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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 321/15
vom
12. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Be-trug begangener Urkundenfälschung in den [X.] und 62 der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Diebstahls in 60 Fällen, davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Dagegen richtet sich die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend ausgeführt hat -
unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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In den [X.] und 62 der Urteilsgründe kann die von der [X.] irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutreffenden Schuld-spruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des [X.]s allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfäl-schung nicht von der
Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den [X.] hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit ge-standen, so dass das [X.] bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzun-gen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Allerdings lässt sich -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat -
den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine [X.] beging.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das [X.] hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurtei-lung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.
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Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, §
473 Abs.
4 StPO.
Becker [X.]
Schäfer
Gericke Spaniol
4
Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 3 StR 321/15 (REWIS RS 2015, 2445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2445
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