Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 188/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9259

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 188/11

vom

9. Februar 2012

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape

am
9. Februar 2012
beschlossen:

[X.]
gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 596.306,96

festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 22. November 2010 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) wegen
rückständiger
Entwässerungsgebühren, Abfallgebühren, Säumniszuschläge und Mahngebühren in [X.] des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der weitere Beteiligte zu 2
wurde zunächst zum Gutachter, dann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er erstattete am 16. Februar 2011 ein Gutachten, -
darunter die [X.] der Gläubigerin, die sich mittlerweile au1
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hatte
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gegenüber standen. Der Inhalt des Gutach-tens war mit dem Schuldner besprochen worden.

Am 18. Februar 2011, 11.00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2
zum Insol-venzverwalter bestellt worden. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und dazu
vorgetragen, dass die Forderungen, [X.] dem Antrag zugrunde lagen, am 17. Februar 2011 und am 18. Februar 2011 um 7.56 Uhr durch Zahlungen eines [X.] beglichen worden waren. Die Gläubigerin hat
den Eingang der
Zahlungen bestätigt, jedoch auf die noch offe-nen Forderungen von
insgesamt

sen; auf Nachfrage des Gerichts hat sie erklärt, sie betrachte die noch offenen Forderungen ebenfalls als Gegenstand des Insolvenzantrags und werde keine Erledigungserklärung abgeben. Der Schuldner hat nicht bestritten, dass die weiteren Forderungen bestanden.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des [X.] und die Abweisung des Eröffnungsantrags der Gläubige-rin erreichen.

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II.

[X.] ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 [X.] aF, Art. 103
f EG[X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. [X.] beanstandet eine Verletzung des Grundrechts
des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie meint, dem Schuldner hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, auch die weiteren
Forderungen
der Gläubigerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens zu begleichen oder begleichen zu lassen. Dies trifft indes nicht zu.

a)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt den schriftlichen Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (§ 13 [X.]) sowie einen Eröffnungs-grund (§§ 16, 17 [X.]) voraus. Beide Voraussetzungen
waren hier im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl.
[X.], [X.] vom 27. Juni 2006 -
IX ZB 204/04, [X.]Z 169, 17 Rn. 8 ff)
erfüllt. Der Schuldner war zahlungsunfähig (§ 17 [X.]). Ein schriftlicher Antrag der Gläubi-gerin lag ebenfalls vor. Die Forderungen der Gläubigerin waren im Zeitpunkt des [X.] schließlich nicht vollständig erfüllt. Entgegen der Ansicht des Schuldners hatte das Beschwerdegericht nicht zu prüfen, ob das Insolvenzgericht im Zeitpunkt des [X.]
von einer ausrei-chenden Glaubhaftmachung der Forderungen der Gläubigerin ausgehen durfte. Entscheidend war vielmehr, ob das Beschwerdegericht selbst die Forderung für
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ausreichend glaubhaft gemacht hielt; denn gemäß § 571 Abs. 2 und 3 ZPO hat das Beschwerdegericht
auch neue Angriffs-
und Verteidigungsmittel zu berück-sichtigen. Der Schuldner hat nicht in Abrede gestellt, dass die weiteren [X.] offen standen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung im Eröffnungsverfahren getilgt wird, seinem Antrag weitere Forderungen unterlegen ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2004 -
IX ZB 29/03, [X.], 587, 588 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 17/3030, [X.] zu Nr. 1).

b) Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass dem Schuldner vor der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muss, die dem Antrag zugrunde liegende Forderung zu begleichen.
[X.] weist nicht nach, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur abweichende Ansichten vertreten werden.

c) Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das [X.] des Schuldners vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass es zu einem anderen als dem vom Schuld-ner für richtig gehaltenen
Ergebnis gelangt ist, berührt nicht den Anwendungs-bereich des Art. 103 Abs. 1 GG.

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2. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

[X.]

[X.]

[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2011 -
1 IN 636/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
4 [X.]/11 -

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Meta

IX ZB 188/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 188/11 (REWIS RS 2012, 9259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9259

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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