Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZA 1/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3188

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 1/12

vom

13. September
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr.
Pape, Grupp
und die Richterin
Möhring

am 13. September 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für eine
Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

K.

(fortan: Schuldner). Er beantragt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, in dem ihm ein
Anspruch
aus Insolvenzanfechtung versagt worden ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als
Partei kraft Amtes scheitert bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht Masseunzulänglich-keit,
so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht
gemäß §
116 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
1 ZPO
aus der verwalteten Vermögensmasse aufge-bracht werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2007 -
IX ZB 172/06, [X.], 1225 Rn. 6 ff). Den
am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zuzumuten, die Vorschüsse auf die Pro-zesskosten aufzubringen.
1
-

3

-

1.
Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur
solchen Betei-ligten, welche
die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren
zu erwartender
Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten ([X.],
Beschluss vom 27. September 1990 -
IX ZR 250/89, [X.], 1490;
vom 8. Oktober 1992 -
VII ZB 3/92, [X.]Z 119, 372, 376 f;
vom 6. März 2006 -
II ZB 11/05, [X.], 682 Rn. 9;
vom 7.
Juni 2011 -
II
ZA
1/11, [X.], 1552 Rn.
2). Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Ob-siegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 25.
November 2010 -
VII
ZB
71/08, [X.], 98 Rn.
9).

2.
Hieran gemessen ist der V.

eG die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar.

a) Sie ist mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe von [X.] beteiligt. Dies entspricht einem Anteil von 74,65 Prozent
der angemeldeten

Sie erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht erfolgreich geführt würde.

h-teten Klage
lässt
demgegenüber
eine
deutliche
Verbesserung der Quote erwar-ten. Die V.

eG würde davon
ca.
140.000

ist mehr als das siebenfache der von ihr vorzuschießenden Kosten in Höhe von

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3
4
5
-

4

-
etwa 18.000

Selbst bei Annahme eines Prozess-
und Vollstreckungsrisikos von 50 Prozent ergäbe sich eine
Quote, die zu einem mehrfachen des aufzu-bringenden Vorschusses führen würde. Unter Berücksichtigung aller Gesamt-umstände ist dieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

3. Dem Kläger ist auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die V.

eG
als einzige Gläubigerin, der
die Aufbringung der Prozesskosten
zugemutet werden kann, dies
bereits in der Berufungs-instanz abgelehnt hat.
Denn es ist
im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
bedeu-tungslos, ob die
Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 1997 -
II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319;
vom 24.
März 1998 -
XI ZR 4/98, [X.]Z 138, 188, 193;
BVerwG, [X.], 1542, 1544;
OLG [X.], Justiz 2011, 156, 157;
OLG [X.], [X.], 1701
f; [X.], InVo
2006, 346, 357; [X.], ZPO, 22. Aufl., §
116 Rn. 16; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/
Völker/Zempel, ZPO, § 116 Rn. 9;
FK-InsO/[X.], 6. Aufl., § 80 Rn.
53; [X.]/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 55c; [X.], InsO,
13.
Aufl.,
§
80 Rn. 124;
Pape, [X.], 1293, 1300 f;
Steenbuck, [X.], 1155, 1159;
aA Mitlehner, [X.], 617, 621; [X.]/Hellstab/Wache/[X.], [X.], Rn.
1.236 ff). Es ent-spricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist (BT-Drucks. 8/3068, [X.]). Wenn
diese
zur

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-
Mitwirkung
nicht
bereit
sind,
hat der Rechtsstreit zu unterbleiben ([X.], [X.] vom 24. März 1998, aaO
S. 194).

Kayser
Raebel
Pape

Grupp

Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
4 O 211/10 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2011 -
4 U 28/11 -

Meta

IX ZA 1/12

13.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZA 1/12 (REWIS RS 2012, 3188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3188

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