Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. 2 StR 391/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1483

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 391/12
vom
14. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls
u.a.
hier:
Erklärung gemäß §
30 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14.
November 2012 be-schlossen:

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s am Bundesge-richtshof Prof. Dr. [X.] zu rechtfertigen.

Gründe:
I.
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat gemäß §
30 [X.] fol-gende Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten:
Anlässlich eines von ihm veranstalteten rechtswissenschaftlichen [X.] habe er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt
S.

persönlich kennen gelernt. Im [X.] daran sei es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem der Angeklagte ihn unter Mittelung zahlrei-cher Details aus dem Vollstreckungsverfahren um Unterstützung bei einem [X.] gebeten habe. Dieser Bitte habe er jedoch nicht entsprochen. Vielmehr habe er den Angeklagten an dessen Verteidigerin verwiesen.
Der Kontakt sei im Juli 2010 zum
Erliegen gekommen. Zu diesem Zeit-punkt habe ihn der Angeklagte über den weiteren Fortgang seiner erfolglosen Entlassungsbemühungen in Kenntnis gesetzt.
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II.
Der von Prof. Dr. [X.] angezeigte vorübergehende Briefwechsel mit dem Angeklagten, der aus einer persönlichen Begegnung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit an der [X.] entstanden ist, rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen (§
24 Abs.
2 [X.]). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünf-tigen Verfahrensbeteiligten ([X.] 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336,
338; [X.], 449 mwN; [X.], [X.], 55.
Aufl.,
§
24 Rn. 8 mwN; [X.] in: [X.], [X.], 26.
Aufl., §
24 Rn. 7; [X.],
[X.], 6.
Aufl., §
24 Rn. 3). Es kommt weder darauf an, ob der [X.] sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt ([X.] 32, 288; [X.] aaO Rn.
5).
Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH [X.], 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; [X.] aaO Rn.
5;
[X.] aaO Rn.
10). Diese Qualität weist der dargelegte persönliche Kontakt nicht auf. Prof. Dr. [X.] wurde durch den Angeklagten lediglich über

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Details des [X.] informiert und hat es sodann abgelehnt, dem sich damals in Sicherungsverwahrung befindlichen Angeklagten konkrete Hilfestel-lung zu leisten. Der beschriebene Kontakt endete bereits vor über zwei Jahren und wurde auch nicht anlässlich der Beendigung der Sicherungsverwahrung im Juli 2011 wieder aktualisiert.
[X.]

Appl Schmitt

Berger Eschelbach

Meta

2 StR 391/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. 2 StR 391/12 (REWIS RS 2012, 1483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1483

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