Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. VIII ZR 85/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4607

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 85/03Verkündet am:11. Februar 2004P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Felschfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2003 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte beging im Mai 1998 das 25-jährige Jubiläum der Eröffnungihres ersten [X.]. Zu diesem Anlaß hatte sie unter Einschaltung [X.] [X.] bei der Klägerin, die Werbeartikel importiert, 5 MillionenEinkaufswagen-Chips bestellt. Die zugrundeliegende Auftragsbestätigung vom23. Januar 1998 lautete unter [X.]: Sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungsverkehrnach Eintreffen der Ware und Mustern in [X.], mit gleichtägigerValuta.Kurssicherung: Der Preis von DM 0,247 Stück ... ist gültig bis zueinem [X.] $-Kurs von maximal DM 1,83. Überschreitungen [X.] der Rechnungsstellung werden proportional auf den verein-barten Preis aufgeschlagen."- 3 -985.000 Stück der Chips wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt.Die weiteren 4,015 Millionen Stück Chips befanden sich auf einem Schiff, dasbeim Transport havarierte. Durch die Havarie verzögerte sich die Auslieferung,weshalb die Beklagte die Annahme der Chips verweigerte.In einem [X.] (Az.: [X.] O 166/98 = [X.] 15 U 74/99= [X.] ZR 56/00) wurde die Beklagte rechtskräftig zur Bezahlung von [X.] verurteilt; dabei wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagtemit der Annahme der Chips in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte übernahmsodann sämtliche 4,015 Millionen Stück Chips, zahlte allerdings nur den für [X.] ausgeurteilten Betrag. Der [X.] für 15.000 [X.] blieb unbezahlt.Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Kaufpreis für diesenRestposten. Daneben verlangt die Klägerin einen Ausgleich für Wechselkurs-differenzen (zwischen DM und [X.]-Dollar) sowie den Ersatz von [X.] wegen der erforderlichen zwischenzeitlichen Einlagerung der Ware und derAufnahme eines Kredites.Das [X.] hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteiles über1.332,68 49.670,38 Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte überden von ihr anerkannten Betrag hinaus zu weiteren 47.679,25 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einerAbweisung der Klage, soweit diese über ihr Anerkenntnis [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] hat, soweit in der Revisionsinstanz noch [X.], ausgeführt:Der Kaufvertrag über die Chips sei rechtswirksam geschlossen [X.] nicht etwa nach § 134 BGB nichtig. Zwar verstoße der [X.] [X.] der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von [X.] Marken vom 13. Dezember 1974 ([X.] I S. 3520; künftig: [X.]); denndie hergestellten Chips unterfielen nicht den Tatbeständen der §§ 3 und 4[X.], die ausnahmsweise die Herstellung und den Vertrieb von [X.] Marken erlaubten. Der [X.] werde aber deshalb nicht vonder [X.] erfaßt, weil durch § 12 a [X.] vom 8. Juli 1950 i.d.[X.] ([X.] I S. 469; seit 1. Januar 2002 inhaltsgleich § 10 [X.];[X.] I 1999, [X.] ff.) dem [X.] (nur) die Befugniseingeräumt worden sei, Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb [X.] und Marken zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung [X.] bestehe. Eine solche Verwechslungsgefahr sei bei den von der Kläge-rin verkauften Chips aufgrund ihrer individuellen Gestaltung nicht gegeben. [X.] inwieweit etwa mit den Chips Mißbrauch im Zahlungsverkehr mit Automa-ten geübt werden könne, sei unbeachtlich. Denn die "Gefahr der Verwechslungmit Münzen" (so § 12 a [X.]) setze eine sinnliche Wahrnehmung voraus, zuder ein Automat nicht fähig sei. Schon vom Wortsinn her erfasse daher die Er-mächtigungsgrundlage nicht den Schutz von [X.] 5 -Der Klägerin stehe unter dem Aspekt der Kursdifferenz der von ihr gel-tend gemachte Teilbetrag von 54.795,11 DM zu, denn nach dem [X.] 23. Januar 1998 sei eine sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungs-verkehr nach Eintreffen der Ware "mit gleichtägiger Valuta" vorgesehen gewe-sen. Dazu passe es nicht, den zeitlichen Versatz zwischen Rechnungsstellungund Zahlung dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr hätten [X.] gemeinsamen Intention der [X.] undZahlung zeitlich "Hand in Hand" gehen sollen, was sich vor dem Hintergrundder nötigen, beiden Seiten bekannten Eröffnung von [X.] zwanglos er-kläre. Nach dem Sinngehalt des Vertrages sei daher auf den Zeitpunkt abzu-stellen, zu dem die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluß des [X.],nunmehr mit begründeter Aussicht auf Erfüllung ihrer Forderung, ihre Rechnungaufgemacht habe.[X.] Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-prüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt die Beklagte zur Zahlung des [X.]es aus dem Vertrag vom23. Januar 1998 für verpflichtet hält. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob [X.] wegen Verstoßes gegen § 1 [X.] nach § 134 BGB nichtig ist. [X.] wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein sollten ([X.] WRP 2001, 725 unter [X.] zu einer Herstellung und Verbreitung vonEinkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke einer 1-DM-Münze) und [X.] der Parteien wegen dieses Verstoßes nach § 134 BGB nichtig wä-re, ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Nichtigkeit der- 6 -Vereinbarung geltend zu machen. Der das gesamte Rechtsleben beherrschen-de Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsge-schäfte, so daß die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134BGB wegen Verletzung eines Verbotsgesetzes in besonders gelagerten Aus-nahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann ([X.], 39,48; vgl. 118, 182, 191 f.). So liegt es hier, wie der Senat selbst feststellen kann.Dem beiderseitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen, daß die [X.] Klägerin bei der Herstellung die Gestaltung der Chips vorgegeben hat undzuvor - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - durch die Firma [X.] (vgl. deren Schreiben vom 8. Januar 1998) auf die Möglichkeit einerBeanstandung "durch Zoll und [X.] wegen Geldgesetz" aufmerksamgemacht worden war. Die Beklagte hat inzwischen sämtliche Chips erhalten,auch die 15.000 Stück, deren Bezahlung Gegenstand dieses Rechtsstreits istund die auch von der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten [X.] nicht erfaßt waren. Die Klägerin hat ihrerseits ihrer Auftragnehmerinin [X.] den mit ihr vereinbarten Herstellungspreis bezahlen müssen, ohne sichauf einen Verstoß gegen die Vorschriften der [X.] berufen zu können. An-gesichts dieser Umstände wäre es eine nicht hinzunehmende Benachteiligungder Klägerin und eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten, [X.] mit ihrem Einwand der Nichtigkeit des Vertrages durchdringen könnte.Der Schutzzweck der Verordnung, der möglicherweise berührt worden ist, [X.] mehr zu erreichen, da die Chips hergestellt, übergeben und vollständig [X.] gebracht worden sind. Die restliche Abwicklung des Vertrages durchEntrichtung des Kaufpreises für die vergleichsweise geringe Menge Chips kannden durch das [X.] gewollten Schutz vor Verwechslung der Chips [X.] nicht mehr gefährden.- 7 -2. Vergeblich greift die Beklagte die Verurteilung zur Ausgleichszahlungwegen der eingetretenen [X.] an. Dabei wird die von derKlägerin genannte Höhe der Kursdifferenz und der sich rechnerisch für die Klä-gerin daraus ergebende Betrag von der Beklagten nicht bestritten, sofern es aufden Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2001, nach Abschluß des [X.], ankommen sollte. Die Beklagte meint jedoch, nach der vereinbartenKurssicherung komme es für die Feststellung einer Kursdifferenz auf den [X.] zum Tag der Fälligkeit (1. Juni 1998), allenfalls auf den Tag der Zu-stellung der Zahlungsklage im [X.] an. Diese Rüge bleibt jedoch ohneErfolg.Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um individuellerechtsgeschäftliche Willenserklärungen, deren Auslegung dem Tatrichter ob-liegt. An die Auslegung durch das Berufungsgericht ist das [X.] gebunden, soweit sie Rechtsfehler nicht aufweist ([X.], Urteil vom25. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 1967; Senat, Urteil vom 26. [X.], [X.], 2382 unter II, 2 a). Einen Rechtsfehler [X.] die Revision nicht aufzuzeigen. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei [X.] hat (§§ 133, 157 BGB), ist dem Zusammenhang der vertraglichen [X.] zu entnehmen, daß die Zahlung der Rechnungsstellung unmittelbar "perelektronischem Zahlungsverkehr" nachzufolgen hatte und der [X.] daher identisch mit dem [X.] sein sollte. Der [X.] war auch bekannt, daß mit der Gegenleistung aus der Veräußerung [X.] das von der Klägerin bei ihrer Hausbank auf [X.]-Dollar-Basis zugunstender Lieferantin bestellte Akkreditiv abgelöst werden sollte. Die Erwägung [X.], für die vereinbarte Kurssicherung komme es daher auf die Rech-nungsstellung zu dem Zeitpunkt an, zu welchem die Klägerin von der [X.] erfüllungsbereiten Beklagten nunmehr berechtigterweise Zahlung erhoffendurfte, erscheint sachgerecht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf- 8 -hin, daß das Risiko einer Verteuerung des [X.]-Dollars einseitig zu Lasten derKlägerin ginge, wenn sie, ohne von der Beklagten Zahlung zu erlangen, die ihrvertraglich versprochene Kurssicherung nur bis zum Zeitpunkt der [X.] könnte. Eine Kurssicherung wird üblicherweise vereinbart, umWährungsschwankungen aufzufangen, die bis zum Zeitpunkt der Zahlung, nichtaber lediglich bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldschuld entstehen. [X.] seitens der Beklagten ist aber erst nach Abschluß des [X.]im März 2001 erfolgt.[X.] [X.] [X.][X.] Felsch

Meta

VIII ZR 85/03

11.02.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. VIII ZR 85/03 (REWIS RS 2004, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4607

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