Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. X B 62/12

10. Senat | REWIS RS 2012, 4516

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Gegenstand

Verweisung in einen anderen Rechtsweg


Leitsatz

NV: Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verweist, richtet sich nach § 17a Abs. 4 GVG und nicht nach § 70 Satz 2 FGO (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. November 2006 VII B 282/06, BFH/NV 2007, 264).

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 das Verfahren wegen der Herausgabe von Geschäftsunterlagen und Kundenkartei an das zuständige [X.] verwiesen, weil nach seiner Auffassung wegen des noch anhängigen Strafverfahrens gegen die Antragstellerin und Rechtsbehelfsführerin (Antragstellerin) der [X.] gemäß § 33 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) nicht gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Satz 2 [X.]O)".

2

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben an das [X.] vom 9. März 2012 und 5. April 2012, die sie als "Anfechtungsklage" bezeichnet. Das [X.] hat dem [X.] ([X.]) diese Schreiben mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt.

Entscheidungsgründe

3

II. Der angerufene Senat ist nicht in der Lage, über den eingelegten Rechtsbehelf zu entscheiden, da das [X.] die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht geschaffen hat.

4

1. Anders als das [X.] meint, ist sein Verweisungsbeschluss nicht gemäß § 70 Satz 2 [X.]O unanfechtbar, da diese Vorschrift nur die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit betrifft, während es im Streitfall um eine Verweisung wegen mangelnder Rechtswegzuständigkeit geht (Stöcker in [X.], [X.]O § 70 Rz 20; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 128 [X.]O Rz 118; vgl. auch Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 5; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 128 Rz 15).

5

Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der den Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verweist, richtet sich vielmehr nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG-- ([X.] vom 6. November 2006 VII B 282/06, [X.], 264). Danach ist gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben, gegen einen Beschluss des oberen [X.] an den obersten Gerichtshof des [X.] allerdings nur, wenn die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des [X.] oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] abweicht.

6

Weil das [X.] zu Unrecht angenommen hat, gemäß § 70 Satz 2 [X.]O sei ein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss nicht gegeben, hat es im Streitfall eine solche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nicht getroffen. Der Senat ist deshalb daran gehindert, über den von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelf zu entscheiden.

7

2. Der Senat legt das Begehren als Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluss des [X.] aus, die der Senat an das [X.] --insbesondere bezüglich der Zulassung der Beschwerde zur Entscheidung-- zurückgibt.

8

3. Es ist unerheblich, dass die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin beim [X.] nicht postulationsfähig ist. Im Streitfall handelt es sich um eine Gegenvorstellung, die sich an das [X.] richtet. Gegenvorstellungen beim [X.] unterliegen dann dem [X.], wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der [X.] entschieden hat, seinerseits dem [X.] unterliegt ([X.]-Beschlüsse vom 17. November 2011 [X.], [X.]/NV 2012, 428, und vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, [X.]/NV 2005, 1848).

Meta

X B 62/12

19.07.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2012, Az: 2 V 2082/11, Beschluss

§ 17a Abs 4 GVG, § 70 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. X B 62/12 (REWIS RS 2012, 4516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4516

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