Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 2 StR 109/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7468

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 109/15
vom
28.
Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers
am 28.
Juli 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014
a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklag-te der Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s fuhren die
Nebenklägerin und der ihr unbekannte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2.
Februar 2014 mit der Straßenbahn nach [X.]. Die Nebenklägerin war nach einem Gaststättenbesuch stark alkoholisiert und schlief zeitweise in der [X.] ein. Der Angeklagte folgte ihr, als sie die Straßenbahn verließ. Er [X.] gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehren. Auf unbekannte Weise gelangte er in die Wohnung der Nebenklägerin und verlangte dort von ihr den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin floh zunächst ins Badezimmer, dann ins Wohnzimmer, wo der Angeklagte ihr mehrere Schläge gegen den Kopf ver-setzte. Dann vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samener-guss und fotografierte dies. Anschließend entwendete der Angeklagte das [X.] der Nebenklägerin sowie weitere Gegenstände, um auf ihn hindeu-tende Spuren zu beseitigen. Die Wegnahme eines Schlüssels, des [X.] und eines Tablet geschah, um zu verhindern, dass die Nebenklägerin Hilfe holte. Das Mobiltelefon wollte der Angeklagte aber auch für eigene Zwecke be-nutzen und das Tablet verkaufen.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Tat eine Vergewalti-gung in Tateinheit mit Körperverletzung sei. Die Wegnahme des Mobiltelefons und des Tablets hat es als einen tateinheitlich begangenen Raub gewertet.
1
2
3
-
4
-
II.
1. Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit das [X.] von einem Verbrechen des tateinheitlich begangenen Raubs ausgegangen ist.
Der [X.] erfordert eine finale Verknüpfung zwischen dem [X.] und der Wegnahme fremder Sachen. Daher genügt es nicht, wenn der Einsatz des [X.]s nicht zum Zweck der Wegnahme vorge-nommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Handlung abzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung fasst.
Zwar kann ein Raub auch vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Wegnahme als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt, der [X.] diese Situation erkennt und bewusst zum Zweck der Wegnahme ausnutzt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 1995 -
4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 124; Urteil vom 27.
Mai 1982 -
4 [X.], [X.], 380, 381). Jedoch ist eine solche konkludente Drohung den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung aus-sagekräftige Beweise für die Annahme eines Raubs gefunden werden können. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass hinsichtlich der Wegnahme von Sachen der Nebenklägerin durch den Angeklagten nur Diebstahl vorliegt. Dieser bildet gegenüber der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine rechtlich selbständige Handlung, weil er auf einem neuen [X.] beruht und -
anders als der vom [X.] aufgrund derselben qualifizierten Nötigungshandlung angenommene Raub
-
im objektiven Tatgeschehen nicht mit der vorangegangenen Tat verknüpft ist. Besondere Umstände, aus denen sich eine natürliche Handlungseinheit ergeben könnte, hat das [X.] nicht festgestellt.

4
5
6
-
5
-
§
265 Abs.
1 [X.] steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Der weitergehende Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt aber zur Aufhebung des Straf-ausspruchs.
Fischer

Appl Eschelbach

Ott Zeng

7
8

Meta

2 StR 109/15

28.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 2 StR 109/15 (REWIS RS 2015, 7468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7468

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 488/16 (Bundesgerichtshof)

Raub: Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung


3 StR 488/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 174/12 (Bundesgerichtshof)

Raub: Finale Verknüpfung der Wegnahme mit einer zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommen Gewaltanwendung


2 StR 134/15 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Verknüpfung zwischen eingesetztem Nötigungsmittel und Wegnahme


2 StR 558/12 (Bundesgerichtshof)

Raubtatbestand: Konkludente Drohung als Nötigungsmittel


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.