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PDF anzeigen[X.]/01vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil [X.] § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der anmehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung [X.]nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zuden jeweiligen [X.] unterrichtet worden sei. Der Senat ver-steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagtedadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an-deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für einesolche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der [X.] fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde-rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlicherfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel-nen [X.] unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach- 3 -den jeweiligen [X.] sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlichformulierter Fragen) tte [X.]. Eine derartige [X.] unbegrndet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise [X.] nicht fordert. Der Angeklagte [X.] ohnehin keinen Anspruchdarauf, die Zeugin unmittelbar nach [X.] zu bestimmten Tat-komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240Abs. 1 StPO fr den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie fr dierigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand-lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er dieAuss Fragerechts gestattet ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 240 Rdn. 6).Tolksdorf Miebach [X.] Becker
Meta
11.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 484/01 (REWIS RS 2002, 2886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2886
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