Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. XII ZB 572/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5180

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Gegenstand

Versorgungsausgleichsentscheidung: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten bei Verbesserung der Versorgungslage im Falle einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden)


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 19. November 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 3.393 €

Gründe

1

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

2

Zwar würde die Antragstellerin im Zuge eines hypothetischen [X.] im Wege externer Teilung nach § 16 [X.] zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des früheren Ehemanns Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und dadurch die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllen können. Durch eine im Zuge der hypothetischen Totalrevision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - [X.] 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).

3

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 572/21

04.05.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 19. November 2021, Az: 2 UF 108/21

§ 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 VersAusglG, § 225 FamFG, § 226 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. XII ZB 572/21 (REWIS RS 2022, 5180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5180

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