Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. 2 ARs 50/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4114

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[X.]/03vom5. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.Az.: 60 Js 5010/98 = 60 [X.] 468/00 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 611 Js 2101/93 = 220 [X.] 10717/94 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 33 [X.].: 33 [X.] 1002/02 C [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. März 2003 beschlossen:Für die mit der Strafaussetzung zur Bewährung erstmalig zu [X.] (§§ 56 a bis 56 d StGB) in [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] 220[X.] 10717/94 und 60 [X.] 468/00 ist das Amtsgericht [X.]zuständig.Gründe:I.Das Amtsgericht [X.] hat den Verurteilten wegen Vergehen gegendas Betäubungsmittelgesetz am 1. Juni 1994 und 8. Juli 1999 zu Freiheits-strafen von fünf und vier Monaten verurteilt, die bis auf [X.] von 51 und23 Tagen vollstreckt sind. Ab dem 29. Oktober 2001 wurde die weitere Voll-streckung dieser beiden Reststrafen und einer weiteren Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des [X.] Juni 2001 unter Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe gemäß § 35BtMG zurückgestellt. Der Verurteilte wurde für eine Drogenentwöhnungsthera-pie aus der [X.] entlassen. Nach Abschluß der [X.] hat das Amtsgericht [X.] die Vollstreckung der beiden [X.] mitBeschlüssen vom 29. Mai und 29. Juli 2002 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 [X.] Bewährung ausgesetzt. Die in dem erstgenannten Beschluß getroffenenAnordnungen über die Dauer der Bewährungszeit, die Unterstellung unter [X.] eines Bewährungshelfers und weitere Weisungen hat das Amtsgericht- 3 -auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2002 aufgehoben und [X.] seine Zuständigkeit für diese Anordnungen verneint. In dem anderen Be-schluß wurden entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine Neben-entscheidungen zur Ausgestaltung der Bewährungszeit getroffen.Die Staatsanwaltschaft hat sodann beide Verfahren der [X.] bei dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, die [X.] festzusetzen und den Verurteilten der Aufsicht und Leitung einesBewährungshelfers zu unterstellen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich fürunzuständig erklärt, die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der [X.] zu treffen und die Sachen dem [X.] zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.II.Die Entscheidung über die mit der Strafaussetzung zusammenhängen-den erstmaligen Anordnungen nach den §§ 56 a bis 56 d obliegen dem Amts-gericht [X.].Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ord-nungsgemäßen Abschluß der Drogentherapie zuständig für die Entscheidungüber die Aussetzung der beiden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung (§ 36Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der [X.] und dem Amtsgericht auch nicht streitig.Das Amtsgericht [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs ist [X.] nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zustän-dig, sondern auch für die damit untrennbar zusammenhängenden Nebenent-scheidungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB. Für die Aussetzungs- und Anrech-nungsentscheidungen (§ 36 Abs. 1 bis 3 BtMG) gelten die §§ 56 a bis 56 g- 4 -StGB entsprechend (§ 36 Abs. 4 BtMG). Die erstmalige Bestimmung der [X.] (§ 56 a Abs. 1 StGB) und die Anordnungen nach §§ 56 b bis 56 dStGB sind notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem [X.]. Das Gericht des ersten Rechtszugs setztdie Vollstreckung der nach der Drogentherapie und deren Anrechnung verblie-benen Reststrafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung desSicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 36 Abs. 1Satz 3 BtMG). Ob dem Verurteilten in diesem Sinne eine günstige Prognosegestellt werden kann, kann nicht losgelöst von den ergänzenden und stützen-den Maßnahmen im Sinne der §§ 56 b bis 56 d StGB beurteilt werden. [X.] den wegen Drogendelikten verurteilten Probanden ist eine günstige Pro-gnose in aller Regel nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Lebensführung für dieDauer der individuell zu bestimmenden Bewährungszeit mit ergänzenden Wei-sungen und/oder Auflagen sowie der Bestellung eines Bewährungshelfers be-gleitet und überwacht wird. Das Gericht des ersten Rechtszugs kann somit eineden gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aussetzungsentscheidungnicht unabhängig davon treffen, über welchen Zeitraum von dem [X.] Auflagen und Weisungen erfüllt werden sollen und welche [X.] sind, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie [X.]. Die erstmaligen Entscheidungen nach §§ 56 a bis 56 d StGBsind deshalb notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung, nichtaber durch ein anderes Gericht hiervon getrennt und unabhängig zu treffendeFolgeentscheidungen (so aber OLG [X.] JMBl. [X.] 2002, 113; [X.]. 12 zu § 36 BtMG). Dies entspricht auch der Regelung in § 268 a Abs. 1[X.], daß bei der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zugleich mit demUrteil der Bewährungsbeschluß mit den Anordnungen nach §§ 56 a bis 56 dStGB zu verkünden ist (vgl. hierzu [X.], [X.], 46. Aufl. § 268 a- 5 -Rdn. 1). Diese erstmaligen Anordnungen können daher nicht einem anderenRichter übertragen werden als dem, der über die Strafaussetzung selbst zubefinden hat.Eine Begrenzung der Zuständigkeitszuweisung an das Gericht des er-sten Rechtszugs ergibt sich deshalb auch nicht daraus, daß § 36 Abs. 5 Satz 1BtMG nur auf die (Aussetzungs- und Anrechnungs-)Entscheidungen nach § 36Abs. 1 bis 3 BtMG Bezug nimmt, nicht aber auf dessen Absatz 4. Die in § 36Abs. 4 BtMG für entsprechend anwendbar erklärten §§ 56 a bis 56 g StGB be-treffen sowohl Anordnungen, die zugleich mit der Strafaussetzung zu treffensind (Dauer der Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen, Bestellung eines Be-währungshelfers), als auch nachträgliche Entscheidungen (Verlängerung derBewährungszeit, Änderung von Auflagen und Weisungen, Widerruf der Straf-aussetzung und den [X.], vgl. §§ 56 a Abs. 2, 56 e, 56 f, 56 g StGB). So-weit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungs-aufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung beziehen, hat der [X.] zwar bereits wiederholt ent-schieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach§ 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonder-regegelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinenRegelung in § 462 a [X.], so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug [X.] die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338;BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 [X.]; [X.], 343;1996, 53; NStZ 2001, 110). Zu den nachträglichen Entscheidungen in [X.] gehören aber aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht diezusammen mit der Aussetzungsentscheidung erstmalig zu treffenden [X.] 6 -nungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB. Diese Nebenbestimmungen sind not-wendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des [X.] und keine nachträglichen oder "Folgeentscheidungen" im Sinneder bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zu § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck

Meta

2 ARs 50/03

05.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. 2 ARs 50/03 (REWIS RS 2003, 4114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4114

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