Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 484/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2886

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil [X.] § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der anmehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung [X.]nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zuden jeweiligen [X.] unterrichtet worden sei. Der Senat ver-steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagtedadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an-deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für einesolche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der [X.] fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde-rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlicherfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel-nen [X.] unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach- 3 -den jeweiligen [X.] sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlichformulierter Fragen) tte [X.]. Eine derartige [X.] unbegrndet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise [X.] nicht fordert. Der Angeklagte [X.] ohnehin keinen Anspruchdarauf, die Zeugin unmittelbar nach [X.] zu bestimmten Tat-komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240Abs. 1 StPO fr den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie fr dierigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand-lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er dieAuss Fragerechts gestattet ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 240 Rdn. 6).Tolksdorf Miebach [X.] Becker

Meta

1 StR 484/01

11.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 484/01 (REWIS RS 2002, 2886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2886

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.