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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 745/08 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung [X.] des [X.] hat am 30. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 252 StPO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten [X.]
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist. [X.]Wahl [X.]
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30.04.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 1 StR 745/08 (REWIS RS 2009, 3758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3758
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