Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 364/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7480

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 364/13

vom

27. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] -
17. Zivil-senat -
vom 22. Juli 2013 -
17 U 4359/12 -
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im [X.] mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entschei-dungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungser-heblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche 1
2
-

3

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aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als [X.] tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterlie-gen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom [X.] ([X.], [X.], 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem [X.] verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der [X.] übt eine treuhänderische Tätigkeit (§
57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 -
V [X.]/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerbe-rater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).

Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass [X.] gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelver-wendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] -
unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts -
keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach §
33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom [X.] gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4.
Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehö-ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs-kontrolle zum Gegenstand haben.
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4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2012 -
13 O 5896/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.07.2013 -
17 U 4359/12 -

4

Meta

III ZR 364/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 364/13 (REWIS RS 2014, 7480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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