Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. X ZB 14/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 195

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 16. Dezember 2008 in der [X.] betreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 031.1-33 Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.] § 73 Abs. 3 Wird Beschwerde gegen [X.]üsse der [X.] und [X.] eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsge-such. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - [X.] hat am 16. Dezember 2008 durch [X.] Melullis, die Richterin Mühlens und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 23. [X.]s ([X.]) des [X.]s vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Patentanmelderin zurückgewie-sen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 9. Mai 2007 hat das [X.] die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdeführerin mit der Bezeichnung "[X.]" zurückgewiesen. Dieser [X.]uss ist der Patentanmelderin am 31. Mai 2007 zugestellt worden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007, hat die Patentanmelderin gegen den [X.]uss Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2 [X.]) beantragt. Mit 1 - 3 - [X.]uss vom 1. August 2007 hat der Prüfer des [X.] Wiedereinsetzung gewährt. Mit Verfügung vom selben Tag hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundespa-tentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Wiedereinsetzungsbe-schluss des [X.] aufgehoben, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verwor-fen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] [X.], mit der die Patentanmelderin geltend macht, das [X.] habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbeschluss aufgehoben und sich mit der materiellen Beschwerdebegründung nicht befasst habe, ist zulässig, § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]. 3 II[X.] [X.] ist jedoch nicht begründet, denn der gerügte Verstoß liegt nicht vor. Zwar bestimmt § 123 Abs. 4 [X.], dass die Wiederein-setzung unanfechtbar ist. Der [X.] hat jedoch bereits entschieden, dass die Bindung an die gewährte Wiedereinsetzung nach der Entstehungsgeschichte des § 123 Abs. 4 [X.] nicht eintreten soll, wenn eine Vorinstanz in einem bei ihr gar nicht oder nicht mehr anhängigen Verfahren fälschlich Wiedereinsetzung gewährt ([X.].[X.]. v. 15.12.1998 - [X.], [X.], 574, 576 - Mehrfachsteuersystem). Voraussetzung für die Bindungswirkung des § 123 Abs. 4 [X.] ist danach, dass die Stelle, die die Wiedereinsetzung gewährt hat, im Rahmen ihrer Zuständigkeit entschieden hat. Dies ist hier nicht der Fall. 4 - 4 - Bei der Abhilfemöglichkeit des § 123 [X.] handelt es sich um ein aus Gründen der [X.] vorgeschriebenes Vorverfahren, das inhaltlich der Gegenvorstellung entspricht. Voraussetzung ist nur die Begründetheit der Beschwerde. Für das gerichtliche Verfahren ist streitig, ob das Gericht auch unzulässigen Beschwerden abhelfen darf oder gar muss (vgl. zum [X.], NJW 2002, 1700, 1702; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozess-recht, 15. Aufl., § 148 IV 1; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 571 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rdn. 4; [X.], 3. Aufl., § 572 ZPO Rdn. 7). 5 Dem [X.] ist im Beschwerdeverfahren nach § 73 [X.] nur die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde sachlich zu be-scheiden, wenn ihr ganz oder zum Teil abgeholfen wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Für andere Entscheidungen als die Ab-hilfe ist nicht mehr das [X.], sondern das [X.] zuständig. Auch wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus einem anderen Grund unzulässig ist, ist allein das Beschwerdegericht zur Ent-scheidung befugt (vgl. [X.], 3. Aufl., § 572 Rdn. 10; [X.], § 571 Rdn. 5). Das [X.] war demnach nicht an die Entscheidung des [X.] über die [X.] gebunden. Es hat daher zu Recht selbst über das Wiedereinsetzungsge-such und über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden. 6 - 5 - [X.] beruht auf § 109 [X.]. Eine mündliche Ver-handlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten. 7 [X.] Meier-Beck
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 W(pat) 49/07 -

Meta

X ZB 14/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. X ZB 14/08 (REWIS RS 2008, 195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 195

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