Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZB 164/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1050

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[X.] ZB 164/00vom27. September 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats - [X.] - des [X.] wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässigverworfen.[X.]: 500 DM.Gründe:Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach§ 620 Nr. 1 ZPO findet - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahmedes § 620 c ZPO - kein Rechtsmittel statt.Das als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist [X.] als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit desangefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig.Ob die Ablehnung der Terminsbestimmung durch das Familiengerichtüberhaupt "greifbar gesetzwidrig" war, wie die Beschwerdeführerin geltendmacht, bedarf keiner Entscheidung, da dies allein eine außerordentliche weite-re Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das [X.] nicht rechtfertigen kann (vgl. [X.], Beschluß vom 27. November 1996- [X.] - [X.] 1997, 253).- 3 -Auch soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler oder die Verlet-zung rechtlichen Gehörs durch das [X.] rügt, eröffnet dies keineweitere Instanz (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1998 - [X.]/98 -[X.]R ZPO § 511a Gesetzwidrigkeit, greifbare 1). Eine greifbare Gesetzwid-rigkeit der Entscheidung des [X.]s ist nicht ersichtlich. Weder [X.] die Verwerfung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels jedergesetzlichen Grundlage, noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd.[X.]Krohn[X.][X.]Weber-Monecke

Meta

XII ZB 164/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZB 164/00 (REWIS RS 2000, 1050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1050

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