Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 46/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4570

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 46/09

Verkündet am:

20. Juli 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende
Richt[X.] [X.], [X.], [X.], die Richt[X.]
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni
2011

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des
12.
Zivilsenats
des
[X.]s [X.] vom 3.
März
2009
wird auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger
fordert als Insolvenzverwalter
von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) für die [X.] und 2003 von der Insolvenzschuldn[X.] entrichtete so genannte [X.] zurück.

Die [X.] hat nach dem [X.] die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder ([X.]) übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbs-minderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Insol-1
2
-
3
-

venzschuldn[X.] war als Arbeitgeb[X.] von Anfang Januar 1994 bis Ende Januar 2005
an der [X.] beteiligt.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.
November 2002 (BAnz. Nr.
1 vom 3.
Januar 2003) stellte die [X.] ihr Zusatzversorgungssys-tem rückwirkend zum 31.
Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hat-ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1.
März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere -
auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.
November 1966 (Ver-sorgungs-TV) beruhende
-
endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-tem aufgegeben und durch ein auf einem [X.] beruhendes Be-triebsrentensystem ersetzt.

Im [X.], dem die
Insolvenzschuldn[X.]
an-gehörte, werden die Aufwendungen der [X.] seit 1967 durch [X.] im Rahmen eines [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu ent-richtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Ein-nahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungs-abschnitts verfügbaren Vermögen der [X.] voraussichtlich ausrei-chen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die [X.] im [X.] ab dem 1.
Januar 2002 neben Umlagen pauschale [X.] zur [X.] eines zusätzlichen [X.].

Die Erhebung von [X.] ist in §
65 [X.]S n.F. gere-gelt, dessen für die [X.] und 2003
maßgebliche
Fassung lautet:

3
4
5
-
4
-


65 [X.]

(1) 1 Infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum [X.] erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im [X.] ab 1.
Januar 2002 pauschale [X.] zur Deckung eines zusätzlichen Finanzie-rungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlage-satz von 7,86
v.[X.] hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 [X.] werden erhoben, solange das [X.], soweit es dem [X.] zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von [X.] den versicherungsmathemati-schen Barwert der zu diesem [X.]punkt bestehenden und vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des
[X.] sind ein Rechnungszins von 3,25
v.[X.]
während der [X.] und 5,25
v.[X.] während des [X.] sowie eine Dynamisierungs-rate der Renten ab Rentenbeginn von 1
v.[X.] jährlich zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Gesamthöhe der [X.]
wird im [X.]sabschnitt auf der Grundlage eines versiche-rungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt [X.]; die Feststellung nach §
64 Abs.
2 ist zu [X.]. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der [X.] 2,0
v.[X.] der zusatzversorgungspflichti-gen Entgelte aller Pflichtversicherten [X.]. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der An-passung der Betriebsrenten (§
39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die [X.] in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlage-satz von 7,86
v.[X.] hinausgeht, erforderlich ist.

(3) 1 Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgel-der für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30.
November des Folgejahres nach dem für das jeweili-ge Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen -
5
-

[X.] aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfal-lenden neunfachen [X.] zuzüglich der Entgelt-summe seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festge-setzt.

(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes
3 festzulegen, in dem die auf sie entfallenden Rentensum-men und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zu-sammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Betei-ligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 [X.] Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des [X.] zugrunde zu legen:

a)
[X.] einschließlich mittelbare [X.]esverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in pri-vater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich betei-ligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehören-den Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des [X.]es,

b)
Mitgliedsländer der [X.] sowie Mitglieder ihrer [X.] einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Be-teiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehr-heitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen
[X.]verband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwen-dungsempfänger eines Landes,

c)
Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände ([X.]), und zwar am 31.
Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1.
Januar 2002 beigetretene [X.] dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teil-bereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an de-nen ein [X.]-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d)
sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchst.
a bis c erfasst) sowie [X.] einschließlich -
6
-

mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechts-form, an denen [X.] mehrheitlich beteiligt ist.

4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbän-den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben
a bis c angehören, werden auf Antrag ihres [X.] jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammenge-fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe
d jeweils ein entsprechender [X.] festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Betei-ligten zu den [X.] nach Buchstaben
a, b bzw. Buchstabe
c ist auf Antrag des [X.]es, der [X.], eines [X.] bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz
4 für das Folgejahr an-zupassen.

(5) 1 Beteiligten, die ab 1.
November 2001 durch [X.] aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem [X.] zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] am Tag vor der Ausgliederung ent-spricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden [X.] wird -
unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten
-
innerhalb eines [X.]raums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.

(6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwen-dung des §
64 Abs.
6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden [X.] in Form ei-nes vorläufigen Vomhundertsatzes der [X.] Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz
3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde-
und Abrechnungsverfahren -
RIMA
-
auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1.
Februar 2002 (Anlage
1)."

-
7
-

Durch die 7.
Satzungsänderung vom 17.
Juni 2005 (BAnz. Nr.
219 vom 22.
November 2006) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1.
Ja-nuar 2006 der Abs.
5
a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsbe-stimmungen die Aufteilung der [X.] unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des [X.] Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe ausrichtet.

Die Einführung des [X.] geht auf den Tarifvertrag [X.] vom 13.
November 2001 ([X.]) und den Tarifver-trag Altersversorgung zurück.

Der [X.] enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von [X.]n:

"4.
Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001)
-
mindestens jedoch ab [X.] von 4
v.[X.]
-
wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

4.2 Für die [X.]-West gilt:

Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45
v.[X.] Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180
DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45
v.[X.] und steuerfreie pauschale [X.] von 2,0
v.[X.], die zur Deckung eines [X.] im [X.]punkt der Schließung dienen sollen.

Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41
v.[X.]
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8
-
8
-

4.3 Die Verteilung der [X.] auf Arbeitgeber-seite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgelt-summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der
neunfa-chen [X.] aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ver-bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..."

Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der [X.] am 1.
Februar 2002
eine vorläufige Regelung über die Erhebung von [X.]. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die [X.] mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 Abschlagszahlungen.

Im [X.] wurde die Erhebung von [X.] wie folgt ge-regelt:


17 [X.]

(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels vom Ge-samtversorgungssystem zum [X.] zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.
November 2001 je-weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzver-sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber [X.]. 2 Diese [X.] sind kein steuerpflichtiger Ar-beitslohn.

(2) [X.] kommen nicht in Betracht, wenn der am 1.
November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier v.[X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

§
37 Sonderregelungen für die [X.]

...

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10
-
9
-

(3) 1 Zu §
17: Die [X.] nach §
17 werden im [X.] nach dem Verhältnis der [X.] aller Pflichtversicherten zuzüglich der neun-fachen [X.] aller Renten zu den entsprechen-den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen [X.] entsprechend dem [X.] 2001 und dem Beschluss des Verwal-tungsrates vom 1.
Februar 2002.

Auf Anforderung der [X.] entrichtete die
Insolvenzschuldne-rin
[X.] in Höhe von 133.068,80

für das [X.] und
140.373,07

003, insgesamt also 273.441,87

Der Kläger begehrt Rückzahlung dieser Beträge mit der [X.], es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der [X.]. §
65 [X.]S sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des [X.] und somit nicht wirksam errichtet worden sei.

Die Einführung der [X.] überschreite den Änderungs-vorbehalt des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.]S. §
65 [X.]S gehe teilweise -
etwa bezüglich des [X.] und der jährlichen Anpassung der Be-messungsgrundlage um 1
Prozent
-
über die tarifvertraglichen Regelun-gen hinaus. Diese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil die [X.] ihren Verhandlungen einen unzureichend ermittelten Sachverhalt bezüglich des [X.] der [X.] zugrunde gelegt hätten.

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10
-

Die Vorgaben des §
65 [X.]S zur Berechnung des [X.] seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Ent-gelte aller Pflichtversicherten [X.] könne nicht als Berech-nungsgrundlage herangezogen werden,
weil dabei unberücksichtigt [X.], dass zu diesem [X.]punkt und danach bei der [X.] beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im Ergebnis zu einer Übererhe-bung von [X.] führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des [X.]es und des Landes [X.] statt. Diese Verteilungs-ungerechtigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Weiterhin seien die [X.] mit echter und damit unzu-lässiger Rückwirkung erhoben worden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil §
65 [X.]S rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von der Insolvenzschuldn[X.]
gezahlten [X.] sei.

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Die [X.] sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-setzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband ab dem [X.]punkt als rechtsfähig zu behandeln, in dem
sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Eventuelle [X.] wirkten sich deshalb nicht aus, weil die [X.] nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverträge [X.] und dabei ihre Satzungsbestimmungen als Allgemeine Ge-schäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen verwende.

§
65 [X.]S sei einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] weitgehend entzogen, weil er
in allen wesentlichen Regelungspunkten auf maßgebli-che Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei. Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für sons-tige Arbeitgeber, die -
wie die Insolvenzschuldn[X.]
-
an den Tarifver-handlungen nicht beteiligt gewesen seien. Denn sie könnten gemäß §
19 Abs.
2 Buchst.
d und e [X.]S nur dann Beteiligte bei der [X.] sein, wenn sie das Tarifrecht des [X.]es, der Länder oder der Gemeinden anwendeten.

Die Einführung des [X.] als zusätzliche Finanzie-rungsmaßnahme sei durch den [X.] des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.]S gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom [X.] auf das neue [X.]. Für die Ein-führung des [X.] als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, 19
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-
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-

die nicht zur Umstellung von dem Umlage-
auf das Kapitaldeckungsprin-zip führe, könne nichts anderes gelten.

Die Regelung des §
65 [X.]S halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art.
3 Abs.
1 GG fließende Willkürverbot.
Die Verteilung der [X.] auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sachwidrigen Un-gleichbehandlung innerhalb der [X.]er Arbeitgeber. Die in §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchst.
d [X.]S aufgeführten sonstigen Arbeitgeber -
wie der Kläger
-
sowie das Land [X.] würden einzeln betrachtet. Die Ele-mente der Berechnungsformel zur Höhe des [X.] seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die Einnahmen der [X.] nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des lau-fenden Abschnitts ausreichen müssten, sei es ein taugliches Kriterium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistungen von der [X.] bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten stünden in einem sachlichen Zusam-menhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der [X.].

§
65 [X.]S werde den sich aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip ergeben-den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Einführung des [X.] sei geeignet und [X.] gewesen, um die Leistungsfähigkeit der [X.] zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer Entscheidungsprärogative anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutach-tens davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichten, um die zu erwartenden
Versorgungsverbindlichkeiten der [X.] zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher eine Erhöhung der 22
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-
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-

Einnahmen der [X.] unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die [X.] in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe.

Die in §
65 Abs.
2 Satz 2 und
3 [X.]S festgelegte Gesamthöhe der [X.] von 2,0
v.[X.]
der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche Erhöhung ent-sprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesichts-punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Summe der zu-satzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der [X.] sei davon unabhängig und bestimme sich [X.] nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der [X.] zu tragenden [X.].

Die rückwirkende Inkraftsetzung des §
65 [X.]S verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum [X.] auf dem [X.] vom November 2001, dem monatelange Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorausgegangen seien. Die beteiligten [X.] hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien, informieren können, etwa durch die von der [X.] übersandten Informationsschriften.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1, 1.
Alt. [X.] auf Rückzahlung der für die [X.] und 2003 entrichteten [X.] zu. Die Insolvenz-24
25
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-

schuldn[X.] hat diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht. §
65 [X.]S stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sanierungsgel-der dar.

1.
Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher Existenz der [X.] rechtswidrig.

a) Die [X.] bezeichnet sich in §
1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

[X.]) Die Anstalt als besonderer Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anlehnung an die von [X.] ([X.] Verwaltungsrecht, Bd.
[X.] 3.
Aufl. 1924 S.
268) geprägte [X.] definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönli-chen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht 16.
Aufl. §
23 Rn.
46; [X.]/
[X.]/[X.], Verwaltungsrecht Bd.
3 5.
Aufl. §
88 Rn.
2; [X.], [X.]
44 [1986], 213; [X.], [X.]
44 [1986], 169, 170; [X.], [X.] unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S.
12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen [X.], sondern selbst Verwaltungsträ-ger [X.] [X.]O Rn.
48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann -
über ihre Organe
-
rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten [X.] [X.]O Rn.
49). Eine rechtsfähige Anstalt des [X.] Rechts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden [X.] [X.]O Rn.
51; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rn.
43 m.w.[X.]; [X.], Öffent-28
29
30
-
15
-

lich-rechtliche Anstalten unter Beteiligung Privater S.
44
f. m.w.[X.]; [X.] [X.]O S.
91
ff. m.w.[X.]; [X.] [X.]O S.
196; [X.]/[X.], [X.], 53, 55 m.w.[X.]). Neben formellen Gesetzen genügen zur Errichtung und Auf-lösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, [X.] auf der Grundlage eines Gesetzes, Satzungen und auch öf-fentlich-rechtliche Verträge ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O m.w.[X.]).

bb) Die [X.] ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder ma-teriellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist [X.] unschädlich, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes be-gründete Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder ([X.]) fortführt.

(1) Diese war nach [X.] Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(a) Am 26.
Februar 1929 errichteten das [X.] und das [X.] durch eine [X.] auf der Grundlage der -
bereits durch Erlass des [X.]sministers der Finanzen vom 15.
Oktober 1928 ([X.] 1928 S.
173, 175
ff.; vgl. [X.], [X.] Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes 45.
Ergänzungslieferung [X.]. Rn.
4) bekannt gegebenen
-
Satzung und des Abkom-mens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitge-benden Verwaltungen die
[X.]
als Anstalt des öffentlichen Rechts ([X.]
1929 S.
7, abgedruckt bei [X.] [X.]O unter Nr.
320). Der Beitritt [X.] galt mit der Unterzeichnung der Errichtungsurkunde als erfolgt (Nr.
3 Satz
1). Die übrigen Länder waren nach Nr.
3 Satz
2 berechtigt,
der Anstalt beizutreten.

31
32
33
-
16
-

Durch die [X.] war die [X.] als Bestand von sach-lichen und persönlichen Mitteln aus der St[X.]tsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts ge-gründet worden ([X.], [X.] im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des [X.]es und der Länder S.
221, 223). [X.] waren zunächst das [X.] und das [X.]; der Beitritt der übrigen Länder war nach der [X.] nur vorgesehen. In der gemeinsamen Errichtung der [X.] durch das [X.] und [X.] kam zum Ausdruck, dass die [X.] keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren Errichtung es eines [X.]sgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal des [X.]s zuständig gewesen wäre ([X.] [X.]O S.
223 m.w.[X.]). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompetenz war ein solches Zusammenwirken zwischen [X.] und [X.] damals üb-lich ([X.] [X.]O S.
224 m.w.[X.]).

(b) Die Rechtsfähigkeit
wurde der [X.]
durch Beschluss des [X.] vom 4.
März 1929 (abgedruckt bei [X.]/[X.] [X.]O unter Nr.
320) verliehen. Dieser st[X.]tliche Verwaltungs-akt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein solcher Akt der Organisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die [X.] der [X.] dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen [X.]s und des Landes [X.] vom 26.
Februar 1929 noch aus dem Beschluss des [X.] vom 4.
März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die [X.] nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die [X.] einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verlei-34
35
-
17
-

hung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständi-gen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand ([X.] [X.]O S.
222 m.w.[X.]).
Damit war die [X.] in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von Ho-heitsbefugnissen bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ([X.] [X.]O).

Indem allein das [X.] der [X.] die Rechtsfähigkeit verlieh, wurde sie unbeschadet der Beteiligung des [X.]s und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffent-lichen Rechts nach [X.] Recht übernommen und anerkannt ([X.] [X.]O S.
224
f.; [X.], JöR n.F. Bd.
3 S.
147). Dem entsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes [X.] zu-geordnet wurde und dem [X.] Landesrecht unterstand ([X.] [X.]O S.
225 m.w.[X.]). Der in der Satzung der [X.] zum Ausdruck gekom-mene Verzicht [X.] auf das Aufsichtsrecht zugunsten des [X.]s-ministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die [X.] zumindest teilweise Anstalt des [X.]s wurde ([X.] [X.]O §
1 [X.]S Rn.
2; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Ob das an der Gründung der [X.] beteiligte [X.] und die später beigetretenen Länder als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame Un-terhaltung öffentlich-rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltungs-träger zulässig war (vgl. dazu [X.] [X.]O S.
225
f. m.w.[X.]). Jedenfalls war die [X.] als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des [X.]es oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das [X.] eine Anstalt nach [X.] Recht
([X.] [X.]O S.
226
f.).

36
-
18
-

(2) Nach dem [X.] bestand die [X.], die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm ([X.] [X.]O Einl. Rn.
16; [X.] [X.]O S.
100
f.), als rechtsfähige Anstalt des öffentli-chen Rechts fort. Solche Anstalten endigen wie andere Personen des [X.] Rechts ebenso,
wie sie entstehen, durch einen st[X.]tlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Ver-waltungsakt ([X.] [X.]O S.
229 m.w.[X.]). In dieser Weise wurde die [X.] nicht
beendet (anders als etwa die [X.]sversicherungsanstalt für Ange-stellte durch §
19 Abs.
1 Satz
1 des Gesetzes zur Errichtung der [X.] für Angestellte). Die Auflösung der [X.]sbe-hörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Aufsichtsbehörden der [X.] wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum Erlöschen ([X.] [X.]O S.
229). Die [X.] ging auch nicht deshalb unter, weil sie ei-nen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der [X.] Besat-zungszone verloren hatte. Selbst der Wegfall weiter Gebietsteile berührt das [X.] einer juristischen Person nicht ([X.] [X.]O S.
229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, de-ren Zuständigkeit das ganze ehemalige [X.]sgebiet umfasste, [X.] ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1959, [X.] 1959, 311, 314). Ebenso wenig führte die Auflösung des [X.] und seiner nachgeordneten Behörden durch Art.
I Kontrollratsgesetz Nr.
46 vom 25.
Februar 1947 zur Beendigung der [X.]. Grundsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann beste-hen, wenn das so genannte [X.] (hier das [X.]) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das [X.] bestand oder der neue Ge-bietsherr etwas anderes bestimmt. Eine derart enge Zweckbindung der [X.] an das [X.] ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Län-der, die sich in den westlichen Besatzungszonen
das St[X.]tsgebiet des 37
-
19
-

ehemaligen Landes [X.] teilten, trafen keine abweichende Verfü-gung über die [X.]. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Rechts-grundlagen als "frei schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. [X.] [X.]O S.
145) weiterverwaltet werden, nachdem die Satzung an die verän-derten st[X.]tsrechtlichen Verhältnisse angepasst worden war ([X.] [X.]O S.
229
f. m.w.[X.]).

(3) In der Folgezeit wurde die [X.] von der [X.] fortgesetzt.

(a) Durch Ländervereinbarung ([X.]) vom 26.
März 1949 (abge-druckt bei [X.] [X.]O unter Nr.
322) beschlossen die beteiligten Länder [X.], [X.]n, [X.], [X.], [X.] und [X.], vertreten durch die Finanzminister dieser Länder, die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzufüh-ren. Nach Nr.
2 Satz
1 [X.] galt die
Satzung der [X.] als vorläufige [X.] weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem [X.] im Einvernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder über-tragen, solange
die Anstalt ihren Sitz in [X.] ([X.] in der Ober-pfalz) hatte (Nr.
4 [X.]). Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freist[X.]t [X.] Anstaltsträger werden müssen ([X.] [X.]O §
1 [X.]S Rn.
3; [X.] [X.]O S.
230
f.; jeweils m.w.[X.]). In der [X.] wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die [X.] fortführten.

Mit Erlass vom 23.
Mai 1950 ([X.]. S.
659, abgedruckt bei [X.]/[X.] [X.]O unter Nr.
323) übernahm der [X.]esminister der Finan-zen im Einvernehmen mit den an der Anstalt beteiligten [X.] die Auf-38
39
40
-
20
-

sicht über die Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder, die er anstelle des früheren [X.]sministers der Finanzen nach den [X.] führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem Erlass, der [X.] sei auch insoweit an die Stelle des [X.]s getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei.

(b) Eine Übernahme der [X.] durch den [X.] nach Art.
130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als [X.]esrecht fortgeltendem [X.]srecht, sondern auf preußi-schem Landesrecht beruhte ([X.] [X.]O S.
234
f. m.w.[X.]). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt werden, dass
jedes an der [X.] beteiligte Land und der später beigetretene [X.] als Mitträger der Anstalt in Er-scheinung trat ([X.] [X.]O S.
236). Durch die [X.] wurde die [X.] als [X.] des öffentlichen Rechts nicht neu errichtet, sondern als bereits be-stehende juristische Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten [X.] als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die [X.] eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden ([X.] [X.]O S.
237
f.,
242; vgl. [X.], NJW 1962, 1641, 1644).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaft-liche Verwaltungseinrichtung des [X.]es und der Länder bestehen un-geachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gesetzgebungs-
und Verwaltungskompetenzen nicht. Die [X.] lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die [X.]es-
noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteili-gung an der Anstalt gerieren sich der [X.] und die Länder als gleichbe-rechtigte Mitträger der [X.], der sie jeweils den Status einer selb-ständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen ([X.] [X.]O S.
242). Die 41
42
-
21
-

rechtliche Zusammenarbeit von [X.] und [X.] in derartigen gemein-samen Verwaltungseinrichtungen unterliegt keinen besonderen Formvor-schriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen [X.] unterzeichnet werden ([X.] [X.]O S.
243; [X.], [X.] 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26.
März 1949 als auch mit dem Erlass des [X.]esministers der Fi-nanzen vom 23.
Mai 1950 haben [X.] und Länder Verwaltungsvereinba-rungen über ihre Beteiligung an der [X.] im Rahmen ihrer Organisations-
und Verwaltungshoheit getroffen ([X.] [X.]O). Solche Vereinbarungen zwischen den [X.] untereinander und/oder mit dem [X.] sind grund-sätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt ([X.] [X.]O; [X.]
[X.]O
20). Dies ist hier der Fall, weil dem [X.] und den [X.] jeweils
die Zusatzversorgung für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der Einwand, die Unterhaltung von [X.] sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn von ihnen Hoheitsgewalt des [X.]es und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Schriftenreihe der [X.] Bd.
11 [1961]
S.
40) verfängt in Bezug auf die [X.] nicht. Ihr sind keine Ho-heitsbefugnisse von [X.] und [X.] anvertraut;
sie nimmt die Verwal-tung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr, in-dem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenversi-cherungsverträge abschließt (§
2 [X.]S). Eine Gemeinschaftseinrichtung, die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlich-rechtlicher Befugnisse auftritt, widerspricht weder dem [X.]esst[X.]ts-prinzip noch der Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 GG ([X.] [X.]O S.
245
f.).

-
22
-

b) Jedenfalls hat das Berufungsgericht die [X.] aufgrund ihres ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen [X.] als existent angesehen.

[X.]) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentli-chen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzuse-hen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nicht aktiv oder passiv legitimiert sein. Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichte-te juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist ([X.] OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = ju-ris Rn.
39 m.w.[X.]; [X.], NJW 1997, 3265, 3267
f.; [X.], LKV 2003, 489, 493
f. m.w.[X.]). Die Lehre vom fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rechts-)Leben getretene -
körperschaftlich strukturierte
-
Person
auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der [X.] an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nichtigkeit und zur rechtlichen Inexistenz des
Verbandes führen müssten. Ein
sol-cher
Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., [X.], Urteile vom 12.
Juli 2010 -
[X.] ZR 269/07, [X.], 1589
Rn.
6; vom 14.
Oktober
1991 -
[X.] ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter [X.] 2 a; vom 29.
Juni 1970 -
[X.] ZR 158/69, [X.]Z 55, 5, 8; K.
Schmidt, Gesellschaftsrecht 4.
Aufl. §
6 I 1 a, [X.]; [X.] [X.]O; jeweils m.w.[X.]). Übertragen auf das [X.] bedeutet dies, dass ein fehlerhaft errichteter Verwaltungsträ-ger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" sei-ne Geschäfte aufnimmt ([X.] [X.]O). Dem liegt die Erkenntnis zu-grunde, dass es unmöglich ist, alle von einer -
wenn auch fehlerhaft er-43
44
-
23
-

richteten
-
Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtssi-cherheit ([X.] OVG LKV 2002, 336, 338, 340; 2001, 415, 417; Stel-kens [X.]O 494;
ders. in [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensge-setz 7.
Aufl. §
35 Rn.
64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem [X.] gegründeten [X.] in vertragliche Beziehungen getre-ten sind, haben den Vorteil, dass
ihm privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurech-nen sind. Da der fehlerhafte [X.] nach den Grundsätzen der Lehre vom
fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert werden kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und [X.] im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen [X.] übergehen können ([X.] [X.]O 494).

bb) Bezogen auf die [X.] ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich tätig wird, sondern gemäß §
2 Abs.
1 [X.]S mit den beteiligten Arbeitgebern [X.] abschließt. Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die [X.] nicht ho-heitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14.
November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.]Z 174, 127 Rn.
30; vom 23.
Juni 1999 -
IV
ZR 136/98, [X.]Z 142, 103, 105
ff.; jeweils m.w.[X.]).

2.
Durch die in §
65 [X.]S enthaltenen Regelungen über [X.] werden beteiligte Arbeitgeber -
wie die Insolvenzschuldne-rin
-
nicht i.S.
des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] unangemessen benachteiligt.
45
46
-
24
-

a) §
65 [X.]S ist einer Inhaltskontrolle nach den [X.] des [X.] weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgeben-den Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

[X.]) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der rich-terlichen Inhaltskontrolle nach den §§
307
ff. [X.] (Senatsurteile vom 14.
November 2007 [X.]O; vom 20.
September 2006 -
IV ZR 304/04, [X.]Z 169, 122 Rn.
9; vom 14.
Januar 2004 -
IV ZR 56/03, [X.], 453 unter I 2 a; jeweils m.w.[X.]). Eine Inhaltskontrolle ist aber ausge-schlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grund-entscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltli-chen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der [X.] eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätz-lich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
32; vom 2.
Mai 1990 -
IV ZR 211/89, [X.], 841 unter [X.]; vom 16.
März 1988 -
IVa
ZR 154/87, [X.]Z 103, 370, 384
f.; jeweils m.w.[X.]). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarif-vertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs-
und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O; vgl. [X.], Urteil vom
27.
März 2007 -
3 [X.], juris Rn.
33 m.w.[X.]).

bb) Die Bestimmung des §
65 [X.]S beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner.

47
48
49
-
25
-

(1) Diese fassten den elementaren Entschluss zur Einführung des [X.] neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziff.
4.1 Satz
2 [X.] und in §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Bereits Ziff.
4.2 Satz
3 [X.] legte die Höhe des [X.] fest, indem er steuerfreie pauscha-le [X.] von 2 v.[X.] vorgab. Wie die [X.] auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff.
4.3 [X.] und §
37 Abs.
3 Satz
1, 1.
Halbs. [X.] bestimmt. Danach soll die Verteilung der [X.] nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflicht-versicherten zuzüglich der neunfachen [X.] aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in §
65 Abs.
2 Satz
2 [X.]S über die Höhe des [X.] von 2 v.[X.] ab 1.
Januar 2002 und die Berechnungsformel in §
65 Abs.
3 Satz
1 [X.]S überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in [X.] nach §
65 Abs.
4 Satz
3 [X.]S ist
mit dem [X.] vom 1.
Februar 2002 (Nr.
2 Satz
1)
deckungsgleich. Auf diesen Beschluss nimmt §
37 Abs.
3 Satz
2 [X.] hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten zu den jeweiligen [X.] Bezug und überlässt eine entspre-chende Regelung der Satzung. Eine Grundlage im [X.] haben auch die einzelnen, in §
65 Abs.
1 Satz
3 [X.]S genannten Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Höhe des [X.]. Die danach bei der Er-mittlung des [X.] zu berücksichtigenden Rechnungszinsen von 3,25
Prozent während der [X.] und 5,25
Prozent wäh-rend des [X.] sind in den Altersfaktoren des §
36 Abs.
3 [X.]S enthalten, die sich wiederum aus §
8 Abs.
3, 1.
Halbs. [X.] und Ziff.
3.4.1 Satz
2 [X.] ergeben. Die jährliche Dynamisierung der Renten 50
-
26
-

um 1
Prozent gemäß §
39 [X.]S war schon in §
11 Abs.
1 [X.] und Ziff.
3.3 [X.] festgelegt.

(2) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§
1 Abs.
1, 4 Abs.
1 [X.] ergebende Regelungsbefugnis überschritten (a.[X.], Urteil vom 23.
April 2010 -
7 [X.]/08 Kart., juris Rn.
83
ff.). Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis an-schließende Versorgungsverhältnis ([X.]E 124, 1 Rn.
29; 121, 321 Rn.
34; [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1995 -
3 [X.], juris Rn.
22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen [X.], wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art.
9 Abs.
3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus ([X.]E 127, 62 Rn.
29). Wenn §
1 Abs.
1 [X.] deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören
Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln ([X.]E 127 [X.]O; 124 [X.]O; 121 [X.]O). Dafür spricht auch §
17 Abs.
3 [X.], der es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Gesetzes-vorschriften abzuweichen ([X.] [X.]O). Den Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen. Der Geltungsbereich des [X.] erstreckt sich auf sämtliche Ar-beitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft. Die [X.] für den öffentlichen Dienst in §
18 [X.] lässt die Regelung des §
17 [X.] weiterhin anwendbar ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 5.
Aufl. §
18 Rn.
21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungs-verhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis ([X.] [X.]O, jeweils m.w.[X.]).
51
-
27
-

(3) [X.] schließt die Gestaltung von [X.] der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur [X.] ein.

(a) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
er-möglicht §
4 Abs.
2 [X.] die Herstellung von Rechtsbeziehungen zwi-schen der gemeinsamen Einrichtung und den tarifgebundenen [X.]n und Arbeitnehmern ([X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl. §
4 Rn.
159). Bei gemeinsamen Einrichtungen gehört zu den tarifvertrag-lich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum [X.]. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame Einrichtung finanzieren ([X.]/[X.] [X.]O Rn.
186
f.).

Die [X.] ist keine gemeinsame Einrichtung der [X.] des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige [X.], deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag fest-gelegt ist (Senatsbeschluss vom 14.
Dezember 2005 -
IV ZB 45/04, [X.], 534 Rn.
13; [X.] 55, 7, 9; [X.]E 61, 29, 34). [X.] ist das unmittelbare Kontroll-
und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14.
Dezember 2005 [X.]O; [X.]E 61 [X.]O 36
f.). Hieran fehlt es bei der [X.].

(b) Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien vorsehen, dass die von ihnen vereinbarte betriebliche Altersversorgung von einer Versiche-rung, einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonsti-gen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemeinsame Einrichtung i.S.
von §
4 Abs.
2 [X.], sondern
lediglich Erfüllungsgehilfe 52
53
54
55
-
28
-

der gemeinsamen Einrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers

und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Satzung, Schuldbeitritt oder [X.]) verpflichtet sein. So verhält es sich bei der [X.]. Die Ansprüche der bei ihr versicherten [X.] ergeben sich allein aus der nach der Satzung der [X.] pri-vatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und beruhen nicht auf dem [X.], dessen §
46 den öffentlichen Arbeitgeber nur
dazu ver-pflichtet, seine Arbeitnehmer bei der [X.] zu versichern. Die [X.] der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im [X.] geregelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der [X.] als Dritte ausgestaltet ist ([X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
180).

Auch wenn sich die [X.] nicht auf Dritte erstreckt und für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Aus-gestaltung des Tarifvertrages nicht auf Ansprüche zwischen den [X.] beschränkt, so dass auch [X.] Ansprüche zugewendet werden können ([X.]/[X.] [X.]O §
1 Rn.
160). So sind die [X.] der [X.] auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und [X.] tarifvertraglich festgelegt. Es entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifpartner, dass die
Finanzierungsbestimmungen in §§
17 bis 18 [X.] sowie Ziff.
4 [X.] eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbei-führen und die [X.] begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen-
und Ausgaben-entwicklung bei den [X.] zu einer Krise der Zu-satzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 [X.]O Rn.
26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der [X.] den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
sicherzu-stellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt 56
-
29
-

(Ziff.
4.1 [X.]), für die [X.] konkrete Finanzierungsbeiträge von Ar-beitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren (Ziff.
4.2 [X.]). Die aus-reichende Finanzierung der [X.] ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im [X.] geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der [X.] nur über höhere Zahlungen der [X.] zu sichern. Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur [X.] der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des §
76a Abs.
1a [X.]S a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2
Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von [X.], die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im [X.] geregelte Umlage von 1,41
v.[X.] aus dem zu versteu-ernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zu-satzversorgung möglichst g[X.]g belastet zu werden (vgl. dazu [X.], Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, 200). In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidie-rungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist ([X.]E 124 [X.]O Rn.
44).

cc) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle des §
65 [X.]S müssen sich nicht nur -
wie in den bis-lang vom Senat entschiedenen Fällen
-
die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen. 57
-
30
-

Dies gilt auch für Arbeitgeber, die -
wie die Insolvenzschuldn[X.]
-
nicht
tarifunterworfen sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der [X.] getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie an den Tarifverhandlungen zu [X.] und [X.] nicht beteiligt waren und diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

(1) Das Fehlen der Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine -
in der Regel dynamische
-
Verweisung ausdrücklich auf einen Tarifvertrag [X.] genommen wird (vgl. [X.]E 121 [X.]O Rn.
24). Bei der [X.] nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der [X.] teil ([X.]E 123, 191 Rn. 21
ff.; [X.]/[X.], [X.] 4.
Aufl. §
3 [X.] Rn.
212; [X.]/
[X.] [X.]O §
3 Rn.
262
ff.; [X.], [X.] 2010, 95, 99), obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertragsrecht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die beiderseits Tarifge-bundenen haben. Es wäre systemwidrig, dem nichtorganisierten [X.] die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, sich nachteiligen Regelungen im Wege einer [X.] zu entziehen ([X.]/[X.] [X.]O §
3 Rn.
263).

(2) Für das Versicherungsverhältnis zwischen den sonstigen, nicht tarifgebundenen Beteiligten und der [X.] gibt die Beteiligungsver-einbarung nur eine Bindung an das Satzungsrecht der [X.] vor, in-dem sie bestimmt: "Für alle durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der [X.] und ih-rer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarifrecht, das aller-58
59
-
31
-

dings die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge in-haltlich umsetzen. Außerdem ist in der Beteiligungsvereinbarung gemäß §
20 Abs.
1 Satz
3 [X.]S festzulegen, dass alle Beschäftigten zu versi-chern sind, die nach dem [X.] zu versichern wären. Den sonstigen Betei-ligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die [X.] das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffent-lichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem un-terhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich die sonstigen Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tarif-rechtliche Überlagerung des Satzungsrechts
hinnehmen, obwohl sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen.

Die enge Verzahnung von Tarif-
und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus §
19 Abs.
2 Buchst. d und e [X.]S. Danach können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privat-rechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der [X.] sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c ([X.], Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines [X.] [X.]) geltende Tarifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der [X.] gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das ge-nannte Tarifrecht zu vereinbaren
([X.] [X.]O §
19 [X.]S Rn.
7). Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der [X.] festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidun-gen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die [X.]
die Ziele des Tarifvertrages im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden 60
-
32
-

Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung trans-formiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzversorgung sicherzustellen. Die zusätzliche Finanzierung der von der [X.] ge-schuldeten Aufwendungen durch [X.] soll die Leistungser-bringung -
die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitnehmer
-
sicherstellen. Mit Blick darauf
kann §
65 [X.]S entgegen der Auffassung der Kläg[X.] nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der beteiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden.

b) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält §
65 [X.]S stand.

[X.]) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundent-scheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt ([X.]e vom 24.
September 2008 -
IV ZR 134/07, [X.]Z 178, 101 Rn.
25; vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
33; vom 20.
September 2006 [X.]O Rn.
10; vom 16.
März 1988 [X.]O 383; jeweils m.w.[X.]). Das gilt be-reits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatauto-nom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Be-schränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidri-gen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
34; [X.]E 111, 8, 13
ff. m.w.[X.]). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art.
9 Abs.
3 GG geschützte Tarifautonomie den [X.] bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen be-sondere Beurteilungs-, Bewertungs-
und Ermessensspielräume sowie ei-61
62
-
33
-

ne so genannte [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24.
September 2008 [X.]O Rn.
26; vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
35; [X.] NZA 2007, 881, 883; [X.]E 118, 326, 337; [X.] ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.[X.]). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerech-teste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24.
September 2008 [X.]O; vom 14.
November 2007 [X.]O; jeweils m.w.[X.]). Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Ent-scheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar
ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse be-schaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
37). Eingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungs-recht. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten [X.] und Arbeitnehmer ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der [X.], die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
38).

bb) Die Erhebung der [X.] verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art.
3 Abs.
1 GG, der
nach Art.
19 Abs.
3 GG
auch für die Insolvenzschuldn[X.] als juristische
Person
des Privatrechts gilt.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder 63
64
-
34
-

Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könn-ten (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
59; [X.] 117, 272, 300
f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.[X.]). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der [X.] übertragbar. Jedoch muss der durch Art.
9 Abs.
3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die [X.] und die sich daraus er-gebenden Beurteilungs-
und Bewertungsspielräume der [X.] sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie
die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich brin-gen als der St[X.]t (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
60 m.w.N).

(2) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der [X.] nicht gleichheitswidrig.

(a) Zum einen ist die Bildung von [X.] in §
65 Abs.
4 Satz
3 [X.]S nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht will-kürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den [X.]) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem [X.]verband (wie bei den unter den Buchstaben
b und c genannten [X.]), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umset-zen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die -
wie die
Insol-65
66
-
35
-

venzschuldn[X.]
-
keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass die
Insolvenzschuldn[X.]
nicht mit anderen Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, hat das [X.] zutreffend nicht als gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu
ihrem
Nachteil gewertet.

Innerhalb einer Gruppe kann es nicht zu gleichheitswidrigen [X.] kommen. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der jeweiligen [X.]ie [X.] nach demselben Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte [X.] werden. Infolgedessen kann ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen g[X.]geren Prozentsatz zu zahlen hätte, einen ande-ren Arbeitgeber derselben Gruppe entlasten, auf den bei separater Be-rechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen diesen Arbeitgebern und der [X.]. Eine Aus-gleichszahlung des begünstigten Arbeitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird in der [X.], der die Insolvenzschuldn[X.] angehörte, das [X.]
für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in §
65 Abs.
3 [X.]S berechnet, wobei eine von dem Kläger befürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten der dieser Gruppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet. Die Insolvenzschuldn[X.] muss auch nicht über die von ihr gezahlten [X.] das Land [X.] subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie die
Insolvenz-schuldn[X.] zur [X.], wird aber wie die anderen privaten [X.] nach den auf es entfallenden Entgeltsummen und Rentenzahlungen zu den [X.] veranlagt. Eine Quersubventionierung einer [X.]urch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Ermittlung der [X.] des konkreten Arbeitgebers bzw. 67
-
36
-

der jeweiligen Arbeitgebergruppe deren Entgelt-
und [X.]n den Entgelt-
und [X.]n aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die [X.] auch im Verhältnis zur Insolvenzschuldn[X.]
verfah-ren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgültigen Abrech-nungen der [X.] für 2002 und 2003 die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte [X.], sondern allein auf die
Insolvenzschuld-n[X.].

(b) Ebenso wenig verstößt die in §
65 Abs.
3 Satz
1 [X.]S nieder-gelegte Formel zur Berechnung des [X.] gegen das [X.]. Ihre einzelnen Elemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des [X.] orientiert sich nicht nur -
wie die Umlage
-
am Entgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie vielen
Rent-nern
des Beteiligten Leistungen gewährt werden. Dies erhöht die [X.], während bei der reinen Umlagefinanzierung Beteiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern bevorzugt werden. Die Anknüpfung an die von der [X.] erbrachten Renten-leistungen
hat das Berufungsgericht auch deshalb zu Recht als [X.] Kriterium gewertet, weil nach dem Abschnittsdeckungsprinzip die Einnahmen der [X.] für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlageverfahren ste-hen die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der [X.].

Dass nach dem mittlerweile in §
65 [X.]S eingefügten Absatz 5
a eine abweichende Verteilung der [X.] auf die einzelnen Ar-beitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der ur-sprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche 68
69
-
37
-

Berechnungsformel hat die Lasten, die den einzelnen Arbeitgebern
bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksich-tigt. Die neunfache [X.] aller Beteiligten im Divisor bevorzugt diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen [X.] anfallen. Der sich ergebende Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende [X.] ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die [X.] aller Beteiligten im Divisor ist. Bei der Erhebung des [X.] werden in größerem Maße die dem [X.] beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden [X.]en berücksich-tigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach §
65 Abs.
3 Satz
1 [X.]S auf die neun-fache [X.] aller Renten einerseits und die neunfache Renten-summe des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den indivi-duellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung ge-tragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeber der [X.], für die das [X.] ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber [X.] wird.

Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden Renten-leistungen immer beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Inso-weit ist der [X.] ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pau-schalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine geson-derte Berücksichtigung von Rentenempfängern, die nicht während der gesamten versicherungspflichtigen [X.] bei demselben Arbeitgeber be-schäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der [X.] führte.

70
-
38
-

cc)
Weiterhin beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Grund-sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

(1) An diese aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14.
No-vember 2007 [X.]O Rn.
55; [X.] DB 2007, 1763, 1764; [X.]E 118 [X.]O; jeweils m.w.[X.]). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich g[X.]ger als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs-, Bewertungs-
und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen getroffene Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten auf ihre Erforder-lichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.

(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

(a) Durch die Einführung der [X.] haben die Tarifver-tragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht über-schritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30.
Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der [X.] nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versorgungs-verbindlichkeiten der [X.] zu erfüllen. Für den Systemwechsel [X.] ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen-
und Ausga-benentwicklung bei den [X.] zu einer Krise der Zu-satzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigkei-ten geführt hatte (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
26 unter Bezugnahme auf den [X.] der [X.]esregierung vom 19.
Oktober 2001 BT-Drucks.
14/7220 und den [X.] Versor-71
72
73
74
-
39
-

gungsbericht der [X.]esregierung vom 22.
Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbe-sondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24.
September 2008 [X.]O Rn.
27 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 27.
März 2007 [X.]O Rn.
56). Sie konnten [X.] der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umstel-lung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der [X.] ausreichen wür-de. Aus ihrer Sicht war eine Erhöhung der Einnahmen der [X.] un-umgänglich.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die [X.] damals [X.] in einer günstigen Wirtschaftslage befand. Selbst wenn mit Finanzie-rungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden [X.] nicht reagieren durften (Senatsurteil vom 24.
September 2008 [X.]O Rn.
28; [X.] [X.]O Rn.
58
ff.). Dies gilt nicht nur für die System-änderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien anstatt einer weiteren Erhöhung der Umlagen zur Einführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragen-der [X.] entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfrei-heit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich entscheiden,
wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten, ohne dass die betroffenen [X.] zu einer detaillierten Rechen-schaft, wie sie der Kläger erstrebt, gezwungen waren.

(b) Die Erhebung der [X.] führt nicht
zu einer [X.] im Hinblick auf die Arbeitnehmer der 2001 und später ausge-75
76
-
40
-

schiedenen Beteiligten. In die Berechnung der [X.] werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzuordnen sind, die noch an der [X.] beteiligt sind. Für die den ausgeschiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Renten erhält die [X.] den Gegenwert nach [X.] des §
23 Abs.
2 [X.]S. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an [X.], die bei ausgeschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, ge-hen in die Berechnung der [X.] nicht ein und werden somit nicht doppelt berücksichtigt ([X.] [X.]O §
65 Rn.
18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31.
Dezember 2001 oder ab dem 1.
Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall
wer-den die Gegenwerte für die bei der [X.] verbliebenen Versor-gungsverpflichtungen dem [X.] (§
66 Abs.
2 [X.]S) zu-geführt und zu dessen Lasten erfüllt (§
23 Abs.
5 [X.]S). Diese Leistun-gen werden bei der Ermittlung des Bedarfs an [X.] nicht berücksichtigt. Denn nach §
61 Abs.
1 Satz
1 [X.]S sind die [X.] sowie [X.] so festzusetzen, dass beide zu-sammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der [X.] und den verfügbaren Reserven voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistun-gen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach §
66, also dem [X.] zu erfüllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31.
Dezember 2001 ausgeschieden, so sind die Gegenwerte noch auf das [X.] (§
64 Abs.
7 [X.]S) geflossen. Diese versiche-rungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum [X.]punkt ihrer Leis-tung verbraucht worden. Vielmehr findet eine so genannte bilanzielle Fortschreibung der geleisteten Gegenwerte statt, die mit versicherungs-mathematischen Methoden sicherstellt, dass über einen langen [X.]raum ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und die Verpflichtungen [X.] beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gegenwerten bestrit--
41
-

ten werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der Ermittlung des [X.] ausgeklammert, was §
65 Abs.
3 Satz
2 [X.]S seit der 10.
Satzungsänderung vom 18.
Juli 2007 (BAnz. Nr.
225 vom 1.
Dezember 2007) mit Wirkung vom 1.
Januar 2001 ausdrücklich vor-schreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versiche-rungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß §
23 [X.]S ([X.] [X.]O).

Soweit §
65 Abs.
2 Satz
2 [X.]S die Gesamthöhe der [X.] mit 2,0
v.[X.]
der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung die Höhe der [X.] in nachvollziehbarer Form festgelegt werden. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der [X.] unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht [X.] 2
Prozent [X.], sondern einen individualisierten Betrag, der -
wie hier
-
auch g[X.]ger sein kann.

(3) Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des §
65 [X.]S zum 1.
Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

(a) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des [X.]esver-fassungsgerichts
eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen [X.]. Eine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig ([X.] 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.[X.]). Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den
Bestand des geltenden Rechts bilden konnte ([X.] 101 [X.]O; 95 [X.]O 86
f.; 22, 77
78
79
-
42
-

330, 348; jeweils m.w.[X.]). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf [X.], noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehun-gen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet ([X.] 123, 186, 257; 101 [X.]O; 95 [X.]O 86; 69, 272,
309; jeweils m.w.[X.]) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der [X.] vor Verkündung der Norm abhängig macht ([X.] 109 [X.]O; 105, 17, 37
f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.[X.]).

An diesen Maßstäben ist auch die Neufassung der Satzung der [X.] zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt ([X.]E 64, 327, 334 m.w.[X.]), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifver-traglicher Vorgaben in der Satzung der [X.].

(b) §
65 [X.]S entfaltet keine echte Rückwirkung. Der [X.] sah Ende 2001 die neue Finanzierungsform des [X.] für das kommende [X.] und somit nicht rückwirkend
vor. Der [X.] vom 1.
März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 22.
November 2002 zwar zeitlich in das laufende [X.] eingegriffen. Die [X.] der [X.] ist auf Dauer
angelegt und so ausgestaltet, dass
grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden Einnahmen bestrit-ten werden müssen. Jedenfalls der damals laufende Deckungsabschnitt war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im [X.] hat die [X.] für den damals laufenden Deckungsabschnitt ge-mäß §
76 [X.]S a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß §
62 [X.]S n.F. zum 1.
Januar
2002 einen besonderen Deckungsabschnitt eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das [X.] herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung 80
81
-
43
-

einen Tatbestand, der zuvor begonnen hatte, aber noch nicht abge-schlossen war.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den [X.] verabschiedeten [X.]. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3.
Januar 2003 im [X.]esanzeiger veröffentlichte neue Satzung der [X.] die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31.
Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem [X.] am 13.
November 2001 im so ge-nannten [X.] auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31.
Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begrün-det (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 -
IV ZR 312/07, juris Rn.
12). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, so-weit
diese von der Erhebung der ebenfalls mit der neuen Satzung einge-führten [X.] betroffen sind. In Ziff.
4 [X.] sind die später in §
65 [X.]S getroffenen Regelungen bis auf wenige Einzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbedarf über die tatsächli-chen Umlagen des Jahres 2001 hinaus durch pauschale Sanierungsgel-der gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff.
4.1 Satz
2 [X.]. In Ziff.
4.2 Satz
3 [X.] war vorgesehen, dass die [X.]-West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen [X.] von 2,0
v.[X.] belasten sollte. Auf die Erhebung von [X.] konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon Ende des Jahres 2001 einstellen, weil die [X.] hierüber zeitnah durch Übersendung 82
-
44
-

von Informationsschriften unterrichtet hatte. Sie informierte weiterhin im Januar 2002 mit ihren "[X.]-Informationen 1/2002" über den [X.] und das [X.] und stellte im März 2002 in den "[X.]-Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die Erhebung von [X.]n vor.

c) Die Erhebung von [X.] widerspricht auch nicht dem -
bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachtenden
([X.] vom 24.
September 2008 [X.]O Rn.
25)
-
Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den
Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt.
101, 102
AEUV.

[X.]) Diese [X.] sollen [X.] Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Aus-nutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unterneh-mers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mit-gliedst[X.]ten ermöglichen. Diese Verbote gelten nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Rechtsprechung des [X.] in der Regel Sozialversicherungssysteme, die einem sozia-len Zweck dienen und nicht nach dem [X.], sondern nach dem Grundsatz der Solidarität im Rahmen einer Um-lagefinanzierung aufgebaut sind ([X.], Urteile vom 21.
September 1999 -
C-67/96, [X.], [X.]E 1999,
I-5751 Rn.
76
ff.; vom 16.
November 1995 -
C-[X.]E 1995, I-4013 Rn.
15
ff.; vom 17.
Februar 1993 -
C-159/91 und [X.]/91, [X.] und [X.], [X.]E 1993, [X.] Rn.
18
f.; vgl. BSG, [X.] aktuell 2007, 1065, 1067; [X.], 263, 265). In einer Entschei-dung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssys-83
84
-
45
-

tem hat der [X.]
(Urteil vom 3.
März 2011 -
C-437/09
-
AG2R Prévoyance, WuW/E
EU-R
1929) innerhalb der anzustel-lenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurtei-lenden Einrichtung für die [X.] nach Art.
102 AEUV besonders hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung ist eine auf dem Markt auftretende Einrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizie-ren, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und auf der [X.] der Solidarität tätig ist, aber Merkmale aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. Entscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, [X.] wurde, welchen Verhandlungsspielraum sie hinsichtlich der Modali-täten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren auf die Funktionsweise des Systems haben ([X.] [X.]O Rn.
45
ff.).

bb) Gemessen daran ist die [X.] nicht als Unternehmen anzu-sehen.

(1) Der
Grundsatz der Solidarität ist durch das Umlageverfahren gewahrt. Die [X.] finanziert sich nach wie vor jedenfalls im [X.] nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlagesystem. Dies ergibt sich aus §
60 Abs.
1 [X.]S, wo-nach die Mittel der [X.] in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen Einnahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimmt §
61 Abs.
1 Satz
1 [X.]S, dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die [X.] nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen sind, dass sie für den Deckungsabschnitt i.S.
von §
62 [X.]S zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den
[X.] und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversiche-rung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermö-85
86
-
46
-

gens voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversi-cherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem [X.] zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die [X.] in [X.] kalkuliert und in jedem dieser Deckungsabschnitte die verfügbaren Ein-nahmen zur
Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versiche-rungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezoge-nen Einnahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ge-währleistet.

Zwar kann nach §
60 Abs.
2 [X.]S die [X.] die [X.] schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter Er-hebung von Beiträgen ablösen. Im [X.] hat die [X.] bislang dieses so genannte Kombinationsmodell nicht einge-führt, sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. Eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System kann nicht aus §
36 Abs.
2 Satz
1 [X.]S entnommen werden, wonach die [X.] eine Leistung zugesagt hat, die sich ergäbe, wenn 4
Prozent des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definiert nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderli-chen Mittel aufzubringen sind.

(2) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende Au-tonomie verfügt die [X.] nicht. Sie wurde nicht anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen [X.]. Vielmehr ist sie
Teil des überkommenen und von den Tarifver-tragsparteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im öf-87
88
-
47
-

fentlichen Dienst, bei dem im Gegensatz zum vom [X.] Ge-richtshof
entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und [X.] nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die [X.] angeboten haben. Zudem unterliegt
die [X.] ge-mäß §
3 i.V.m.
§
14 Abs.
1 Satz
2 [X.]S in besonderem Maß der st[X.]tli-chen Aufsicht,
was dazu führt, dass sich die [X.] bei einer [X.] nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. [X.] unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des [X.] und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher po-tentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb zu anderen Formen der Zu-satzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können, der st[X.]tlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Hand an der [X.] beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die [X.] durch das [X.]esministerium der Finanzen jeden-falls hinreichende Gewähr,
eine
den unverfälschten Wettbewerb im Ge-meinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der [X.] zu verhindern
([X.], Urteil vom 9.
Juli 2010 -
7 [X.]/09 Kart., juris
Rn.
113).

3.
Weiterhin hat das Berufungsgericht die Grenzen des [X.] in §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.]S zutreffend als gewahrt an-gesehen.

a) Auch wenn sich die [X.] mit dem einseitigen Änderungs-vorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbehal-ten hat, ist diese Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Die Wirksamkeit des [X.] hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitneh-89
90
-
48
-

mern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den [X.] -
und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite
-
ausgehan-delt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterlie-gen (Senatsurteile vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
25 m.w.[X.]; vom 16.
März 1988 [X.]O 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der [X.] zu den als Versicherungsnehmer beteiligten Arbeitgebern übertra-gen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die Einführung des §
65 [X.]S auf den im [X.] und im [X.] getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien basiert. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach §
14 Abs.
1 Satz
2 [X.]S der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

b) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die Ände-rung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentschei-dung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der [X.] ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der [X.] in der Satzung der [X.] zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der [X.] vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Punk-temodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßge-bende, im [X.] getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14.
November 2007 [X.]O Rn.
27). Die damit verbundene Einführung des [X.] ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das [X.] steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es die im Zuge der [X.] entstehenden [X.]
-
49
-

cken schließen und die Finanzierung der vor dem 1.
Januar 2002 be-gründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen soll.

c) Die mit der
Einführung des [X.] vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß §
14 Abs.
3 Buchst.
a [X.]S auch für be-stehende Beteiligungen wirksam. Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§
60 bis 70 den Abschnitt [X.], in den §
65 eingefügt wurde.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2008 -
6 O 38/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 -
12 [X.] -

92

Meta

IV ZR 46/09

20.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 46/09 (REWIS RS 2011, 4570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4570

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 46/09

II ZR 269/07

IV ZR 312/07

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