Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 5 StR 29/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 7029

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Gegenstand

Revision im Strafsachen: Anforderungen an die Erhebung von Verfahrensrügen; Ausschluss des Beruhens des Urteils auf einem Verfahrensfehler


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]en keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. Soweit der Angeklagte [X.]  beanstandet, die [X.] habe § 338 Nr. 5 [X.] verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verhandlung in seiner Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 [X.] nicht vorgelegen hätten, ist die Rüge bereits unzulässig.

a) Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen begründet werden. Das Vorliegen eines [X.] muss bestimmt behauptet werden, so dass Vermutungen oder bloße Zweifel an der Ordnungs-gemäßheit des Verfahrens nicht ausreichen (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1964 - 3 StR 60/63, [X.]St 19, 273, 276; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 344 Rn. 25). Das Vorbringen darf auch nicht widersprüchlich sein (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 [X.], [X.], 353; [X.]/[X.], aaO mwN).

b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht, soweit es um die Frage geht, ob er in der Ladung auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsverhandlung hingewiesen worden ist (vgl. § 231 Abs. 2 [X.]). Er bringt einerseits vor, er habe hinsichtlich seiner Ladung zur Hauptverhandlung „keine Erinnerung an eine Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens“, habe „diese mindestens nicht zur Kenntnis genommen“. An anderer Stelle trägt er vor, er sei in dieser schriftlichen Ladung nicht auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen worden. Angesichts dieses teils widersprüchlichen, teils unbestimmten Vortrags kann der [X.] nicht allein anhand der [X.] prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären.

2. [X.] wäre selbst bei Vorliegen des behaupteten Rechtsfehlers auch unbegründet. Zu Recht weist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin, dass ein Einfluss des behaupteten Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92, [X.]R [X.] § 338 Beruhen 1; KK-Gericke, [X.], 8. Aufl., § 338 Rn. 5), da in dem die Abwesenheit des Beschwerdeführers betreffenden kurzen Fortsetzungstermin lediglich die - für seine Verurteilung nicht weiter relevanten - Vorstrafen der Mitangeklagten erörtert worden sind.

[X.]     

        

Mosbacher     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 29/21

13.04.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 4. September 2020, Az: 617a KLs 4/20 jug

§ 231 Abs 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 5 StR 29/21 (REWIS RS 2021, 7029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7029

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Wird zitiert von

5 StR 164/22

3 StR 107/22

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