Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. XII ZR 6/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2880

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 6/15
Verkündet am:

4. November 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1573, 1578
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die [X.] des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem
durch den [X.] beeinflussten
vollen Unterhalt nach den ehelichen [X.] und den anrechenbaren Einkünften des [X.] ergibt.

[X.], Urteil vom 4. November 2015 -
XII ZR 6/15 -
OLG
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November
2015
durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter
und Dr.
Botur

für
Recht erkannt:
Die
Revision
gegen das
Urteil
des 2.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.]
vom 18.
Dezember
2014
wird auf Kosten des
[X.]
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Abänderung ei-nes Prozessvergleichs zum nachehelichen Unterhalt für die [X.] seit Januar 2013.
Die Parteien haben im Jahr 1979
die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei,
in den Jahren 1981 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen. Der ältere [X.] ist aufgrund einer Behinderung auswärtig
untergebracht; der jünge-re [X.] ist wirtschaftlich selbständig.
Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1987 rechtskräftig geschieden.
Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete sich der Kläger, an die seinerzeit nicht erwerbstätige Beklagte einen monatlichen nachehelichen [X.] in Höhe von 1.080
DM (entspricht 552,20

1
2
3
-
3
-

wurde im Rahmen eines [X.] eingeleiteten Abänderungsverfahrens durch einen am 27.
Oktober 1998 geschlossenen
Vergleich
abgeändert. Dabei verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Ehegattenunter-halt von noch 685
DM (entspricht 350,23

len. Zu dieser [X.] betreute die Beklagte
die beiden noch minderjährigen Kinder und ging einer Halbtagsbe-schäftigung als Pflegekraft nach.
Mit einer weiteren, im Jahre 2005 erhobenen
Abänderungsklage
verfolg-te
der Kläger das Ziel, in Abänderung des am 27.
Oktober 1998 geschlossenen Vergleichs für die [X.] ab
dem 1.
September 2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Zu dieser
[X.] übte die Beklagte bereits wieder eine Vollzeittätigkeit aus. Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund einer am 29.
No-vember 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 10.
Ja-nuar 2007 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnis-sen bei [X.] nur unwesentlich geändert habe und von einer Be-fristung des Aufstockungsunterhalts (§
1573 Abs.
5 BGB aF) wegen der langen Ehe-
und Kinderbetreuungszeit nicht ausgegangen werden könne; zudem sei der Kläger mit dem [X.] "präkludiert", weil dieser im Erstverfah-ren
hätte geltend gemacht werden müssen.
Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine dagegen gerichtete Berufung im Juli 2007 zurückgenommen hatte.
Der Kläger arbeitete seit 2004 als Betriebsleiter bei
einem Unternehmen
in der [X.]. Dieses Arbeitsverhältnis beendete er
Ende
2010 aus gesundheitlichen Gründen. Zwischen Januar 2011 und September 2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld
I und anschließend zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB
II. Seit Januar 2013 ist er wieder als kaufmännischer Angestellter erwerbs-4
5
-
4
-

tätig und bezieht monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von zuletzt rund 2.650

Die Beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig als Pflegekraft und hat ein monatli-ches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.850

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seiner im Juli 2009 erho-benen Abänderungsklage erneut auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht, diesmal für die [X.] ab
dem 1.
April 2009,
angetragen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Unterhalt für die
[X.] zwischen dem 1.
Januar 2011 und dem 30.
September 2012 auf monatlich 133

(2011) bzw. 94

(2012) herabgesetzt
und ausgesprochen, dass seit dem 1.
Oktober 2012 kein Unterhalt mehr geschuldet
werde. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das angefochtene Urteil

unter Aufrechterhaltung der amts-gerichtlichen Entscheidung im Übrigen

für die [X.]
seit dem 1.
Januar 2013 abgeändert und den Kläger weiterhin zur Zahlung eines unbefristeten Ehegat-tenunterhalts
in Höhe von monatlich 43

Januar 2014) für verpflichtet gehalten.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], der eine vollständige Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis zum 31.
August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Novem-ber 2010

XII
ZB
197/10

FamRZ 2011, 100 Rn.
9 f.).
6
7
8
9
-
5
-

I.
Das Berufungsgericht
hat

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das [X.] ausgeführt:
Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger im Januar 2013 be-stehe aufseiten der Beklagten wieder ein ungedeckter monatlicher Bedarf
in Höhe von 43

zember 2013 und in Höhe von 188

seit Januar 2014. Die kurzzeitige Einkommensverschlechterung aufseiten
des [X.] durch
den Bezug von Arbeitslosengeld
II in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und die deshalb in diesem [X.]raum fehlende Bedürftigkeit der Beklagten habe die Unterhaltskette nicht unterbrochen. Der Beklagten habe zunächst seit Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt

in Kombination mit Aufstockungsunterhalt

und unmittelbar daran anschlie-ßend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Der fortdauernde Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe nicht zur Voraussetzung, dass auch eine Bedürftigkeit seitens des Unterhaltsgläubigers bestehe. Voraussetzung sei vielmehr das Bestehen eines [X.]. Ein solches sei hier durch-gehend für den [X.]raum bis September 2012 und erneut seit Januar 2013 ge-geben. Der kurzfristige Wegfall des [X.] in den Monaten Okto-ber bis Dezember 2012 bringe den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht zum Erlöschen. Denn wenn der Unterhaltsberechtigte sein Erwerbseinkommen er-höhe
und mit diesen Einkünften dann den vollen Unterhalt decken könne, erlö-sche sein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nur dann, wenn der volle Unter-halt durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert sei. Nichts anderes könne im umgekehrten Fall gelten. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erlösche bei einer Verringerung des Einkommens aufseiten des Unterhaltspflichtigen daher nur dann, wenn diese Einkommensverringerung auf nachhaltig eingetre-10
11
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6
-

tenen Umständen beruhe. Solche Umstände lägen hier nicht vor, weil der Klä-ger bereits nach drei Monaten wieder ein als eheprägend anzusehendes Er-werbseinkommen in ausreichender Höhe erzielt
habe. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach §
1578
b BGB sei nicht vorzunehmen, weil
der Klä-ger mit diesem Einwand ausgeschlossen sei. Die mündliche Verhandlung im Vorprozess sei am 19.
November 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidung des [X.] vom 12.
April 2006 geschlossen worden.

II.
Diese Ausführungen
halten
rechtlicher Überprüfung stand.
1. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§
1573 Abs.
2 BGB) auch für den [X.] seit Januar 2013 zu.
a) Nach §
1573 Abs.
2 BGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte als Aufstockungsunterhalt den Unterschiedsbetrag zwischen den anrechenbaren Eigeneinkünften und dem vollen Unterhalt gemäß §
1578 BGB verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Der Wortlaut des
Gesetzes
bezeichnet

anders als in den
Fällen der §§
1571, 1572, 1573 Abs.
1 BGB

keine konkreten Einsatzzeiten. Der Senat hat indessen mehrfach betont, dass auch der Anspruch nach §
1573 Abs.
2 BGB gesetzessystematisch an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft sein muss, weil die in §
1573 Abs.
3 und Abs.
4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch auf (originären) Aufsto-ckungsunterhalt nicht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung beste-hen
müsste
(vgl. Senatsurteile [X.]Z 163, 84 =
[X.], 1817, 1819 und vom 1.
Juni 1983

IVb
ZR
389/81

FamRZ 1983, 886). Auch der Anspruch auf 12
13
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-
7
-

Aufstockungsunterhalt setzt somit einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaft-lichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus; insoweit spie-gelt sich in den [X.] auch der Grundsatz der unterhaltsrechtli-chen Eigenverantwortung (§
1569 BGB) wider.
Damit der Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt später weiter besteht, müssen dessen
tatbestandsspezifische
Voraussetzungen seit
der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein. Ist dies der Fall,
kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch sofort zur [X.] der Scheidung
oder erst zu einem späteren [X.]punkt geltend macht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 163, 84 =
[X.], 1817, 1819). Soll Aufsto-ckungsunterhalt als Anschlussunterhalt (§
1573 Abs.
3 BGB) geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weg-gefallenen
Unterhaltstatbestandes
(§§
1570 bis 1572, 1575 BGB) durchgehend
vorgelegen
haben.
b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrung von Einsatzzeiten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis einschließlich
September 2012 zugestanden hat. Ohne Erfolg macht sie indessen geltend, dass der Unterhaltsanspruch der [X.] wegen Unterbrechung der "Unterhaltskette"
dauerhaft
erloschen sei, nachdem das (Sozial-)Einkommen des [X.] in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 unter das Einkommen der Beklagten gesunken war.
aa) Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im [X.] nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jewei-ligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben
müssen. Ist dies der Fall
und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leis-15
16
17
-
8
-

tungsfähig war, steht
dies Unterhaltsansprüchen
in der [X.]
nach der Wieder-herstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend
entgegen
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1569 BGB Rn.
7; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
4 Rn.
112).
bb) Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die [X.] auch beim Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs.
2 BGB nicht.
(1) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass
sowohl ein nicht vorwerfbarer nachehelicher [X.] als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten des [X.] prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts
durchschlagen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 192, 45 =
FamRZ
2012, 281 Rn.
24 und [X.]Z 153, 358 =
FamRZ 2003, 590, 591
f.). Weil
der Tatbestand des §
1573 Abs.
2 BGB explizit auf §
1578 BGB Bezug nimmt, scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt an sich bereits auf der [X.] aus, wenn die
Einkünfte
des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Arbeitslosigkeit

wie es hier in den Monaten zwischen Oktober und [X.] der Fall gewesen ist

so weit absinken, dass sich kein Unter-schiedsbetrag mehr
zwischen dem durch den [X.] beeinfluss-ten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anre-chenbaren Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Andererseits kann
es aber nicht in Frage
stehen, dass auch die erneute
Aufnahme einer [X.] durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen
bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll
erwerbs-fähiger Unterhaltspflichtiger
dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu auch
Senatsurteil 18
19
-
9
-

vom 15.
Oktober 2003

XII
ZR
65/01

FamRZ 2004, 254, 255). Dies [X.] die Annahme, dass der Anspruch des Berechtigten auf [X.] auch während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Pflichtigen zu-mindest latent weiterhin vorhanden und die Unterhaltskette deshalb
nicht unter-brochen worden ist.
(2) Diese Sichtweise
steht auch mit der Wertung des §
1573 Abs.
4 BGB in Einklang. Nach dieser Vorschrift kann der
geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die zunächst erzielten Einkünfte aus einer angemessenen [X.] wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige Ehegat-te, dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung

insbesondere das Arbeitsmarktrisiko

allein tragen soll (vgl.
Senatsurteil vom 17.
September 2003

XII
ZR
184/01

FamRZ 2003, 1734, 1736). Das Gesetz belässt
es [X.] dabei, dem Unterhaltsberechtigten sein
eigenes
Arbeitsmarktrisiko zu-zuweisen, sobald eine nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten ist. Soweit sich das Gesetz demgegenüber nicht zum Arbeitsmarktrisiko des [X.] verhält, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch dieses in die alleinige Sphäre des Unterhaltsberechtigten fallen soll (vgl. auch [X.] [X.], 1899
f.).
(3) Schließlich hat der Senat in seiner
Rechtsprechung zur
Wahrung der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte beim Aufstockungsunterhalt (nur) auf das
Vor-liegen eines [X.]
zwischen den Ehegatten, nicht aber darauf abgestellt, ob
sich dieses
Einkommensgefälle
bereits
im maßgebenden Ein-satzzeitpunkt in einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt niedergeschlagen 20
21
-
10
-

hat. [X.] sich im Einsatzzeitpunkt rechnerisch kein Anspruch auf Aufstockungs-unterhalt darstellen, weil der mehrverdienende Ehegatte von seinem höheren Einkommen eheprägende Verbindlichkeiten bedient hat, hindert dies eine nach-trägliche Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt durch den anderen Ehe-gatten nicht, wenn der Schuldendienst zu einem späteren [X.]punkt infolge der Kredittilgung entfällt
(Senatsurteil vom 2.
Juni 2010

XII
ZR
138/08

FamRZ 2010, 1311 Rn.
36). Nichts anderes gilt, wenn der mehrverdienende Ehegatte im Einsatzzeitpunkt wegen eines von ihm geleisteten Kindesunterhalts [X.] keinen Aufstockungsunterhalt schuldet und die Unterhaltspflicht gegen-über dem Kind später wegfällt (ebenso [X.]/[X.]/[X.] Fa-milienrecht 6.
Aufl. §
1573 BGB Rn.
42; [X.] Handbuch des Schei-dungsrechts 7.
Aufl. Teil
IV Rn.
332). Schon im maßgebenden
Einsatzzeitpunkt muss daher der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Hinblick auf das Ein-kommensgefälle zwischen den Ehegatten nur latent vorhanden sein; er kann bei einer Veränderung eheprägender
Umstände
auch nach dem Einsatzzeit-punkt noch
entstehen.
2. Auch die
Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Befris-tung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, begegnen keinen [X.] rechtlichen Bedenken.
a)
Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß
§
1573 Abs.
2 BGB nach der Veröffentlichung des [X.] vom 12.
April 2006 (XII
ZR
240/03

FamRZ 2006, 1006) durch Urteil

gegebenenfalls auch in [X.] eines zuvor geschlossenen Prozessvergleichs

festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem In-krafttreten des §
1578
b BGB am 1.
Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder her-vorgegangen sind, die von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut wur-22
23
-
11
-

den (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2011

XII
ZR
159/09

FamRZ 2012, 288
Rn.
39 und vom 29.
September 2010

XII
ZR
205/08
FamRZ 2010, 1884 Rn.
30
ff.).
b) Dies verkennt auch die
Revision nicht. Sie meint aber, dass diese Grundsätze dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es im ersten [X.] nicht zu einer (Neu-)Festsetzung des Unterhalts, sondern (nur) zu einer vollständigen Abweisung des [X.] des [X.] gekommen ist. Dies trifft so
nicht zu. Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt ein erstes Abänderungsbegehren des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange zurückgewiesen, ist der Unterhaltspflichtige mit seinem er-neuten Abänderungsbegehren der Beschränkung durch die [X.] ausgesetzt, deren Reichweite sich aus der Wirkung der Rechtskraft der ersten Abänderungsentscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss
vom 29.
Mai 2013

XII
ZB
374/11

FamRZ 2013, 1215 Rn.
16
ff.; [X.]/[X.] Das [X.]srecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
10 Rn.
254). Die Rechtskraft einer im ersten Abänderungsverfahren
ergangenen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung
gebietet es, die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute Ent-scheidung über denselben Verfahrensgegenstand anstrebt, zunächst daran zu messen, ob veränderte Umstände vorliegen
(Senatsbeschluss vom 29.
Mai 2013

XII
ZB
374/11

FamRZ 2013, 1215 Rn.
18).
c) Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht die im Jahr 2005 erhobene Abänderungsklage durch sein
am 10.
Januar 2007 verkündetes
Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass
sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten gegen-über den
Verhältnissen bei [X.] [X.] nicht verringert habe; dabei hat es
aufseiten der Beklagten
Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in die Unterhaltsbemessung
eingestellt. Das Amtsgericht hat 24
25
-
12
-

sich in den Entscheidungsgründen
mit dem vom Kläger geltend gemachten Einwand der Befristung nach §
1573 Abs.
5 BGB aF auseinandergesetzt und eine Befristung ausdrücklich abgelehnt. Soweit das Amtsgericht damit in Bezug auf die Unterhaltsbefristung eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, wird [X.] von der Rechtskraft seiner Entscheidung erfasst. Da sich die für die Billig-keitsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse

insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile der [X.]

nach den getroffenen Feststellungen seither nicht geändert haben, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der rechtlichen [X.] zur Unterhaltsbefristung eingetreten ist. Dies ist mit Blick darauf, dass die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29.
November 2006 [X.] worden ist, nicht der
Fall.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
1 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
2 UF 15/14 -

Meta

XII ZR 6/15

04.11.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. XII ZR 6/15 (REWIS RS 2015, 2880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2880

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 6/15

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