Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. VII ZA 19/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3736

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII [X.] 19/12
vom
31. Juli 2013
in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am
31.
Juli
2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und die Richter Dr.
Eick,
[X.], Dr.
Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2012 wird abgelehnt.

Gründe:
Der Kläger,
der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners N. ist, beantragt Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen ein Urteil, in dem ihm ein Anspruch auf [X.] gemäß §
89b HGB versagt worden ist.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als Partei kraft Amtes steht die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO entgegen. Den am Ge-genstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die [X.] auf die Prozesskosten aufzubringen. Bereits
das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August 2012, mit dem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, zutreffend aus-geführt, dass es drei wirtschaftlich Beteiligte gibt, denen dies zuzumuten ist.
Der Kläger legt zwar nunmehr Erklärungen der drei Gläubiger vor, wo-nach diese es ablehnen, die Prozesskosten des Revisionsverfahrens aufzu-bringen. Im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist es jedoch bedeutungslos, ob die 1
2
3
-
3
-
Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind ([X.], Beschlüsse vom 7.
Juli
1997 -
II
ZB
7/97, NJW 1997, 3318, 3319; vom 24.
März
1998

XI
ZR 4/98, [X.]Z 138, 188, 193
f.; vom 13. September 2012 -
IX [X.] 1/12, BeckRS 2012, 22654 Rn. 6; vom 4.
Oktober 2012 -
VII ZR 7/12, BeckRS 2012, 21475 Rn. 4; vom 4. Dezember 2012 -
II [X.] 3/12, [X.], 82 Rn. 10). Es ent-spricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist. Allein die Weigerung der Gläubiger kann nicht dazu führen, die Zumutbarkeit zu verneinen. Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat die Rechtsverfolgung zu unterbleiben ([X.], Beschlüsse
vom 24.
März
1998 -
XI
ZR
4/98, aaO S.
194; vom 13.
September
2012

IX
[X.]
1/12, aaO
Rn.
6).

Kniffka
Eick
[X.]

Kartzke

Jurgeleit

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
23 O 16/11 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2012 -
3 [X.] -

Meta

VII ZA 19/12

31.07.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. VII ZA 19/12 (REWIS RS 2013, 3736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3736

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