Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. I ZB 25/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 334

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[X.] ZB 25/02vom5. Dezember 2002in der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 91 Abs. 1;[X.] § 27 Abs. 1 Nr. 3Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2[X.] geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[X.], [X.]. v. 5. Dezember 2002 - [X.]/02 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.], 3. Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf [X.] Verfügungsklägerin zurückgewiesen.[X.]: 9,-- Gründe:[X.] Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem [X.] ei-nen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Verfügungsklägerin im [X.] gegen die [X.] weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.I[X.] Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat [X.] an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des [X.] scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde [X.] 3 -Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese [X.] gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.] von der Verfügungsklägerin gesondert zuvergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstatten.1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststel-lungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4,§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die [X.] soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Kosten [X.] geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eige-nen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke [X.] der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt [X.] Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Her-stellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ih-res Obsiegens von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr [X.], zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Ge-bühren des Rechtsanwalts auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraus-setzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einementsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetztist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerde-verfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeß-bevollmächtigten der Verfügungsklägerin haben keinen Anspruch gegen ihreAuftraggeberin auf Erstattung der bislang nicht festgesetzten Kosten für dieAnfertigung von [X.] 4 -b) Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch [X.] der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1[X.]. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 [X.] in ihrer bis zum14. Dezember 2001 geltenden Fassung (neu gefaßt durch Gesetz über elektro-nische Register und Justizkosten für Telekommunikation v. 10.12.2001, [X.] [X.]. 3422) anzuwenden. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz [X.] für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Be-stimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten [X.] erfüllt, f[X.] die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25Abs. 1, 3 [X.] unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebüh-ren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So liegt [X.] im [X.]) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann der Rechtsanwalt Ersatz [X.] für die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zur Unterrichtungvon mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschriftoder nach Aufforderung des Gerichts verlangen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2[X.] gleichermaßen für Abschriften und Ablichtungen zur notwendigen Un-terrichtung von mehr als zehn Auftraggebern (vgl. nunmehr ausdrücklich § [X.] 1 Nr. 2 [X.] n.F.). Eine Ersatzpflicht der Verfügungsklägerin gegen-über ihren Prozeßbevollmächtigten aufgrund dieser Bestimmung kommt schondeshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren der einstweiligen Verfügung [X.] gegen eine Person richtete.bb) Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Erstattung der Kopie-kosten ihres Rechtsanwalts kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.]in [X.] 5 -Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "imübrigen nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflich-tig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick [X.] in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 [X.] getroffenen Regelungen könnenAbschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbe-teiligten als in § 27 Abs.1 Nr. 2 [X.] erwähnt nicht als gesondert vergü-tungsfähig angesehen werden. Der Gesetzgeber hat die hierdurch [X.] den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Das ergibt sich zudemaus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, [X.] f.) des durch [X.] vom 24. Juni 1994 ([X.] I S. 1325) neu gefaß-ten § 27 Abs. 1 [X.], wonach (künftig) der Mehraufwand vergütet [X.], der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an [X.] anderen Beteiligten entsteht.Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren [X.] diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, or-dentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.(1) Bei [X.] bei Gericht einzureichenden Abschriften von [X.] deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und üblichesSchreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 [X.]geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist(vgl. u.a. [X.] JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; sieheauch [X.] NJW 1996, 382). Mangels besonderer Absprachen kann der [X.] erwarten, daß der Rechtsanwalt das Schreibwerk herstellt, das zurProzeßführung notwendig ist. Es ist daher auch nicht Sache des Auftraggebers,dem Rechtsanwalt [X.] in der zur Prozeßführung erforderlichen- 6 -Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.]/v. [X.]/[X.],[X.], 13. Aufl., § 27 Rdn. 13). Auf die Anzahl der hergestellten Abschriftenoder die Relation der Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstande-nen Gebühren kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dabeiebensowenig an wie darauf, ob es sich bei den angefertigten Ablichtungen umsolche von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts oder um solche von bei-zufügenden [X.] handelt (vgl. [X.]/v. [X.]/[X.]aaO § 27 Rdn. 5, 13).Nach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Pro-zeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese [X.] zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereichthaben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 [X.] abgegoltenen allgemei-nen Geschäftskosten.(2) Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungs-klägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen,die sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrich-tung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungs-gemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über dieeigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit erdieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber [X.] oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen [X.] fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstä-tigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandantengefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl.[X.] NJW 1996, 382; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; [X.]/Jonas/- 7 -Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; [X.]/v. [X.]/[X.] aaO § 27Rdn. 6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schrift-satzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. [X.] OLGR 2001,283, 284). Ablichtungen von [X.] werden zwar üblicherweise nureinmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zurUnterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er [X.] lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeß-stoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines [X.] auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von [X.] gegnerischen [X.], ändert nichts daran, daß es zur üblichenGeschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. [X.] wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. [X.] nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein [X.] Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erklären müßte, um denRechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.(3) Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin fürihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Ge-schäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfü-gungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien "von [X.]" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für [X.] gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üb-lichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. [X.] NJW1996, 382; [X.]/[X.] aaO § 91 Rdn. 13; [X.]/Jonas/Bork aaO § 91- 8 -Rdn. 52c; [X.]/v. [X.]/[X.] aaO § 27 Rdn. 6). Nichts anderesgilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Pro-zeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nichtum zusätzliches Schreibwerk.II[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 25/02

05.12.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. I ZB 25/02 (REWIS RS 2002, 334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 334

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