Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 183/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4189

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[X.] vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 14. [X.] zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2007 wegen unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; 6.961,25 g Ecstasy-Tabletten und 566,7 g Amphetamin wurden eingezogen. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmit-telbelehrung erteilt und der Vordruck [X.] ausgehändigt. Gegen dieses Ur-teil legte die [X.] des Angeklagten mit Schreiben vom 17. [X.] Revision ein. Das Urteil wurde der [X.] am [X.] zugestellt. Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 verwarf die [X.] die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsanträge gestellt [X.] waren. Dieser Beschluss wurde der [X.] am 4. März 2008 zugestellt. 1 Mit Schreiben vom 10. März 2008, bei Gericht eingegangen am 11. März 2008, beantragte der jetzige Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], dem Angeklag-ten Wiedereinsetzung wegen der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungs-frist zu gewähren, und erhob die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung des [X.] führte er aus, dass der Angeklagte seine [X.] - 3 - [X.] beauftragt hätte, Revision einzulegen. Er habe daher davon ausgehen können, dass die Revision fristgemäß begründet werde. Er, Rechtsanwalt [X.], habe durch eine am 8. März 2008 erfolgte Akteneinsicht davon Kennt-nis erlangt, dass die [X.] die [X.] habe verstreichen lassen. Das könne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte Hinderungsgrund - ein von der [X.] nicht ausgeführter Auftrag zur unbedingten Revisionsdurchführung - nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine anwaltliche Versicherung seiner [X.] hat der Angeklagte weder vorgelegt noch angeboten. 3 [X.] Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 183/08

30.04.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 183/08 (REWIS RS 2008, 4189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4189

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