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgelt-lichen Zuwendung des Schuldners an die Beklagte.

2. Zutreffend ist
das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet.

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Be-nachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstre-ckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des [X.] übersteigt. Eine Gläubigerbe-nachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertaus-schöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur
teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte ([X.], Urteil vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZR 276/02, [X.], 387 Rn. 7; vom 23.
November 2006 -
IX
ZR 126/03, [X.], 588 Rn. 21; vom 3.
Mai 2007 -
IX
ZR 16/06, [X.], 1326 Rn. 15; vom 15. November 2007 -
IX
ZR 232/03, [X.], 269).
Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der Be-schwerde nicht abzustellen.

3. Art.
103 Abs.
1 GG ist nicht wegen Übergehens erheblicher Beweisan-träge verletzt.

4
5
6
-

4

-

Das Berufungsgericht hat auf
das von der Beschwerde als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] antragsgemäß ein zweites ergänzendes Sach-verständigengutachten
eingeholt, das sich mit den aufgeworfenen Fragen aus-einandersetzt. Auf etwaige weitere Beweisanträge hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verzichtet, weil er sie nicht aufrechterhielt, obwohl das Berufungsgericht seine Sachaufklärung er-sichtlich abgeschlossen hatte ([X.], Urteil vom 2.
November 1993 -
VI
ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7.
April 2011 -
IX
ZR 206/10, nv Rn.
6; vom 10.
November 2011 -
IX
ZR 27/11, nv Rn.
6).

4. Die Rüge
der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die [X.] des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt, wird
nicht durch einen Zulassungsgrund unterlegt.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
21 O 1964/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.08.2012 -
4 [X.] -

7
8

Meta

IX ZR 219/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 219/12 (REWIS RS 2013, 7986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7986

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 219/12 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung; Gläubigerbenachteiligung bei wertausschöpfender Belastung des übertragenen …


IX ZR 153/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 50/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 190/17 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung durch den Erwerber; Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis …


IX ZR 153/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder durch seine zusätzliche …


Referenzen
Wird zitiert von

VII R 20/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.