Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. StB 29/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3011

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS StB 29/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2009 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des [X.] vom 22. April 2009 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der [X.] auferlegt. Gründe: Das [X.] Oberste Landesgericht hatte den Beschwerdeführer am 5. April 2005 - rechtskräftig seit dem 25. Mai 2005 - wegen Mitgliedschaft in [X.] zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das (nach der Auf-lösung des [X.]n Obersten Landesgerichts nunmehr zuständige) [X.] die Bewährungszeit um ein Jahr auf vier Jahre verlän-gert. Die Bewährungszeit endete mit Ablauf des 24. Mai 2009. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Aus-setzung der Jugendstrafe widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Verurteilten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 2 - 3 - Seine Entscheidung hat das [X.] damit begründet, der Verurteilte habe seit seiner Verurteilung zwei weitere Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt habe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Verurteilte hatte am 22. September 2006 auf dem [X.] in [X.] einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Waffe erteilte ihm deshalb das Jugendschöffengericht [X.] mit Urteil vom 18. Dezember 2006 eine Geldauflage von 250 Euro. Dieses Urteil war auch der Anlass, die Bewährungszeit auf das höchstzulässige (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]) Maß von vier Jahren zu verlängern. Am 7. Oktober 2007 hatte der Verurteilte wiederum auf dem [X.]er [X.] ein Springmesser bei sich. Er wurde deshalb am 1. Juli 2008 wegen unerlaubten Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. 3 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das [X.] davon [X.], dass neue Straftaten in der Bewährungszeit grundsätzlich ein Indiz dafür sind, dass sich die Erwartung, der (zum Zeitpunkt der Verurteilung) He-ranwachsende werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Ein-wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht erfüllt hat. Neue Straftaten führen indes nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung, selbst wenn, wie hier, milde-re Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] wegen des Ablaufs der [X.] nicht mehr angeordnet werden können. Erneute Straftaten stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. [X.] in Diemer/Schoreit/[X.], [X.] 5. Aufl. §§ 26, 26 a Rdn. 10 m. w. N.). [X.] - 4 - gend ist von besonderer Bedeutung, dass der Verurteilte seit 2006 eine berufli-che Ausbildung durchgehalten hat, unmittelbar vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Brauer steht und die Möglichkeit hat, in dem erlernten Beruf eine Beschäftigung zu finden. Der Widerruf der Strafaussetzung und der damit verbundene Strafvollzug würden diese positive Entwicklung unterbrechen. Hinzu kommt, dass die beiden Taten, die nur mit einer jugendrichterlichen Sanktion sowie einer Geldstrafe geahndet werden mussten, bereits erhebliche Zeit zurückliegen. Dass der Angeklagte sich in zwei weiteren Fällen vor Gericht verantworten musste, kann für die Prognoseentscheidung keine Rolle spielen, weil der Angeklagte jeweils freigesprochen worden ist. Gleiches gilt für die "po-lizeilichen Berichte" über eine angeblich nicht vollständige Loslösung des [X.] von der rechtsextremistischen Szene. Auf solche vagen Angaben kann nichts gestützt werden. Das [X.] erklärt sie zwar als für seine Entscheidung bedeutungslos ([X.]), verwendet sie aber gleichwohl zur [X.] dessen, wovon sich der Verurteilte unter dem Eindruck der für nötig erachteten Vollstreckung der Jugendstrafe distanzieren sollte. [X.] Pfister Hubert

Meta

StB 29/09

18.06.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. StB 29/09 (REWIS RS 2009, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3011

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 14/20 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung …


III-3 Ws 117/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


StB 14/20 (Bundesgerichtshof)


3 Ws 408/16 (Oberlandesgericht Hamm)


3 Ws 157/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.