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PDF anzeigen[X.]/00vom28. Juni 2000in dem [X.] des [X.] hat am 28. Juni 2000 beschlossen:Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschul-digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der [X.] kann dem Gesamtzusammenhang der [X.] entnehmen, daß das [X.] mildere Maßnahmen undauch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung zur Be-währung geprüft und deren Voraussetzungen verneint hat.Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entschei-dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondereAufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. [X.] 70, 297; Beschlußdes [X.] vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 -m.w.[X.]). Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu [X.] sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten soweitbehandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit [X.] der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), auchdurch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 StGB), hin-reichend abgesichert werden kann.Schäfer Maul Granderath [X.]
Meta
28.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 96/00 (REWIS RS 2000, 1814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1814
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