Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2022, Az. 4 StR 379/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8835

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Gegenstand

Vorliegen einer räuberische Erpressung bei einer konkludenten Drohung mit Gewalt


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall III.2. der Urteilsgründe hält (auch) der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.

Zwar ist das [X.] im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend davon ausgegangen, dass schon die bloße Ausnutzung der „Fortwirkung der unmittelbar vorangegangenen, massiven Gewalteinwirkung auf die Geschädigte“ den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfüllt.

Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, [X.], 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 ‒ 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 [X.], [X.], 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 ‒ 4 StR 544/13, [X.], 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 ‒ 3 [X.], juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB [X.], Beschluss vom 14. Juli 2021 ‒ 6 StR 298/21, [X.], 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 ‒ 2 StR 170/20, [X.], 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 ‒ 1 StR 413/18, [X.], 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 ‒ 3 [X.], [X.], 143, 144). Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht dafür nicht aus (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 [X.], [X.], 92, 93). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, [X.], 493, 494). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege. Hieran fehlt es.

Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis aber stand. Denn nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in Ausführung seines Tatentschlusses, das Tatopfer nunmehr zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zu nötigen, weitere Gewalt ein, indem er es an den Haaren vom Boden emporriss, die Treppen hinauf bis in die Wohnung stieß und ihm dort befahl, seine Wertsachen auszuhändigen. Die Gewalt dauerte bis zum Zeitpunkt des [X.] fort, so dass auch der erforderliche finale Zusammenhang gegeben ist.

Quentin     

  

Bartel     

  

Rommel

  

Scheuß     

  

Momsen-Pflanz     

  

Meta

4 StR 379/22

21.12.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 13. Juni 2022, Az: 7 KLs 1/22

§ 249 Abs 1 StGB, § 253 Abs 1 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2022, Az. 4 StR 379/22 (REWIS RS 2022, 8835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8835

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