Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2013, Az. V ZB 74/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4153

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren: Antrag auf Beschlussergänzung um eine Kostenentscheidung


Tenor

Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 21. März 2013 um eine Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Ergänzung des Beschlusses wird auf 1.100 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des [X.], durch den seine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des [X.] teilweise zurückgewiesen worden war, ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. März 2013 allerdings bemerkt, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Der Antragsteller bittet nunmehr um den Erlass einer Kostenentscheidung.

II.

2

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung ist zwar nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

4

In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Bekanntgabe gebunden ist (vgl. [X.], NJW 1970, 2118, 2219; [X.], [X.] 2005, 105), auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (vgl. Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 43 Rn. 10; [X.]/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 43 Rn. 9; [X.] in [X.]/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 43 Rn. 6; vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1351, 1352 Rn. 9; [X.], Urteil vom 21. Oktober 1958 - [X.], NJW 1959, 291, 292). Ein Antrag, der nicht die Schließung einer Lücke, sondern die Änderung einer Entscheidung zum Ziel hat, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1351, 1352, Rn. 13).

5

2. So verhält es sich hier. Angesichts des Umstands, dass der Senat in dem Beschluss ausdrücklich erklärt hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Entscheidung hat er im Nachgang hingewiesen), stellte die beantragte Kostenentscheidung eine Korrektur des damaligen Beschlusses dar. Nach dem Vorstehenden wäre es dem Senat selbst dann nicht möglich, seinen Beschluss durch Hinzufügen einer Kostenentscheidung zu ändern, wenn er die von dem Beteiligten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte.

6

3. Dieser Beschluss ist gebühren- und auslagenfrei. Die Verwerfung des unzulässigen Antrags lässt hier keine Gebühr nach § 130 [X.] entstehen, da unter einem Antrag im Sinne dieser Vorschrift nur ein solcher zu verstehen ist, der auf ein gebührenpflichtiges Geschäft gerichtet ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Bengel/[X.], [X.], 18. Aufl., § 130 Rn. 1; [X.], Kostengesetze, 42. Aufl., § 130 [X.] Rn. 6). Das ist bei einem Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses in einem erfolgreichen und daher gebühren- und auslagefreien Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 131 Abs. 3 und 7 [X.]) nicht der Fall.

[X.]                         Schmidt-Räntsch

                       Czub                         Kazele

Meta

V ZB 74/12

12.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 21. März 2013, Az: V ZB 74/12, Beschluss

§ 43 Abs 1 FamFG, § 81 FamFG, §§ 81ff FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2013, Az. V ZB 74/12 (REWIS RS 2013, 4153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4153


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 74/12

Bundesgerichtshof, V ZB 74/12, 12.07.2013.

Bundesgerichtshof, V ZB 74/12, 21.03.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 17/14

I-3 Wx 93/16

Zitiert

V ZB 258/11

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