Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 ARs 89/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja[X.]St: ja[X.]R: jaVeröffentlichung: jaBtMG § 36 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 3Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Strafaussetzung [X.] zuständig, wenn die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnetwird, weil der Verurteilte bereits vor der Therapie zwei Drittel der Strafe verbüßthatte.[X.], [X.]. vom 23. April 2003 - 2 [X.] - Landgericht KarlsruheBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 [X.]/03vom23. April 2003in der [X.] DiebstahlsAz.: 2 Js 11250/98 2 [X.] Staatsanwaltschaft [X.]Az.: [X.]/98 vbm. 1 Ds 24/98 Amtsgericht [X.].: [X.] [X.] 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. April 2003 beschlossen:Für die Entscheidung über den Antrag der [X.], die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Ur-teil des [X.] vom 16. Juni 1998 - [X.] und24/98 - zur Bewährung auszusetzen, ist das Amtsgericht [X.].Gründe:[X.] hat den Angeklagten am 16. Juni 1998 zu [X.] von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach [X.] der zunächst bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung hat der Verur-teilte bis zum 3. März 2001 zwei Drittel der Strafe verbüßt. Sodann wurde [X.] zunächst zur Teilverbüßung anderer Freiheitsstrafen unterbro-chen (§ 454 b Abs. 2 [X.]) und später mit Zustimmung des Amtsgerichts [X.] durch Verfügung der Staatsanwaltschaft [X.] vom 31. [X.] ab 3. September 2001 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zurückgestellt mitder Maßgabe, daß die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet werde,weil bereits zwei Drittel der Strafe verbüßt seien. Auch die [X.] und [X.] stellten die Vollstreckung der dortigen [X.]. Nach erfolgreichem Verlauf wurde der Verurteilte am 3. Februar 2002aus der Therapie bei der staatlich anerkannten Drogenhilfe [X.] entlas-- 4 -sen. Es ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Restfreiheitsstrafe zur [X.] ausgesetzt werden kann. Für die von den Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] zu vollstreckenden Strafen ist die Strafaussetzung bereitserfolgt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 14. Mai 2002 bei dem [X.] beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus [X.] vom 16. Juni 1998 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung aus-zusetzen. Das [X.] - bestätigt im Beschwerdeverfahren durchdas Landgericht [X.] - und die auswärtige [X.] des [X.] haben sich für unzuständig erklärt, überden Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] zu entscheiden. Die Staatsan-waltschaft [X.] hat beantragt, gemäß § 14 [X.] das zuständige Gerichtzu bestimmen (zur Antragsbefugnis vgl. [X.], [X.] 45. Aufl. § 14Rdn. 13 m.w.N.).II.Die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur [X.] obliegt dem [X.].Nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG unddem Abschluß der Drogentherapie ist das Gericht des ersten Rechtszugs auchdann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entschei-dung über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn die Therapie-zeit nicht auf die Strafe angerechnet wird, weil der Verurteilte bereits vor [X.] zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte. In diesen Fällen geht die [X.] für die Aussetzungsentscheidung entgegen der Ansicht des Amts-gerichts [X.] nicht deshalb auf die Strafvollstreckungskammer über, weildie Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet werden [X.] 5 -§ 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG überträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zutreffenden Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs. Absatz 1 [X.] die Fälle, in denen sich der Verurteilte nach der Zurückstellung der Straf-vollstreckung (§ 35 BtMG) in einer staatlich anerkannten Einrichtung hat [X.] lassen. Diese Therapiezeit wird bis zur Erledigung von zwei Drittelnobligatorisch auf die Strafe angerechnet. Nach Abschluß der Therapie setztdas Gericht bei günstiger Prognose die Reststrafe zur Bewährung aus. [X.] ermöglicht die Aussetzung der Reststrafe auch dann, wenn die [X.] in einer staatlich nicht anerkannten Einrichtung erfolgt ist.In diesen Fällen ist die Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe aber nichtobligatorisch, vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, [X.] ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird(§ 36 Abs. 3 BtMG; vgl. [X.], BtMG 5. Aufl. § 36 Rdn. 34; [X.]/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 11).Der hier zu beurteilende Vollstreckungsverlauf, bei dem zwei Drittel [X.] nicht durch Anrechnung, sondern schon vor der Zurückstellung [X.] erledigt sind und die Therapie somit auch nicht vor Erreichen derZwei-Drittel-Verbüßung abgeschlossen wurde, wird vom Wortlaut des § 36Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG nicht unmittelbar erfaßt. Bei dem [X.]besteht die Besonderheit, daß die Voraussetzungen des § 36Abs. 1 und 2 BtMG bei formaler Betrachtung deshalb nicht in vollem [X.] sind, weil er die tatbestandsmäßigen Anforderungen dieser [X.] übererfüllt hat. Soweit § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG in Betracht kommt,hatte der Verurteilte schon vor der obligatorischen Anrechnung der Therapie-zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung zwei Drittel der Strafe verbüßt;soweit Absatz 2 in Betracht kommt, hat der Verurteilte die Therapie in einerstaatlich anerkannten Einrichtung absolviert und nicht nur in einer Einrichtung,- 6 -bei der die Anrechnung der Therapiezeit von einer [X.] Gerichts abhängt. Es würde jedoch Sinn und Zweck der Zurückstellung [X.] widersprechen, die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 3BtMG nur deswegen zu verneinen, weil der Verurteilte durch die [X.] zwei Dritteln der Strafe bereits mehr an Vorleistung erbracht hat, als dieseVorschrift für eine Strafaussetzung zur Bewährung erfordert. Dies gilt um somehr, als die Strafaussetzung nach einer staatlich nicht anerkannten Therapienach § 36 Abs. 2 BtMG auch dann möglich ist, wenn diese Therapie nicht ge-mäß § 36 Abs. 3 BtMG auf die Strafe angerechnet wird. Dies zeigt, daß die [X.] der Therapiezeit auf die Strafe nach dem Regelungskonzept des §36 BtMG nicht notwendige Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur [X.] ist. Auch wenn somit der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG den vor-liegenden Fall nicht unmittelbar erfaßt, ist er nach Sinn und Zweck der Rege-lung jedenfalls entsprechend anwendbar (so zutreffend schon [X.] OffenburgStV 1996, 218).- 7 -Dies hat zur Folge, daß gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Amtsge-richt [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs darüber zu entscheiden hat,ob die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16. Juni 1998 zur Bewährungausgesetzt werden kann. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammerkommt daher nicht in Betracht.[X.] Detter [X.]

Meta

2 ARs 89/03

23.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 ARs 89/03 (REWIS RS 2003, 3383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ws 56/00 (Oberlandesgericht Köln)


12 Qs 36/22 (LG Nürnberg-Fürth)

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Therapie, Strafaussetzung, Strafe, Klinik, Strafvollstreckung, Anrechnung, Reststrafenaussetzung, Vollstreckung, Behandlung, Strafvollzug, Aussetzung, verwerfen, sofortige …


B 4 AS 58/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung …


5 AR (VS) 22/10 (Bundesgerichtshof)


5 AR (VS) 23/10 (Bundesgerichtshof)

Strafvollstreckung bei Betäubungmittelabhängigen: Zurückstellung der Vollstreckung bei einer nach Teilverbüßung zu vollstreckenden zurückgestellten Strafe


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.