Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2015, Az. IV ZB 39/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10047

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Gegenstand

Nachlasssache: Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist


Leitsatz

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. November 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder der am 18. Juni 1996 verstorbenen Erblasserin; die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der Beteiligten zu 1. Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung.

2

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. November 1996, beim Nachlassgericht eingegangen am 19. November 1996, erklärte die Beteiligte zu 1, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Ihr sei die Frist zur Ausschlagung nicht bekannt gewesen. Sie fechte daher die Versäumnis der [X.] an und schlage die Erbschaft aus. Der Nachlass sei überschuldet. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26. August 2013, beim Nachlassgericht eingegangen am 29. August 2013, focht die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungserklärung vom 13. November 1996 an und begründete dies damit, sie sei im Zeitpunkt der Ausschlagung davon ausgegangen, der Nachlass sei überschuldet, habe nunmehr indessen erfahren, dass zum Nachlass noch ein Anteil am Nachlass einer Tante der Erblasserin gehöre.

3

Der Beteiligte zu 2 hat am 12. November 2013 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen Bruder zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/9 als Miterben ausweist, hilfsweise für den Fall, dass die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 nicht wirksam sein sollte, die Erteilung eines Erbscheins, der statt der Beteiligten zu 3 bis 5 die Beteiligte zu 1 als weitere [X.] zu 1/3 ausweist. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2014 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, dem Hauptantrag zu entsprechen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des [X.] des Beteiligten zu 2 zum Hauptantrag weiterverfolgt.

4

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.] 2015, 96 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei durch Ausschlagung als [X.] weggefallen mit der Folge, dass an ihre Stelle ihre Kinder getreten seien. Die erste Anfechtungserklärung vom 13. November 1996 sei wirksam. Die Beteiligte zu 1 habe sich darüber geirrt, dass es der Ausschlagung der Erbschaft bedürfe und die Versäumung der [X.] von Gesetzes wegen zur Annahme führe. Hierin liege ein Anfechtungsgrund gemäß § 1956 [X.]. Ohne den Irrtum hätte weder die Beteiligte zu 1 noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Umstände die Annahme erklärt oder die Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung versäumt. Für den hypothetischen Kausalverlauf seien die dem [X.] zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus auch die für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zugrunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt gewordenen Tatsachen, die zu der weiteren "Anfechtung der Anfechtung" geführt haben. Aus dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der [X.] habe die Beteiligte zu 1 objektiv berechtigten Anlass für die Ausschlagung wegen Überschuldung gehabt.

6

Die zweite Anfechtungserklärung vom 29. August 2013 habe nicht zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt, da sie nicht fristgemäß erfolgt sei. Gemäß § 121 Abs. 1 [X.] müsse die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der [X.] von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt habe. Hier habe die Beteiligte zu 1 bereits durch das Schreiben des Genealogen vom 6. August 2013 (richtig: 7. August 2013) von dem Anteil am Nachlass ihrer Großtante erfahren, jedoch erst am 26. August 2013 die Anfechtungserklärung beglaubigen lassen. Einer weiteren Aufklärung des Grundes für diese Verzögerung bedürfe es indessen nicht, da jedenfalls die Zehnjahresfrist des § 121 Abs. 2 [X.] nicht gewahrt sei. Diese Frist habe am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Die Regelung des § 1954 [X.] sei demgegenüber weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Erfahre der [X.] später von Tatsachen, die seine Anfechtungserklärung als irrtumsbehaftet erscheinen ließen, sei es ihm zumutbar, unverzüglich die Anfechtung der Anfechtung zu erklären, um möglichst schnell Rechtsklarheit zu schaffen. Darüber hinaus bestehe kein Bedürfnis, durch eine entsprechende Anwendung der 30-jährigen Ausschlussfrist gemäß § 1954 Abs. 4 [X.] einen erneuten irrtumsbedingten Wechsel der Erbfolge zu ermöglichen.

7

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

8

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst angenommen, dass die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 13. November 1996 wirksam ist.

9

aa) Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Anfechtungserklärung erklärt, sie habe die Erbschaft nicht annehmen wollen und ihr sei über die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nichts bekannt gewesen. Hierin liegt ein beachtlicher Anfechtungsgrund im Sinne des § 1956 [X.] in Gestalt eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 [X.] ([X.], 419, 423 f.; [X.], 1356 Rn. 17; BayObLG [X.] 1994, 112).

bb) [X.] gemäß § 119 Abs. 1 [X.] setzt ferner die Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung voraus. Voraussetzung hierfür ist bei der [X.], dass ohne den Irrtum weder der Irrende selbst nach seinen persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Umstände die Annahme erklärt oder die Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung versäumt hätte (vgl. [X.], 419, 424). Auf dieser Grundlage ist eine objektive Wertung vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der [X.] abstellt ([X.] NJW-RR 2013, 842 Rn. 12; [X.] ZErb 2009, 137 Rn. 15; [X.] Rpfleger 1985, 148, 149; [X.]/[X.], 6. Aufl. § 1956 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 1956 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] 2015, 99 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf den Kenntnisstand der Beteiligten an. Bei Ablauf der [X.] war der Beteiligten zu 1 ausschließlich bekannt, dass in den Nachlass der Erblasserin lediglich Verbindlichkeiten fielen, so dass dieser überschuldet war. Für die Kausalität des Irrtums kann demgegenüber - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt - nicht auf die erst später bekannt gewordene Tatsache der Zugehörigkeit eines weiteren Vermögensgegenstandes zum Nachlass abgestellt werden, die sodann zur Anfechtungserklärung vom 26. August 2013 führte. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes hätte zur Folge, dass schon die erste Anfechtung als unwirksam anzusehen wäre und es einer zweiten Anfechtungserklärung von vornherein nicht bedürfte. Ein solches Verständnis des [X.] losgelöst von den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der ersten Anfechtungserklärung führte dazu, dass diese Anfechtung bei späterem Bekanntwerden neuer Umstände ohne jede zeitliche Befristung hinfällig wäre. Dies kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.] aaO).

b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass die zweite Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 26. August 2013 unwirksam ist und daher nicht gemäß § 142 Abs. 1 [X.] zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt hat.

aa) Anerkannt ist allerdings, dass auch eine Anfechtungserklärung gemäß §§ 1954, 1956 [X.] ihrerseits angefochten werden kann (vgl. [X.] ZErb 2009, 137 Rn. 33; [X.] 1980, 23, 27; Soergel/[X.], [X.]. § 1954 Rn. 12; Erman/[X.], [X.]. § 1955 Rn. 5). Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus dem Irrtum der Beteiligten zu 1 über die - tatsächlich nicht gegebene - Überschuldung des Nachlasses, die eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 [X.] darstellt (Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - [X.], [X.], 359, 363; [X.] ZErb 2009, 137 Rn. 15; BayObLG NJW-RR 1999, 590 unter II 2 d cc).

bb) [X.]serklärung der Beteiligten zu 1 ist indessen verfristet.

(1) Die Frage, nach welchen Bestimmungen sich die Frist für die Anfechtung einer Anfechtungserklärung richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass die allgemeine Regelung des § 121 [X.] Anwendung findet, die Anfechtung mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss (§ 121 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (so [X.] 1980, 23, 28f.; Erman/[X.], [X.]. § 1955 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 1955 Rn. 1; [X.]/[X.], 6. Aufl. § 1954 Rn. 21; [X.], [X.] Rn. 3065; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 223 f.; [X.] in [X.] [X.] Erbrecht, 2. Aufl. § 22 Rn. 62; [X.], [X.] 1992, 31, 35). Auf dieser Grundlage war die Anfechtungsfrist hier jedenfalls gemäß § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 und Abs. 5 EG[X.] nicht gewahrt, da die Zehnjahresfrist am 31. Dezember 2011 abgelaufen war.

Die Gegenauffassung wendet für die Frist zur Anfechtung der Anfechtungserklärung § 1954 [X.] an (Soergel/[X.], [X.]. § 1954 Rn. 12; [X.]/[X.], Erbrecht 3. Aufl. § 1954 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] 2015, 99). Auf der Grundlage dieser Auffassung ist hier keine Verfristung eingetreten, da die Beteiligte zu 1 ihre Anfechtung vom 26. August 2013 innerhalb der Sechswochenfrist des § 1954 Abs. 1 [X.] erklärt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der [X.] von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 1954 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies war hier das Schreiben der Genealogen vom 7. August 2013, durch das die Beteiligte zu 1 vom Anteil am Nachlass der Großtante als Gegenstand des Nachlasses der Erblasserin erfuhr. Ein Ausschluss der Anfechtung gemäß § 1954 Abs. 4 [X.] kommt ebenfalls nicht in Betracht, da seit der ersten Anfechtungserklärung noch keine 30 Jahre verstrichen waren.

(2) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu. [X.]serklärung der Beteiligten zu 1 ist mithin verfristet. Eine unmittelbare Anwendung von § 1954 Abs. 1 [X.] kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier nicht die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung, sondern die Anfechtung der Anfechtungserklärung in Rede steht ([X.], [X.] Rn. 3065; a.A. [X.]/[X.], [X.] 2015, 99). Da diese in den §§ 1954, 1956 f. [X.] nicht geregelt ist, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. [X.].

Auch für eine entsprechende Anwendung von § 1954 [X.] besteht keine Veranlassung. Zwar bestimmt § 1957 Abs. 1 [X.], dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme gilt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass allein deshalb die Anfechtung einer Anfechtung der Annahme (bzw. der Versäumung der [X.]) hinsichtlich der Anfechtungsfrist wie die Anfechtung einer Ausschlagung und die Anfechtung einer Anfechtung der Ausschlagung wie die Anfechtung einer Annahme behandelt werden müssten. Angefochten wird in derartigen Fällen nicht die fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfechtungserklärung selbst. Die Fiktion des § 1957 Abs. 1 [X.] hat lediglich den Sinn, der Anfechtung einer Annahme bzw. der Anfechtung einer Ausschlagung eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, damit sofort erbrechtlich klare Verhältnisse geschaffen werden und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden wird (vgl. [X.] 1980, 23, 28). Darum geht es hier nicht, da die Anfechtung der Anfechtungserklärung von selbst den Rechtszustand wiederherstellt, der vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden hat. Darüber hinaus lehnt sich die Fristenregelung des § 1954 [X.] an die Bestimmung des § 1944 [X.] über die [X.] an. Der Gleichlauf von Ausschlagungs- und Anfechtungsfrist ist daher angesichts der in § 1957 Abs. 1 [X.] angeordneten Wirkung der Anfechtung konsequent (vgl. [X.] aaO). Darum handelt es sich bei der Anfechtung einer Anfechtungserklärung nicht.

Auch aus praktischen Gründen besteht kein Bedarf für eine Anwendung der längeren Anfechtungsfristen des § 1954 [X.] gegenüber denjenigen in § 121 [X.]. Hat ein Beteiligter bereits einmal seine Annahme oder Ausschlagung angefochten und erfährt er später, dass diese Anfechtungserklärung auf einem Irrtum beruhte, so ist es ihm zuzumuten, nunmehr unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Anfechtung zu erklären, damit möglichst schnell Rechtssicherheit hergestellt wird. Weder bedarf er hierzu einer sechswöchigen Überlegungsfrist gemäß § 1954 Abs. 1 und 2 [X.] noch ist es sachgerecht, gemäß § 1954 Abs. 4 [X.] erst nach Ablauf von 30 Jahren eine Anfechtung der Anfechtungserklärung auszuschließen. Dies könnte bei mehrfachen, zeitlich hintereinander gestaffelten Anfechtungserklärungen (vgl. etwa den Fall [X.] ZErb 2009, 137) eine endgültige Klärung der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser für einen unabsehbaren Zeitraum erschweren.

Gegen eine Anwendung von § 1954 [X.] spricht auch das Wertungskonzept des Gesetzgebers im Bereich des [X.], der die frühere 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 abgeschafft hat. Dem steht auch nicht die Regelung des zum 1. Januar 2010 neu eingeführten § 199 Abs. 3a [X.] entgegen, wonach Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an verjähren. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber gegenüber der bisherigen Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass nicht sämtliche erbrechtlichen Ansprüche erfasst sind, sondern nur solche, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind und nicht nur in irgendeiner Weise mit ihm in Zusammenhang stehen ([X.]/[X.], 6. Aufl. § 199 Rn. 50). Erfasst von der Vorschrift werden etwa Fälle, bei denen es um die schwierige und zeitaufwändige Feststellung der Erben geht, bei denen ein Testament erst spät aufgefunden wird oder dessen Gültigkeit erst nach langer Zeit geklärt werden kann (BT-Drucks. 16/8954 S. 12; [X.]/[X.] aaO). Um eine vergleichbare Fallgestaltung handelt es sich bei der Anfechtung einer Anfechtungserklärung von vornherein nicht.

III. Wegen der Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde ist zugleich der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

[X.]                         [X.]                                    Dr. Karczewski

               [X.] Brockmöller

Meta

IV ZB 39/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 28. November 2014, Az: 6 W 140/14, Beschluss

§ 121 BGB, § 1954 BGB, § 1956 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2015, Az. IV ZB 39/14 (REWIS RS 2015, 10047)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2729 REWIS RS 2015, 10047


Verfahrensgang

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Az. IV ZB 39/14

Bundesgerichtshof, IV ZB 39/14, 10.06.2015.


Az. 6 W 140/14

Oberlandesgericht Köln, 6 W 140/14, 18.11.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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