Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. XII ZB 317/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1533

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] [X.] 317/13
vom
30. Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 275, § 11
a) Der Betroffene ist in [X.] als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.
b) Die [X.] umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevoll-mächtigten zu bestellen.

[X.], Beschluss vom 30. Oktober 2013 -
[X.] [X.] 317/13 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

-
3
-
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober
2013 durch [X.] und die Richter
Weber-Monecke, Dr. [X.], Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 31.
Mai
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Für die unter einer schweren Demenz leidende Betroffene bestand seit November 2011 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der
Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluss vom 18.
Januar 2013 ist
das Amtsgericht der Bitte des als berufsmäßiger Betreuer bestellten Rechtsanwalts [X.], aus seinem Betreueramt entlassen zu werden, nachgekommen
und hat die Beteiligte zu 1 zur neuen Betreuerin
bestellt. [X.] hat es für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einen Einwilligungsvor-behalt angeordnet.
1
-
4
-
Hiergegen hat Rechtsanwalt [X.] ausdrücklich namens und in Vollmacht der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Nach Anhörung der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig
verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist be-gründet
und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung.
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es fehle an einer wirksamen Vollmachterteilung an Rechtsanwalt [X.] durch die Betroffene.
Zwar sei sie
ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahrens-fähig. Für die Erteilung einer Vollmacht sei aber weiter erforderlich, dass sie sich einen eigenen natürlichen Willen zum Gegenstand der Mandatserteilung bilden könne sowie sich gebildet und dann auch artikuliert habe. Dass dies der Fall sei, könne trotz dreier Vollmachten vom 1.
Dezember 2011, 3.
Februar 2012 und 14.
Januar 2013 nicht festgestellt werden.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die dem Rechtsanwalt [X.] durch die Betroffene erteilte Verfahrensvollmacht ist wirksam, so dass dieser in zulässiger Weise für die Betroffene die Beschwerde eingelegt hat.
a) Gemäß §
275 FamFG ist der
Betroffene im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die [X.] umfasst dabei das gesamte Verfahren, so dass dem
Betroffenen insoweit alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung stehen.
2
3
4
5
6
-
5
-
Die ganz herrschende Meinung leitet daraus auch die grundsätzliche Be-fugnis des Betroffenen ab, jederzeit selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen ([X.], 835; [X.], 1126; [X.], 148; BayObLG Beschluss vom 3.
März 2004
-
3Z
BR
268/03
-
juris Rn.
5; OLG Saarbrücken [X.] 1999, 108, 109;
[X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
275 Rn.
5; MünchKommFamFG/[X.]-Recla 2.
Aufl.
§
275 Rn.
3; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
275 Rn.
11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
275 Rn.
2; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
5; [X.] Betreu-ungsrecht [Stand:
1.3.2013] §
275 FamFG Rn.
9; [X.]/[X.]/[X.] FamFG §
275 Rn.
2; [X.] in Bahrenfuss FamFG §
275 Rn.
2; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 3.
Aufl. § 275 Rn.
5; [X.] in Hol-zer FamFG §
275 Rn.
2;
[X.]/[X.] [Stand:
1.7.2013] §
275 Rn.
2; [X.] in [X.] FamFG §
275 Rn.
3; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 3.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
3; HK-BUR/[X.] [Stand: Juli 2011] §
275 Rn.
7; a.A. Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
316 Rn.
3
f.). Der [X.] teilt diesen An-satz.
Die Norm des §
275 FamFG ersetzt
§ 66 [X.], der wiederum auf das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für [X.] (Betreuungsgesetz) vom 12.
September 1990 ([X.] I S.
2002)
zurückging. Ein wesentliches Ziel der mit dem Betreuungsgesetz vorgenommenen Ände-rungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit war es, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken. In einem fairen Verfahren sollte er eigenständiger Beteiligter und nicht "Verfah-rensobjekt"
sein. Als Kernstück der Verfahrensvorschriften wurde daher
schon
in §
66 [X.] die [X.] des Betroffenen ausdrücklich geregelt und auf alle die Betreuung betreffenden Verfahren ausgedehnt. Damit sollte der Be-troffene in die Lage versetzt werden, seinen Willen nach Kräften selbst zu ver-7
8
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6
-
treten, ohne auf Andere, insbesondere gesetzliche
Vertreter, angewiesen zu sein (vgl. [X.]sbeschluss vom 4.
Mai 2011 -
[X.]
[X.]
632/10
-
FamRZ 2011, 1049 Rn.
10; BT-Drucks. 11/4528 S.
89 und 170).
Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Stärkung der verfahrens-rechtlichen Position des Betroffenen würde ohne die Möglichkeit, selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, in vielen Fällen verfehlt. Denn wie schon der
Blick auf die in §
1896 Abs.
1 Satz
1 BGB genannten medizinischen Voraussetzungen der
Betreuung verdeutlicht, wird es dem Betroffenen häufig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsver-fahren effektiv wahrzunehmen.
b) Unterschiedliche Auffassungen werden in Rechtsprechung und Litera-tur allerdings dazu vertreten, ob die Erteilung einer wirksamen Verfahrensvoll-macht durch den Betroffenen zumindest das Vorliegen eines auf die Vertretung durch einen Bevollmächtigten gerichteten natürlichen Willens erfordert.
aa) Die Befürworter einer solchen Einschränkung des §
275
FamFG (Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
275 Rn.
11; HK-BUR/[X.] [Stand: Juli 2011] §
275 FamFG Rn.
8; vgl. auch OLG Saarbrücken [X.] 1999, 108, 109; wohl auch [X.], 148 und
Beschluss vom 3.
März 2004
-
3Z
BR
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-
juris Rn.
7; unklar [X.] in [X.] FamFG §
275 Rn.
2) ver-weisen auf die Natur der Vollmachterteilung als Willenserklärung und darauf, dass die gesetzgeberische Vorstellung vom
Betroffenen als selbstbestimmtem Verfahrenssubjekt zuweilen nicht verwirklicht werden könne, wenn
der Betroffe-ne durch seine Erkrankung jegliche Fähigkeit eingebüßt habe, sich verständlich zu artikulieren, den Sinn und die Folgen seiner Erklärung auch nur ansatzweise zu erkennen oder sich eine wenigstens ungefähre Vorstellung von seiner
Lage zu bilden. Die Anerkennung von Äußerungen des Betroffenen als rechtserheb-9
10
11
-
7
-
lich berge dann die Gefahr, den Betroffenen -
mehr oder weniger wohlmeinen-der
-
privater Herrschaft Dritter zu unterwerfen.
bb) Demgegenüber hält die in der Literatur herrschende Meinung (MünchKommFamFG/[X.]-Recla 2.
Aufl.
§
275 Rn.
2
und 6; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
275 Rn.
3; [X.] Betreuungsrecht [Stand:
1.3.2013] §
275 FamFG Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
275 FamFG
Rn.
13; [X.]/[X.] Betreu-ungsrecht 4.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.] FamFG §
275 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.] FamFG 12.
Aufl.
§
275 Rn.
1; Schul-te-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 3.
Aufl. § 275 Rn.
5; [X.]/[X.] [Stand:
1.7.2013] §
275 Rn.
2a; [X.]
in [X.] FamFG
§
275 Rn.
2; Jurgeleit/[X.] 3.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
4; [X.] [X.] 1999, 178, 179;
vgl. auch [X.], 1126) das Er-fordernis eines
natürlichen Willens für mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift unvereinbar und in der Praxis problematisch.
c) Die
letztgenannte Auffassung
ist zutreffend.
aa) Nach dem Wortlaut des §
275 FamFG besteht die Verfahrensfähig-keit des Betroffenen uneingeschränkt und ist an keine weiteren Voraussetzun-gen geknüpft. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts dazu entnehmen, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Differenzierung etwa nach unterschiedlichen Graden der geistigen Leistungsfähigkeit oder aber nach der Schwere der [X.] und physischen Beeinträchtigungen des Betroffenen vornehmen [X.]. Vielmehr ging es ihm darum, die Rolle des Betroffenen als eigenständigem Verfahrensbeteiligten
zu sichern
(BT-Drucks. 11/4528 S.
89 und 170). Damit trug der Gesetzgeber Art.
1 Abs.
1 GG Rechnung, aus dem folgt, dass niemand 12
13
14
-
8
-
zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens werden darf
([X.] 63, 332, 337).
Mit dieser gesetzgeberischen Intention
wäre es nicht vereinbar, aus den das Betreuungsverfahren erst auslösenden krankheitsbedingten [X.] eines Betroffenen wiederum auf [X.] der [X.] -
und der daraus folgenden Fähigkeit zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht
-
rückzuschließen. Dies würde §
275 FamFG
einen maßgeblichen Teil seiner Wirkung nehmen und zu einer gegen-über der Geschäftsfähigkeit nur wenig erweiterten [X.] führen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
275 Rn.
3). Das war jedoch vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.
bb) Hinzu kommt, dass es dem Merkmal eines natürlichen Willens in dem von seinen Befürwortern vertretenen Bedeutungsgehalt an der für §
275 FamFG erforderlichen Trennschärfe fehlt
(vgl. MünchKommFamFG/[X.]-Recla 2.
Aufl.
§
275 Rn.
2; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.] FamFG §
275 Rn.
3).
Grundsätzlich liegt ein (nur) natürlicher Wille vor, wenn es einem Be-troffenen an einem der beiden für eine freie Willensbestimmung erforderlichen Elemente, der Einsichtsfähigkeit oder der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt ([X.]sbeschlüsse vom 9.
Februar 2011 -
[X.]
[X.]
526/10
-
FamRZ
2011, 630 Rn.
7 und
vom 14.
März 2012 -
[X.]
[X.]
502/11
-
FamRZ 2012, 869 Rn.
14). Die im Zusammenhang mit §
275 FamFG verwendeten
-
zudem uneinheitlichen
-
Definitionen des "natürlichen Willens"
greifen daher teilweise auf Begrifflichkeiten wie "ungefähre Vorstellung"
und "ansatzweise"
zurück (vgl. dazu [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
275 Rn.
7 mwN; HK-BUR/[X.] [Stand: Juli 2011] §
275 FamFG Rn.
8). Das ist folgerichtig, weil die 15
16
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-
9
-
Unterscheidung zur Geschäftsunfähigkeit, bei der §
275 FamFG noch Platz greifen soll, nur mittels gradueller Kriterien möglich ist. Diese
entzie-hen sich jedoch weitgehend einer für die gerichtliche Praxis brauchbaren Hand-habung.
cc) Die von den Befürwortern des Erfordernisses eines natürlichen Wil-lens angeführte Möglichkeit eines Missbrauchs der Befugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht (vgl. insbes. OLG Saarbrücken [X.] 1999, 108, 109) steht der Annahme einer uneingeschränkten Verfahrensfähig-keit des Betroffenen ebenso wenig entgegen
wie die allgemeine Gefahr, dass der Betroffene Verfahrenshandlungen zu seinem Nachteil vornehmen kann.
Zum einen schließt die Sollvorschrift des §
276 Abs.
4 FamFG die [X.] etwa bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auch dann nicht aus, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (vgl. KG [X.] 2004, 117; [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
276 Rn.
15). Zum anderen war dem Gesetzgeber bewusst, dass mit der uneingeschränkten Verfahrensfä-higkeit des Betroffenen Probleme einhergehen
können (vgl. [X.], 1126 mwN; ausführlich [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
9; Jurgeleit/[X.] 3.
Aufl. §
275 FamFG Rn.
4; MünchKommFamFG/[X.]-Recla 2.
Aufl. §
275 Rn.
6).
Gleichwohl hat er in §
275 FamFG keine Einschränkungen aufgenommen.
d) Von der aus der unbeschränkten [X.] folgenden Be-fugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht ist die Frage zu trennen, ob der Betroffene eine Bevollmächtigungserklärung abgegeben hat. Eine solche ist mündlich, schriftlich oder konkludent möglich. Für den Nachweis gilt §
11 FamFG.
18
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-
10
-
e) Die von der Betroffenen an Rechtsanwalt [X.] erteilte schriftliche Ver-fahrensvollmacht ist mithin wirksam. Darauf, ob sich -
wie die [X.] rügt
-
das Beschwerdegericht mit seiner jetzigen Auffassung in Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen und insbesondere dazu setzt, dass es in ei-nem Vorverfahren die von der Betroffenen erklärte [X.] für wirksam erachtet hatte, kommt es danach nicht an.
3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und
das Verfah-ren an das [X.] zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Dose
Weber-Monecke
[X.]

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2013 -
Ha 2 [X.] 523/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2013 -
4 [X.] -

21
22

Meta

XII ZB 317/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. XII ZB 317/13 (REWIS RS 2013, 1533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1533

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