Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 10/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13595

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B3STR10.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 10/16
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.]s
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen [X.] sowie wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen [X.] in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbs-mäßigen [X.] in 28 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen [X.] in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine 1
-
3
-
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Feststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten bzw. versuchten gewerbsmäßigen [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung in [X.] der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen, jedoch hat das [X.] die Konkurrenzen nicht zutreffend beurteilt. Da sich der Tatbeitrag des Angeklagten darin erschöpfte, die von den weiteren Tatbeteiligten S.

und W.

verwendeten falschen Personalausweise mit einer Prägung zu versehen, die unter den falschen Personalien "[X.]

", "H.

", "[X.]

" und "[X.]

" hergestellten Ausweise indes jeweils zweimal eingesetzt wurden, hat der Angeklagte nicht 34, sondern nur 30 selbständige Beihilfehandlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB vorgenommen. Durch seine Mitwirkung bei der Herstellung der auf die Namen "[X.]

", "H.

", "[X.]

" und "[X.]

" ausgestellten Ausweise hat er freilich jeweils zu zwei Haupttaten Hilfe geleistet, wobei es in
zwei Fällen nur beim versuchten Betrug blieb; insoweit liegt jeweils gleichartige Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, wobei er davon abgesehen hat, die Fälle gleichartiger Tateinheit im Tenor zum
Ausdruck zu bringen, weil dieser dadurch unübersichtlich würde (vgl. dazu [X.], Urteile
vom 27. Juni 1996
-
4 StR 3/96, [X.], 610, 611;
vom 6. Juni 2007 -
5 [X.], NJW 2007, 2864, 2867).

2
3
-
4
-
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass vier der 34 vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen, die die [X.] jeweils mit einem Jahr Freiheitsstrafe bemessen hat, entf[X.]. Die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Denn der Gesamtunrechts-
und -schuldgehalt verringert sich durch die geänderte Beurteilung der [X.] nicht. Der Senat schließt deshalb angesichts der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

3. Der geringfügige Erfolg
des Rechtsmittels
gebietet es nicht, den Ange-klagten
aus [X.] auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker

[X.] [X.] ist erkrankt

und daher gehindert zu

unterschreiben.

Becker

Gericke Tiemann
4
5

Meta

3 StR 10/16

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 10/16 (REWIS RS 2016, 13595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13595

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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