Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 3/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3924

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 3/04vom24. März 2004in der [X.] 2 -Der X[X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom11. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Mai 2002, nicht 41,37 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 26. Mai 1995 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1959) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 12. August 1961) am 27. Juni 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den [X.] abgetrennt hatte, durch Urteil die Ehe geschieden (insoweitrechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Beschluß da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB aufdem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in [X.] monatlich 41,37 zogen auf den 31. Mai 2002, begründet hat. Dabei istdas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vonehezeitlichen (1. Mai 1995 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-ten des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von mo-natlich 301,93 206,07 Mai 2002, und bei der Zusatzversorgungskassedes Kommunalen Versorgungsverbandes [X.] ([X.]; weitereBeteiligte zu 3) in Höhe von (umgerechnet nach der [X.]) mo-natlich 13,12 hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.[X.][X.] nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht [X.] 4 -1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - FamRZ 2004, 256 ff. [X.] ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der [X.] der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der [X.] nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben seinsollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.]/03 - aaO261).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen [X.] -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB V[X.]. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über [X.] von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl.S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden- 6 -Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002- [X.] - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). Zwar haben das [X.] das [X.], das sich insoweit dem [X.], für die Dynamisierung der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der [X.]die [X.] in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Mai1984 - [X.], 692 - und nicht in der Fassung der zweiten Verordnung zur Än-derung der [X.] vom 26. Mai 2003 - [X.], 728 - zugrunde-gelegt; indessen wirkt sich dies hier auf das Ergebnis nicht aus, da sich dermaßgebliche Faktor nicht verändert hat.Hahne[X.][X.][X.]Dose

Meta

XII ZB 3/04

24.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 3/04 (REWIS RS 2004, 3924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3924

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.