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PDF anzeigen[X.] ZB 3/04vom24. März 2004in der [X.] 2 -Der X[X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom11. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Mai 2002, nicht 41,37 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 26. Mai 1995 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1959) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 12. August 1961) am 27. Juni 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den [X.] abgetrennt hatte, durch Urteil die Ehe geschieden (insoweitrechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Beschluß da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB aufdem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in [X.] monatlich 41,37 zogen auf den 31. Mai 2002, begründet hat. Dabei istdas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vonehezeitlichen (1. Mai 1995 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-ten des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von mo-natlich 301,93 206,07 Mai 2002, und bei der Zusatzversorgungskassedes Kommunalen Versorgungsverbandes [X.] ([X.]; weitereBeteiligte zu 3) in Höhe von (umgerechnet nach der [X.]) mo-natlich 13,12 hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.[X.][X.] nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht [X.] 4 -1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - FamRZ 2004, 256 ff. [X.] ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der [X.] der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der [X.] nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben seinsollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.]/03 - aaO261).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen [X.] -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB V[X.]. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über [X.] von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol-dung
Meta
24.03.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 3/04 (REWIS RS 2004, 3924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3924
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