Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 1 StR 745/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3758

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 745/08 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung [X.] des [X.] hat am 30. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 252 StPO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten [X.]

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist. [X.]Wahl [X.]

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1 StR 745/08

30.04.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 1 StR 745/08 (REWIS RS 2009, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3758

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