Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3405

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016U[X.]9.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 9/15
Verkündet am:

25.
Oktober 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90

soweit die angefallenen [X.] diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzin-sen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrau-chern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.
[X.], Urteil vom 25. Oktober 2016 -
XI ZR 9/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Oktober
2016 durch [X.]
Dr.
[X.],
[X.]
Joeres
und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, der D.

, gehört zu den gemäß §
4 [X.] eingetragenen qualifizierten Einrichtungen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber Privatkunden "Bedingungen für geduldete Überzie-nde Klauseln enthalten:
"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem [X.]punkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50% p.
a. (Stand August
2012). Die [X.] für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten
der geduldeten Überziehung (siehe Nr.
8) nicht übersteigen.

1
-
3
-
8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem [X.]punkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und wer-den im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsab-schluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen [X.] für geduldete [X.] diese Kosten übersteigen.

10. Die jeweils aktuellen Kosten für geduldete Überziehungen kann der Kontoinhaber dem Rechnungsabschluss entnehmen, der

soweit nichts anderes vereinbart ist

jeweils zum Ende eines [X.] erteilt wird."
Der Kläger begehrt von der [X.] die Unterlassung der Verwendung von Ziffer 8 Satz
1 der Bedingungen. Er fordert außerdem, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Konto-überziehung einen pauschalierten Mindestbetrag von 6,90

r-dern. Schließlich begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von
214

Der Kläger ist der Ansicht, dass Ziffer
8 Satz
1 der Bedingungen als [X.] der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 [X.] unterliege und dieser nicht standhalte. Die Beklagte habe zudem durch Nr.
10 der [X.] die Gefahr
geschaffen, dass sie unabhängig von der Verwendung der [X.] Klausel Kundenkonten
mit dem Betrag von 6,90

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
2
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.], 721 veröf-fentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] von der [X.] verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil diese der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 [X.] nicht standhalte.
Eine Inhaltskontrolle sei nicht gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] ausge-schlossen, denn es handele sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preis-nebenabrede. Es könne dahinstehen, ob Konstellationen denkbar seien, in [X.] die Beklagte für geduldete Überziehungen ein festes, [X.]es Entgelt verlangen könne. Jedenfalls in der Kombination eines laufzeitabhängi-gen Entgelts in Gestalt der unter Ziffer
5 der Bedingungen vorgesehenen Soll-zinsen und eines [X.]en Mindestentgelts
gemäß Ziffer
8 der Be-dingungen stelle die Bestimmung eine kontrollfähige [X.] dar.
Auf Grund dieser Kombination von [X.] in Höhe von 16,50% p.a. oder Kosten in Höhe von 6,90

der vereinbarten [X.] träten, zwar teilweise Entgeltcharakter haben. Die Bedingungen bezeichneten den Betrag von 6,90

s-ten, während bei einem Gelddarlehen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen-de Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers, neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta, darin bestehe, den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. 5
6
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8
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-
5
-
Dass etwa in dem §
505 [X.] ausfüllenden Art.
247 §
17 EG[X.] und weiteren Vorschriften zum [X.]recht neben "Zinsen" auch von "Kosten" die Rede sei, lasse nicht den Schluss zu, dass bei Verbraucherdarlehen nicht nur der Zins die der Inhaltskontrolle entzogene [X.] sei. Ein Zins im Rechtssinne sei nur eine nach der Laufzeit des Darlehens bemessene [X.] für die Möglichkeit zur Kapitalnutzung. Die anfallenden Kosten seien demgegenüber [X.] ausgestaltet.
Die [X.]e Ausgestaltung der Kosten verdeutliche, auch wenn diese nicht neben den [X.] erhoben würden, gerade bei geringfügi-gen Überziehungen, dass in diese nicht allein das Entgelt für das gewährte [X.] eingepreist sei, sondern dass deren Höhe auch durch andere Faktoren geprägt sei. Einem von der [X.] geltend gemachten höheren [X.] werde bei geduldeten Überziehungen aber bereits durch die Vereinba-rung eines höheren Zinssatzes Rechnung getragen. Es sei somit bei den Kos-ten ein zusätzlicher Aufwand eingestellt, den die Beklagte für die Erfüllung ei-gener Pflichten und im eigenen Interesse erbringe. Damit könne die Klausel nicht insgesamt als eine der Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preishauptab-rede eingestuft werden.
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil die neben der Vereinbarung eines Sollzinssatzes vorgesehene Erhebung eines laufzeitunab-hängigen Entgelts für die Gewährung eines [X.] mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die [X.]n der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemes-sen benachteilige. Zum einen werde, soweit die unter Ziffer
5 der Bedingungen vereinbarten Zinsen unter einem Betrag von 6,90

Tätigkeiten des Verwenders auf den Kunden abgewälzt. Derartige Entgeltklau-seln seien gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam. Zum anderen weiche es 10
11
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6
-
vom Leitbild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ab, dass das Entgelt für die Gewäh-rung der Kapitalnutzung [X.] ausgestaltet sei. Diese Abweichung indiziere bereits die unangemessene Benachteiligung. Gründe, welche die Klausel gleichwohl angemessen erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich, zu-mal die [X.]en Kosten gerade bei geringfügigen Überziehungen im Verhältnis zu diesen eine exorbitante Höhe erreichten.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger gemäß §
1 [X.] auch deshalb zu, weil die angegriffene Klausel gegen §
138 Abs.
1 [X.] verstoße.
Ferner könne der Kläger gemäß §§
2, 3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, den Betrag von 6,90

n-gen. Der Kläger wende sich mit diesem Antrag nicht gegen Ziffer 10 der [X.], sondern gegen das tatsächliche Verhalten der [X.], auf der Grundlage dieser Klausel den unter Ziffer 8 der Bedingungen genannten Betrag Kundenkonten zu belasten, also gegen einen Realakt.
Zu den Verbraucherschutzvorschriften im Sinne des §
2 [X.] gehörten auch §
306a [X.] und, jedenfalls wenn das Kollektivinteresse von Verbrau-chern berührt sei, §
138 [X.]. Ein Verstoß gegen das [X.]
306a [X.] liege vor, wenn die Beklagte Kontoinhabern aufgrund der Rege-lung in Ziffer
10 ihrer Bedingungen als "jeweils aktuelle Kosten für geduldete Überziehungen" einen Betrag von 6,90

Gestaltung gegeben, mit der die Beklagte gegen §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] verstoße, da die Erhebung einer Mindestgebühr für die Gewährung eines [X.] in Gestalt einer geduldeten Überziehung mit we-sentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Zudem liege ein Verstoß gegen §
138 Abs.
1 [X.] vor, weil die Beklagte für sich in Anspruch 12
13
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-
7
-
nehme, ein Mindestentgelt erheben zu dürfen, dessen Höhe außer Verhältnis zum Umfang gerade geringer Überziehungen stehe.
Die Wiederholungsgefahr sei für beide Unterlassungsansprüche zu [X.], da die Beklagte daran festhalte, dass die angegriffene Klausel wirksam und eine Handhabung gemäß Ziffer
10 der Bedingungen rechtlich nicht zu [X.] sei.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 214

Zinsen sei gemäß §
5 [X.] i.V.m. §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG begründet.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]
einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Verbrauchern.
a) Bei der streitbefangenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.].
b) Die Bestimmung unter Ziffer
8 der Bedingungen unterliegt, auch so-weit sie nur zu einem Teil Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klä-gers ist, gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.], weil es sich nicht um eine kontrollfreie [X.] handelt.
aa) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1
[X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von 15
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19
20
21
-
8
-
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsverspre-chen abweichend vom Gesetz oder der nach [X.] und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhalt-lich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Be-reich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. [X.]surteil vom 12.
Juni 2001

XI
ZR 274/00, [X.]Z 148, 74, 78; [X.], Urteile vom 12.
März 2014
IV
ZR 295/13, [X.]Z 200, 293 Rn.
27 und vom 9.
April 2014
VIII
ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn.
43
f.).

Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertragli-chen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (sog. [X.]n), grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle, es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestaltung (vgl. [X.]surteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
12 mwN).
Kontrollfähig
sind hingegen sog. [X.]n, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswir-ken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung [X.] Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können (vgl. [X.]surteile vom 30.
November 1993
XI
ZR 80/93, [X.]Z 124, 254, 256 und vom 14.
Oktober 1997
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 29),
und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit de-22
-
9
-
nen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung ei-gener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. [X.]surteile vom 21.
April 2009
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26, vom 13.
November 2012
XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13, vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201,
168 Rn.
24, vom 27.
Januar 2015
XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
9 und vom 20.
Oktober 2015
XI
ZR 166/14, [X.], 35 Rn.
16).
bb) Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine Preishaupt-
oder eine [X.] enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann (vgl. [X.]surteile vom 13.
November 2012
XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15 und vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
26). Dabei ist ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Gehalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszu-legen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. [X.]surteile vom 20.
Oktober 2015
XI
ZR 166/14, [X.], 35 Rn.
19 und vom 19.
Januar 2016
XI
ZR 388/14, [X.], 457 Rn.
21, jeweils mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung ([X.]surteile vom 8.
Mai 2012
XI
ZR 437/11, [X.], 1344 Rn.
34, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.], 35 Rn.
19 und vom 19.
Januar 2016
XI
ZR 388/14, [X.], 457 Rn.
21,
jeweils mwN). Danach ist die scheinbar "kundenfeind-lichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benach-teiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt ([X.]e vom 7.
Dezember 2010
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
35, vom 23
-
10
-
8.
Mai 2012
XI
ZR 437/11, [X.], 1344 Rn.
34, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.], 35 Rn.
19 und vom 19.
Januar 2016
XI
ZR 388/14, [X.], 457 Rn.
21). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglich-keiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernst-lich in Erwägung zu ziehen sind ([X.]surteile vom 13. Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168
Rn.
25, vom 27.
Januar 2015
XI
ZR
174/13, [X.], 519 Rn.
12, vom 20.
Oktober 2015
XI
ZR 166/14, [X.], 35 Rn.
19 und vom 19.
Januar 2016
XI
ZR 388/14, [X.], 457 Rn.
21).
cc) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] ist davon auszugehen, dass Ziffer
8 der Bedingungen nicht als kontrollfreie
Preis-hauptabrede unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der [X.] regelt, sondern als kontrollfähige [X.] ein verdecktes Bearbei-tungsentgelt vorsieht. Die Auslegung der Klausel führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
(1) Die Klausel kann rechtlich vertretbar als [X.] angese-hen werden.
Zur Begründung dieser Auslegung kann allerdings nicht angeführt wer-den, die Klausel habe das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung zum
Gegenstand. Der [X.] hat zwar im Urteil vom 14.
April 1992 im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Klausel, welche eine Zins-regelung für geduldete Überziehungen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass die geduldete Überziehung eine zusätzliche Leistung darstelle, auf die der [X.] auf Grund der vorher getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch habe ([X.] vom 14.
April 1992
XI
ZR 196/91, [X.]Z 118, 126, 129). An der [X.] als Zusatzleistung ist aber nach der neueren
Gesetzessystematik (§
505 [X.]) und unter Berücksichtigung der neueren [X.]srechtsprechung 24
25
26
-
11
-
nicht festzuhalten. Denn durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein [X.]vertrag abgeschlossen (§
505 Abs.
2 und 4 [X.]). Der Abschluss eines
Darlehensvertrages ist aber nach allgemeinen schuldrechtli-chen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus ([X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
54 mwN).
Für die Qualifizierung der Klausel als [X.] spricht aber, dass nach dem [X.] der Ziffern
5 und 8 der Bedingungen der Pauschalbetrag von 6,90

llen, in denen er erhoben wird, die ein-zige Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf [X.] überlassenen Kapitals ist.
(2) Hingegen wird die Annahme einer kontrollfähigen [X.], die ein verdecktes Bearbeitungsentgelt (vgl. zu dessen Kontrollfähigkeit: [X.] vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
24
ff.) vorsieht ([X.], [X.], 403), dadurch nahegelegt, dass der Pauschalbetrag, wie die Revision ausführt, gerade deshalb erhoben wird, weil die [X.] allein in diesen Fällen angesichts des [X.] nicht auskömmlich sind. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der [X.] bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden

wie die [X.] in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat

, im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehen-den [X.], das nicht als Preis der Hauptleistung der [X.], nämlich der Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf [X.] überlas-senen Kapital angesehen werden kann.
27
28
-
12
-
(3) Von dieser zuletzt genannten Auslegung der Klausel ist zugunsten der Kunden der [X.] auszugehen. Die Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zulasten der [X.] als Verwenderin. Die Klausel ist damit kontrollfähig. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben für die Preisgestaltung vorliegt, kommt es somit nicht an.
c) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle hält die
Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unan-gemessen benachteiligt (§
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
aa) Die
Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der [X.] mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem
eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu [X.]surteile
vom 21.
April 2009
XI
ZR 78/08, [X.]Z
180, 257 Rn.
21
und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
66).
bb) [X.] wird durch diese Abweichun-gen
indiziert ([X.]surteile vom 18.
Mai 1999
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390, vom 21.
April 2009
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257
Rn.
21, vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
69 und
vom 19.
Januar 2016
XI
ZR 388/14, [X.], 457 Rn.
30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzu-sehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenab-wägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt ([X.]sur-teile vom 14.
Januar 2014
XI
ZR 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn.
45 und vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
69).
Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerecht-fertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist ([X.]surteil vom 14.
Januar 2014
XI
ZR 255/12, [X.]Z 199, 355 Rn.
45 29
30
31
32
-
13
-
mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich.
(1) Im Gegenteil führt die
angegriffene
Klausel bei niedrigen Überzie-hungsbeträgen und kurzen Laufzeiten
zu Lasten
der
Kunden dazu, dass der Darlehensnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem nach dem ge-setzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbei-tung in den
laufzeitabhängigen
Zins eingepreist sind,
nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des §
138 Abs.
1 [X.] erfüllt (vgl.
[X.], [X.], 310, 314; [X.], [X.], 403, 406).
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind [X.]sverträge gemäß §
138 Abs.
1 [X.] sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensge-ber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen ein-lässt (vgl. [X.], Urteile vom 12.
März 1981
III
ZR 92/79, [X.]Z 80, 153, 160
f. und vom 24.
März 1988
III
ZR 30/87, [X.]Z 104, 102, 104
ff.;
[X.]/Armbrüster, 7.
Aufl., §
138
Rn.
119
f.; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
138 Rn.
25). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive [X.] den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte über-schreitet ([X.]surteile vom 13.
März 1990
XI
ZR 252/89, [X.]Z 110, 336, 340 und vom 29.
November 2011
XI
ZR 220/10, [X.], 30 Rn.
10 mwN; [X.]/Armbrüster, 7.
Aufl., §
138 Rn.
119; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
138 Rn.
27).
33
34
-
14
-
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ohne weiteres ausgegan-gen werden. Denn bei einer geduldeten Überziehung von beispielsweise 10

für einen Tag und den hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 6,90

August 2012) wäre für die Gegenleistung ein Zinssatz von 25.185% p.a. zu ver-einbaren. Der durchschnittliche effektive Zinssatz für revolvierende Kredite und [X.] an private Haushalte (MFI-Zinsstatistik, [X.] Banken [X.]/Neugeschäft/Revolvierende Kredite und [X.] an private Haushalte, siehe unter www.bundesbank.de), der zwar nicht allein [X.] zum Gegenstand hat, aber dennoch einen hinreichenden Anhaltspunkt über die Größenordnung des effektiven Marktzinses für Überzie-hungskredite liefert, betrug demgegenüber im August 2012 lediglich 10%.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass Kunden der [X.] an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben [X.], etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. [X.], EWiR 2015, 203, 204). Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, geduldete [X.] zu Bedingungen zu gewähren, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden.
Soweit die Revision darauf gestützt wird, dass die Erhebung des Kosten-betrages von 6,90

nicht zu auskömmlichen Preisen erbracht und insbesondere die Refinanzie-rungskosten und der Bearbeitungsaufwand nicht gedeckt werden können, legt sie bereits nicht dar, wie hoch diese Kosten sind. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Revision führt selbst aus, dass ohne die Erhebung des Kos-35
36
37
38
-
15
-
tenbetrages entweder ein komplexes Zinsmodell mit gestaffelten Zinssätzen eingeführt oder der Zinssatz für geduldete Überziehungen insgesamt erhöht werden müsste, mithin die Erhebung des [X.] von 6,90

zwingend erforderlich ist. Diese von der Revision aufgezeigten Maßnahmen stellen sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2
[X.] der Zins das Entgelt für die Darlehensgewährung ist, lediglich als konsequente Umsetzung des gesetzlichen Leitbildes dar. Denn mit dem Zins sind auch die beim Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Kapitalüberlas-sung entstehenden Kosten abzugelten ([X.]surteil vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
46; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
488 Rn.
154), der dementsprechend kalkuliert und bis zur Grenze des §
138 [X.] frei bestimmt werden kann ([X.]surteil, aaO
Rn.
86 mwN). Insoweit ist in
der Rechtsprechung des [X.] auch anerkannt, dass für die Gewäh-rung eines Überziehungskredits wegen des damit verbundenen höheren [X.] ein höherer Zinssatz verlangt werden kann ([X.]surteil vom 14.
April 1992
XI
ZR 196/91, [X.]Z 118, 126, 130). Hinzu
kommt, dass die [X.] nicht in Bezug auf jedes einzelne Geschäft zu kalkulieren ist, sondern gerade bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen, wie bei geduldeten Überziehungen typisch, ohne weiteres einer Mischkalkulation zugänglich ist.
Einer Umlegung der Kosten, die mit der Darlehensgewährung einherge-hen, über den Zins steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass [X.] in der Regel nur kurze Laufzeiten haben und [X.] die Bedingungen der [X.] unter Ziffer
3 vorsehen, dass eine geduldete Überziehung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zurückzu-führen ist. Denn eine nur kurze Darlehenslaufzeit kann bei der Zinshöhe insbe-sondere im Rahmen einer Mischkalkulation Berücksichtigung finden.

39
-
16
-
(3) Unerheblich ist, ob es sich bei den Kosten in Höhe von 6,90

Revision meint, nur um einen geringen Betrag handelt. Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benach-teiligung zu rechtfertigen (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Oktober 1956
II
ZR 79/55, [X.]Z 22, 90, 98, vom 29.
September 1960
II
ZR 25/59, [X.]Z 33, 216, 219 und vom 12.
Mai 1980
VII
ZR 166/79, [X.]Z 77, 126, 131; [X.]/
[X.], [X.], 75. Aufl., §
307 Rn.
18; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
307 Rn.
43
f.).
d) Angesichts der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] bedarf die Frage, ob die angegriffene Klausel gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstößt, keiner Entscheidung.
2. Der Kläger kann auch verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Überziehung einen Be-trag in Höhe von 6,90

a) Ein entsprechender Anspruch folgt aus §§
1, 3 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1
[X.] i.V.m. §
306a [X.].
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann über §
1 [X.] die Unterlassung von tatsächlichen Verhaltensweisen begehrt werden, die einer unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur praktischen Wirksamkeit verhelfen und damit einen Verstoß gegen das [X.]
306a [X.] darstellen (vgl. [X.]surteil vom 8.
März 2005
XI
ZR 154/04, [X.]Z 162, 294, 298
ff.). Nach den [X.] und von der Revision un-beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt die Beklagte ihren Kunden einen Betrag von 6,90

40
41
42
43
44
-
17
-
Überziehungen" gemäß Ziffer
10 der Bedingungen
in Rechnung. Diese Praxis missachtet die Unwirksamkeit der Klausel unter Ziffer
8 der Bedingungen und führt mit der rein tatsächlichen Erhebung dieses Betrages zu einem Verstoß gegen das [X.]
306a [X.].
b) Ob daneben, wie das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auch aus §§
2, 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. §
138 Abs.
1 [X.] folgt, bedarf keiner Entscheidung.
3. Den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat das Berufungsgericht gemäß §
5 [X.] i.V.m. §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.

[X.]

Joeres

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2013 -
2-12 O 345/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
1 [X.]/13 -

45
46

Meta

XI ZR 9/15

25.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15 (REWIS RS 2016, 3405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3405

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