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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717B3STR231.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 231/17
vom
11. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§
349 Abs.
2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des [X.] nicht, dass das [X.] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat.
Die [X.] des [X.] haben ent-schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach §
253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können ([X.], Beschluss vom 16. Septem-ber 2016
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VGS 1/16, juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wirt-schaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
dem
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3
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Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. [X.] aaO Rn. 72).
Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter -
wie hier -
die wirtschaftlichen [X.] des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr [X.] Gepräge geben (so aber [X.], Beschluss vom 11. Mai 2017
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2 [X.], juris
Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Ent-scheidung der [X.] vom 16. September 2016. Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vorsieht, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu [X.] oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen ([X.], Beschluss vom 16. September
2016
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VGS 1/16, juris Rn. 46).
Becker [X.]
Gericke
Tiemann Hoch
Meta
11.07.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 3 StR 231/17 (REWIS RS 2017, 8299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8299
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