Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. 5 StR 13/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4117

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5 StR 13/08 [X.]BESCHLUSS vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die un-terbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verüb-ten [X.] zur Tateinheit letztlich nicht beschwert. [X.] Schaal Schäfer [X.]

Meta

5 StR 13/08

06.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. 5 StR 13/08 (REWIS RS 2008, 4117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4117

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