Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2018, Az. NotZ (Brfg) 5/17

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2018, 10345

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[X.]:[X.]:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 5/17

vom

23. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen Bestellung zum Notariatsverwalter

-
2
-
Der Notarsenat
des Bundesgerichtshofs hat am
23.
April 2018
durch den [X.] [X.], [X.], die
Richterin Dr.
Roloff und den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Senats für Notar-sachen des [X.] in [X.] vom 28.
Juni 2017 -
Not 3/17
-
wird zugelassen.

Gründe:
1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der von dem Kläger in der Sache geltend gemachte (vgl. [X.], NVwZ 2011, 546 Rn.
25) Zulas-sungsgrund aus §
111d Satz 2 BNotO i.V.m. §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO liegt vor. Das [X.] hat die ursprünglich erhobene Anfechtungs-
und Verpflich-tungsklage, die nach Erledigung von dem Kläger auf eine [X.] umgestellt worden ist, §
113 Abs.
1 Satz 4 VwGO, unzutreffend als Feststellungsklage gemäß §
43 VwGO angesehen (§
88 VwGO).
2. Für das Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass die Fort-setzungsfeststellungsklage (§
111b Abs.
1 BNotO i.V.m. §
113 Abs.
1 Satz
4 VwGO) nach vorläufiger Einschätzung zwar zulässig, aber nicht begründet sein 1
2
-
3
-
dürfte. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichti-gung des Vortrags des [X.] nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der [X.] angesichts der in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Sachverhalte von einer Bestellung des [X.] zum Notariatsverwalter abgesehen hat (§
6 Abs.
1 Satz
1 BNotO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22.
März 2010 -
NotZ 21/09, [X.], 314 Rn.
8 mwN
-
zur Bestellung eines Notars), zumal der Schutz der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Ausscheiden des bishe-rigen Notars die zügige Bestellung eines geeigneten Notariatsverwalters mit dem Ziel der bruchlosen Übernahme der Geschäfte durch den Verwalter erfor-dert (vgl. [X.] in [X.]/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz 4.
Aufl., §
57 Rn.
6).
Galke
[X.]
Roloff

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
Not 3/17 -

Meta

NotZ (Brfg) 5/17

23.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2018, Az. NotZ (Brfg) 5/17 (REWIS RS 2018, 10345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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